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Entscheid

CH_VB_014_JAAC-62-41--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 12.09.1996 JAAC 62.41

12. September 1996Deutsch20 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Art. 8 DSG regelt das Auskunftsrecht gegenüber den Inhabern einer Datensammlung. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG muss der Inhaber der Datensammlung jeder Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten mitteilen. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in 6

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Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG). Der Bundesrat regelt die Ausnahmen (Art. 8 Abs. 5 Satz 2 DSG). In der Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 14. Juni 1993 (VDSG, SR 235.11) hat der Bundesrat gestützt auf diese Delegationsnorm nähere Vorschriften erlassen - unter anderem auch durch die Änderung verschiedener bestehender Verordnungsbestimmungen (vgl. die Schlussbestimmungen in der VDSG). Art. 1 Abs. 1 VDSG legt fest, dass Gesuche um Erteilung von Auskunft im Sinn von Art. 8 DSG in der Regel in schriftlicher Form zu stellen seien. Ein solches Gesuch hat die Beschwerdeführerin am 29. September 1995 gestellt. Art. 1 Abs. 2 VDSG wiederholt die Regel von Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG. In Abs. 3 wird sodann festgelegt, dass die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen könne - dies «im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin». Art. 2 VDSG handelt von den Ausnahmen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit: Eine angemessene Beteiligung an den Kosten kann ausnahmsweise namentlich dann verlangt werden, wenn der antragstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits erteilt wurden oder die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Aufwand verbunden ist, wobei die Höhe der Beteiligung auf Fr. 300.- begrenzt ist. Weitere allgemeine Verordnungsbestimmungen zum Auskunftsrecht, die im vorliegenden Zusammenhang von Interesse sind, existieren nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das seit dem 1. Juli 1993 in Kraft stehende Datenschutzrecht des Bundes vorschreibt, Inhaber von Datensammlungen hätten Auskünfte zu vorhandenen Personendaten in der Regel schriftlich durch Zustellung von Fotokopien zu erteilen. Mit andern Worten: Die antragstellende Person muss sich nicht damit zufriedengeben, dass ihr an Ort und Stelle Einsicht in die Daten gewährt wird; ihr sind Fotokopien der betreffenden Daten zuzustellen. Ausnahmen von dieser Regel sind auf Verordnungsstufe möglich. Die «Kann»-Formulierung in Art. 1 Abs. 3 VDSG bedeutet keine Aufhebung des Anspruchs auf Fotokopien; sie will vielmehr einzig sicherstellen, dass auch eine Einsichtnahme an Ort und Stelle - im Einverständnis beider Seiten den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, dies im Sinn einer Erleichterung für den Inhaber einer Datensammlung, nicht als Einschränkung der Rechte der eine Auskunft verlangenden Person. Im übrigen besteht auch bei dieser Art der Einsichtnahme ein Anspruch auf Fotokopien (Dubach, a. a. O., N. 26 zu Art. 8; ebenda, S. 541 betreffend Art. 1 Abs. 3 VDSG).

3.

Im vorliegenden Fall stellt sich im weitern die Frage, in welchem Verhältnis diese allgemeinen datenschutzrechtlichen Normen zu den besonderen Regeln des Unfallversicherungsrechts über die Akteneinsicht stehen. a. Das seit 1. Januar 1984 geltende Bundesgesetz über die Unfallversicherung und die gestützt hierauf erlassene Verordnung enthalten eigene Regeln zum Akteneinsichtsrecht. Art. 98 UVG statuiert den Grundsatz des Rechts auf Akteneinsicht der Beteiligten. Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Beteiligten. In Art. 122 UVV wird der Kreis der Beteiligten definiert, und in Art. 123 UVV wird das Verfahren bei der Akteneinsicht geregelt: Die 7 -- 7 of 10 -Akten können in der Regel am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen Vertretung, die den Fall behandelt, eingesehen werden. Die Akteneinsicht ist kostenlos. Art. 98 UVG regelt die Modalitäten der Akteneinsicht nicht. Auf Verordnungsstufe, in Art. 123 UVV, wird eine Regel aufgestellt, die von jener im nunmehr in Kraft stehenden allgemeinen Datenschutzrecht abweicht: Die Akteneinsicht soll «in der Regel» am Sitz des Versicherers oder bei der zuständigen regionalen Ver-tretung erfolgen, wobei es nach Äusserungen der Beschwerdegegnerin offenbar Praxis ist, dass die einsichtnehmenden Personen bloss die Originalakten zur Durchsicht vorgelegt bekommen, ihnen aber keine Fotokopien angefertigt und ausgehändigt werden. b. Das DSG verpflichtet demgegenüber die Inhaber von Datensammlungen, schriftliche Auskünfte mittels Zustellung von Fotokopien an die antragstellende Person zu erteilen. Von diesem Grundsatz kann auf Verordnungsstufe abgewichen werden. Art. 123 UVV stellt die Regel auf, dass die Akteneinsicht an Ort und Stelle beim Versicherer gewährt werde. Diese seit 1. Januar 1984 geltende Verordnungsbestimmung wurde beim Erlass der VDSG im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des DSG nicht geändert. Es fragt sich, ob aus dieser Tatsache geschlossen werden kann, dass der Verordnungsgeber den Anspruch auf die Zustellung von Fotokopien der Akten von Unfallversicherern im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ausschliessen wollte. Die Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen: aa. Eine Ausnahme von der Regel von Art. 8 Abs. 5 DSG, wonach ein Ausdruck oder Fotokopien abzugeben sind, bedarf auf Verordnungsstufe einer ausdrücklichen Regelung. Eine solche ist in Art. 123 UVV nicht zu erblicken, indem dort - zu einem früheren Zeitpunkt - bloss eine andere Regel aufgestellt wurde, nämlich der Grundsatz der Einsichtnahme an Ort und Stelle. Aus der Tatsache, dass Art. 123 Abs. 1 UVV bei Erlass der neuen Datenschutz-Normen nicht geändert wurde, kann geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber davon ausging, die Auskunfterteilung werde auch im Bereich der Unfallversicherung in Zukunft auf dem ordentlichen Weg, durch Aushändigung oder Zustellung eines Ausdrucks oder von Fotokopien, erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Erlass der datenschutzrechtlichen Ausführungsvorschriften im Jahr 1993 für den Bereich der Unfallversicherung eine Ausnahme von der Regel «Auskunftserteilung mittels Fotokopie» aufstellen wollte, gibt es nicht. Eher ist darauf zu schliessen, dass die Diskrepanz der Regelungen übersehen wurde. Am Grundsatz, dass die neuere Regelung Vorrang vor der älteren Spezialnorm hat, ist deshalb festzuhalten. bb. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG bleibt indessen auf die eigenen Daten der auskunftsberechtigten Person beschränkt. Für alle übrigen Begehren Dritter um Auskunft, denen nach Art. 122 UVV durch Bekanntgabe von Daten bzw. Gewährung von Akteneinsicht entsprochen werden kann (zu diesen Aktenweitergaben Ulrich Meyer, Datenschutz in der Sozialversicherung, in: Rechtsfragen des Informatikeinsatzes, herausgegeben von Rainer J. Schweizer, Zürich 1992, S. 61), behält die Regelung von Art. 123 UVV dagegen uneingeschränkt ihre Gültigkeit. 8 -- 8 of 10 -cc. Art. 123 Abs. 1 UVV lässt sich im übrigen ohne weiteres so auslegen, dass die Vorgaben des jüngeren, allgemeinen Datenschutzrechts des Bundes eingehalten sind: In die Akten des Unfallversicherers kann an Ort und Stelle Einsicht genommen werden, was als Norm durchaus Sinn macht, da im Bereich des Sozialversicherungsrechts oftmals komplexe Sachverhalte zur Diskussion stehen, die der Erläuterung durch Fachpersonen bedürfen. Stellt aber eine betroffene Person das Gesuch, es seien ihr Fotokopien auszuhändigen oder zuzustellen, so ist diesem Begehren - unter Vorbehalt von Art. 98 Satz 2 UVG und Art. 123 Abs. 2 UVV (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG) zu entsprechen. dd. Es mag durchaus zutreffen, dass mit Art. 123 UVV namentlich bezweckt wurde, den Verwaltungsaufwand für die Unfallversicherer zu begrenzen. Auch wenn Unfallversicherungsakten in vielen Fällen sehr umfangreich sein mögen und jeweils mehrere Dutzend oder sogar einige hundert Fotokopien angefertigt werden müssten, vermag indessen dieses Argument den Vorrang der älteren Regel nicht zu begründen. Der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber haben Regelungen getroffen, die den besonderen Verwaltungsaufwand berücksichtigen, indem Ausnahmen von der Kostenfreiheit möglich sind (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG, Art. 2 Abs. 1 Bst. b VDSG). Was die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vorbringt, müsste auch in vielen anderen Verwaltungszweigen gelten und widerspricht klar den inzwischen Gesetz gewordenen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich der Zeitaufwand für die Anfertigung einer grossen Anzahl Fotokopien dank der heutigen leistungsfähigen Kopiergeräte allgemein verringert hat. Wenn das Kopieren der Akten im vorliegenden Fall mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet, kann sie von der Beschwerdeführerin einen angemessenen Kostenbeitrag, maximal Fr. 300.-, verlangen (vgl. das in diesem Fall einzuschlagende Vorgehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VDSG). ee. Das Zustellen der Originalakten oder von Kopien an einen von der betroffenen Person bevollmächtigten Rechtsvertreter kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht an die Stelle der direkten Aushändigung von Fotokopien treten. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass ihr dabei Kosten entstehen würden, indem sie den Anwalt oder die Anwältin entschädigen müsste - dies im vorliegenden Fall ausserhalb eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, in welchem der Beizug einer professionellen juristischen Vertretung angezeigt erscheinen mag. Der Zwang, für den Erhalt von Aktenkopien etwa eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen, (...) widerspricht aber dem Verhältnismässigkeitsprinzip wie auch den generellen Prinzipien in der schweizerischen Rechtspflege, wonach zwar ein grundrechtlicher Anspruch auf anwaltliche Vertretung oder Verbeiständung unter bestimmten Voraussetzungen, jedoch kein Anwaltszwang für den Zugang zum Recht besteht. c. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Aushändigung oder Zustellung von Fotokopien der von ihr gewünschten Aktenstücke (seit 1. Januar 1995 angelegte Akten) bei der Beschwerdegegnerin hat, unter Umständen aber kostenpflichtig wird. 9 -- 9 of 10 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.41 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 12. September 1996; die von der Beschwerdegegnerin gegen dieses Urteil ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 1997 abgewiesen, BGE... In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 908 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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