Lexipedia

Entscheid

CH_VB_014_JAAC-62-39--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 09.05.1996 JAAC 62.39

9. Mai 1996Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Dem Beschwerdegegner ist vorweg darin zuzustimmen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens einzig die Frage ist, ob das BIGA mit der angefochtenen Verfügung vom 9. März 1995 die Kantonale Arbeitslosenkasse, Zweigstelle X, zu Recht oder zu Unrecht ermächtigte, den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin (bzw. dem rechtshilfeweise darum ersuchenden Richteramt von T.) Auskünfte über den Beschwerdeführer zu erteilen. Ob die Strafverfolgung gegen H. rechtmässig angehoben wurde und ob er das ihm zur Last gelegte Delikt wirklich begangen hat oder nicht, insbesondere die Frage nach seiner zivil- oder betreibungsrechtlichen Zahlungspflicht, kann im vorliegenden Verfahren hingegen nicht geprüft werden, sondern ist ausschliesslich durch die zuständigen Strafgerichte oder allenfalls deren Aufsichtsbehörden zu beurteilen. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde immerhin selbst darauf hin, dass es Sache der Anklagebehörden sei, stichhaltige Beweismittel vorzulegen. Gerade diesem Zweck dient ihr Ersuchen an die Arbeitslosenkasse. Wie es sich damit verhalten würde, wenn die Strafverfolgung offensichtlich als nichtig bzw. widerrechtlich erschiene (beispielsweise weil sie von einer dafür klarerweise nicht zuständigen Behörde ausginge), kann offenbleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Untersuchungsrichter, indem dieser im Rahmen einer Beweisvorkehr Auskunft über allfällige Einkünfte des Beschuldigten und deren Höhe aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung einholte, ohne ihn hierzu anzuhören. Wie das BIGA zutreffend ausführte, ist diese Frage strafprozessualer Natur und wäre deshalb im Rahmen des Strafverfahrens zu erörtern.

2.

Da die Auskunftserteilung im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens verlangt wurde, stellt sich zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf den Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG. 6

-- 6 of 10 --

Selbstverständlich erscheint, dass die anfragenden Strafverfolgungsbehörden ihre Beweisvorkehr im Rahmen des anwendbaren kantonalen Strafprozessrechts treffen. Die angefragte Bundesverwaltungsbehörde untersteht demgegenüber nicht diesem Verfahrensrecht, sondern muss das Rechtshilfeersuchen nach dem für sie massgebenden Bundesrecht beurteilen. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen der innerstaatlichen und internationalen Rechtshilfe. Im innerstaatlichen Recht wird in der Schweiz von einem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der prinzipiellen Verpflichtung der verschiedenen Gewalten zur verfahrensmässigen Zusammenarbeit ausgegangen; diese wird für den Bereich der Strafverfolgung durch Art. 352 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gesetzlich festgehalten. Der konkrete Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe obliegt aber - jedenfalls dann, wenn eine Verwaltungsstelle von einer Strafverfolgungsbehörde um Auskunft ersucht wird - der angefragten Verwaltungsstelle. Diese hat nach ständiger Praxis zu prüfen: a. Ist die Auskunftserteilung mit der eigenen Aufgabenerfüllung vereinbar bzw. stehen die eigenen Gesetzeszwecke oder sonst für sie massgebliche wesentliche öffentliche Interessen einer Auskunft nicht entgegen?, und b. Beeinträchtigt eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht schutzwürdige Interessen, insbesondere den Persönlichkeits- und Datenschutz der betroffenen Person oder von Drittpersonen (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR 312.0)? Diese Fragen sind nach dem massgebenden Bundesverwaltungsrecht, im vorliegenden Fall also dem Arbeitslosenversicherungsrecht, das für die zweite, daten-schutzrechtliche Frage eine bereichsspezifische Regelung aufgestellt hat (vgl. E. 3 nachfolgend), sowie nach dem in der Arbeitslosenversicherung massgeblichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht zu entscheiden. Dieses hier massgebende Recht ist indessen in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das DSG anwendbar und die Zuständigkeit der EDSK gegeben ist.

Selbstverständlich erscheint, dass die anfragenden Strafverfolgungsbehörden ihre Beweisvorkehr im Rahmen des anwendbaren kantonalen Strafprozessrechts treffen. Die angefragte Bundesverwaltungsbehörde untersteht demgegenüber nicht diesem Verfahrensrecht, sondern muss das Rechtshilfeersuchen nach dem für sie massgebenden Bundesrecht beurteilen. Das entspricht allgemeinen Grundsätzen der innerstaatlichen und internationalen Rechtshilfe. Im innerstaatlichen Recht wird in der Schweiz von einem (ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz der prinzipiellen Verpflichtung der verschiedenen Gewalten zur verfahrensmässigen Zusammenarbeit ausgegangen; diese wird für den Bereich der Strafverfolgung durch Art. 352 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gesetzlich festgehalten. Der konkrete Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe obliegt aber - jedenfalls dann, wenn eine Verwaltungsstelle von einer Strafverfolgungsbehörde um Auskunft ersucht wird - der angefragten Verwaltungsstelle. Diese hat nach ständiger Praxis zu prüfen: a. Ist die Auskunftserteilung mit der eigenen Aufgabenerfüllung vereinbar bzw. stehen die eigenen Gesetzeszwecke oder sonst für sie massgebliche wesentliche öffentliche Interessen einer Auskunft nicht entgegen?, und b. Beeinträchtigt eine Bekanntgabe der ersuchten Informationen nicht schutzwürdige Interessen, insbesondere den Persönlichkeits- und Datenschutz der betroffenen Person oder von Drittpersonen (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR 312.0)? Diese Fragen sind nach dem massgebenden Bundesverwaltungsrecht, im vorliegenden Fall also dem Arbeitslosenversicherungsrecht, das für die zweite, daten-schutzrechtliche Frage eine bereichsspezifische Regelung aufgestellt hat (vgl. E. 3 nachfolgend), sowie nach dem in der Arbeitslosenversicherung massgeblichen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrensrecht zu entscheiden. Dieses hier massgebende Recht ist indessen in Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht vorbehalten, so dass das DSG anwendbar und die Zuständigkeit der EDSK gegeben ist.

3. Im vorliegenden Fall ist wie dargelegt die materielle Hauptfrage, ob BIGA bzw. KIGA mit der Auskunftserteilung die Schweigepflicht nach Arbeitslosenversicherungsrecht bzw. die Datenschutzrechte des Versicherten verletzten. Wie das BIGA ausführt, erlaubt Art. 97 Abs. 2 AVIG dem Bundesrat, Ausnahmen von der grundsätzlichen Schweigepflicht zu gestatten «soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen». Der Bundesrat hat die Auskunftserteilung in Art. 125 Abs. 3 AVIV konkretisiert. Dort wird bestimmt: «Anderen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten dürfen Auskünfte über Versicherte nur mit deren schriftlichen Einwilligung erteilt werden. Wird dieses Einverständnis nicht erteilt, so können ausnahmsweise, sofern kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht, im Einzelfall und auf Anfrage hin aufgrund einer Verfügung des BIGA gegenüber folgenden Behörden diejenigen Auskünfte erteilt werden, welche zur Ausübung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig sind: a) Zivilgerichten in familienrechtlichen Streitigkeiten, sofern die Höhe von Versicherungsleistungen streitig ist; 7 -- 7 of 10 -b) Strafgerichten und Untersuchungsbehörden, sofern die Auskunft zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigt wird.» Das BIGA rechtfertigt die Auskunftserteilung gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Satz 2 Bst. b, weil es hier um ein Strafverfahren gegen den Versicherten wegen allfälliger Vernachlässigung der Unterstützungspflichten im Sinne von Art. 217 StGB gehe. Aus diesen Gründen sei im Einzelfall Auskunft zu gewähren. Dies trifft zu. Nicht geäussert hat sich das BIGA allerdings zur Frage, ob nicht ein «überwiegendes privates oder öffentliches Interesse entgegensteht». Art. 125 Abs. 3 AVIV ist gesetz- und verfassungskonform im Lichte des (neueren) Datenschutzgesetzes auszulegen. Dazu gehört auch die Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes über eine Interessenabwägung im Einzelfall. Die Regelung von Art. 125 Abs. 3 AVIV entspricht sinngemäss Art. 19 Abs. 4 DSG. Danach kann ein Bundesorgan die Bekanntgabe von Personendaten ablehnen, einschränken oder mit Auflagen verbinden, wenn «a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen». Dass überwiegende öffentliche Interessen der Arbeitslosenversicherung einer einzelfallweise erfolgenden Bekanntgabe an die Strafjustiz entgegenstehen, kann nicht behauptet werden, denn das vorliegende Strafverfahren beeinträchtigt die Zwecke der Arbeitslosen-versicherung sicherlich nicht. Im vorliegenden Fall sind aber vor allem auch keine überwiegenden privaten Interessen bzw. im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Bst. a «offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person» auszumachen. Wohl steht der Beschwerdeführer in einer für ihn nachteiligen Strafuntersuchung. Diese wurde aber nicht durch eine (allenfalls rechtswidrige) Auskunft der Arbeitslosenversicherungsbehörden ausgelöst noch wird sie durch die Auskunft aggraviert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, bildet ohnehin keine persönlichkeitsverletzende Information. Zusammenfassend sind somit keinerlei überwiegende private Interessen sichtbar, die der Auskunftserteilung im Einzelfall entgegenstehen. Art. 97 Abs. 2 AVIG und Art. 125 AVIV bilden ferner für die Auskunftserteilung eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 DSG. Die Aufgabe, strafbare Handlungen aufzuklären und zu verfolgen und die zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlichen Beweise zu beschaffen, ist durch formelle Gesetze im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. a DSG klar umschrieben. Im übrigen sind die Daten für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG. Diese Auskunftserteilung entspricht auch der bisherigen Praxis der Bundesbehörden (vgl. Stellungnahme des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 23. Dezember 1992, VPB 58.11, S. 99, abgedruckt in: Rainer J. Schweizer, Rechtsprechung zum Datenschutzrecht, Zürich 1992, 020-B Nr. 8). Die Auskunftserteilung folgt schliesslich auch den Auffassungen der Doktrin (vgl. Ulrich Meyer, Datenschutz in der Sozialversicherung, in: SVD/SWICO [Hrsg.], Rechtsfragen Informatikeinsatz, Zürich 1992, S. 43 ff.; Jean-Philippe Walter, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, Art. 19 Nr. 36/37). 8 -- 8 of 10 -Anzufügen bleibt, dass eine Verweigerung der Auskunftserteilung letztlich auf eine unbillige Privilegierung eines Bezügers von ALV-Leistungen gegenüber einem «gewöhnlichen» Arbeitnehmer hinausliefe, dessen Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis von den Gerichten ebenfalls, und zwar direkt beim Arbeitgeber, in Erfahrung gebracht werden können. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.39 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 9. Mai 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 899 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 10 of 10 --