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Entscheid

CH_VB_014_JAAC-62-82--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82

6. März 1998Deutsch57 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Die Publikation «E» erscheint periodisch (wöchentlich) und ist durch einen gleichbleibenden Titel, fortlaufende Numerierung sowie Angabe der Erscheinungsweise äusserlich als Zeitschrift aufgemacht. Sie erfüllt insofern an sich die formellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, was unbestritten ist. Auch steht der Inhalt des Magazins als solcher - die Wiedergabe von Sendeprogrammen sowie die Vermittlung gewisser Hintergrundinformationen zu einzelnen Sendungen - einer Privilegierung nicht grundsätzlich entgegen, sind doch auch nach der Praxis der ESTV Radio- und Fernsehprogrammzeitschriften von neutralen Herausgebern zum reduzierten Satz steuerbar (vgl. Ziff. 2.1.1 des Merkblatts Nr. 11). Die ESTV hat indessen «E» den Charakter als privilegierte Zeitschrift im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV mit der Begründung abgesprochen, der Publikation komme Reklamecharakter zu, weil die Werbung für eine andere als im Vertrieb des Druckerzeugnisses bestehende geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Herausgeberin) - nämlich die Ausstrahlung von Sendeprogrammen -überwiegend in Erscheinung trete. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin weist «E» dagegen keinen Reklamecharakter auf. Wie es sich damit verhält, ist im folgenden zu prüfen. 5.a. Nach Art. 3 VO EFD (und der praktisch identischen Formulierung gemäss Ziff. 1.3 des Merkblattes Nr. 11) sowie nach der Rechtsprechung des BGer betreffend die Steuerbefreiung von Zeitschriften unter dem Recht der Warenumsatzsteuer, auf welcher diese Definition wie bereits gesagt beruht (vgl. E. 3c hiervor), setzt die Annahme des die Privilegierung ausschliessenden Reklamecharakters voraus, dass einerseits der Herausgeber (bzw. allenfalls ein hinter diesem stehendes anderes Unternehmen) zur Hauptsache eine geschäftliche Tätigkeit auf anderem Gebiet als der Herausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift bezweckt, dass mit der Druckschrift Geschäftsreklame für diese anderweitige Tätigkeit betrieben wird und dass diese Geschäftsreklame deutlich überwiegt, was aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen ist (vgl. BGE 83 I 204 E. 1; ASA 60 S. 266 f. E. 2b). b. «E» wird von der Beschwerdeführerin herausgegeben, was sich denn auch dem jeweils auf der zweitletzten Seite abgedruckten Impressum entnehmen lässt. Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin besteht unbestrittenermassen in der Produktion und Ausstrahlung von Programmen, namentlich auch von vier der sechs Programme, über welche in «E» informiert wird. Die erste der unter Bst. a hiervor genannten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen einer Druckschrift Reklamecharakter zukommt, ist somit erfüllt. c. (Inhalt der Druckschrift: Auf der Titelseite stehen die Logos der Beschwerdeführerin bzw. der [...] Senderketten, deren Programme im Innern des Magazins abgedruckt sind und Hinweise auf im Innern der 12 -- 12 of 20 -Nummer kommentierte Sendungen eines der Programme von X; im Innern finden sich ferner die Empfangsfrequenzen der im Heft publizierten Programme, die Programme der betreffenden Woche samt weiteren Kommentaren zu Sendungen der X, vereinzelt kleine Inserate von Dritten sowie eine für Inserate - teilweise zur Eigenwerbung - reservierte Seite, aktuelle Informationen betreffend den Sender, ein Kochrezept, die Liste der meistverkauften Tonträger im Bereich der Pop-Musik [Hitparade] sowie ein Kreuzworträtsel mit Wettbewerb [Einsendeadresse: X]; die letzte Seite schliesslich enthält Eigenwerbung für Sendungen der Programme von X) d. Wie diese Ausführungen zeigen, weist der Inhalt von «E» mit Ausnahme der abgedruckten Programme von anderen Sendern (im Umfang von insgesamt 3,5 Seiten pro Ausgabe von 24 Seiten) und vereinzelten Fremdinseraten (maximal eine Seite pro Nummer) durchwegs einen engen Bezug zu den Sendungen der (...) Programme von X auf. Ein eigentlicher (neutraler) redaktioneller Teil fehlt völlig. Aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände gelangt die SRK daher zum Schluss, dass die Geschäftsreklame für die in der Ausstrahlung von Programmen bestehenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin deutlich überwiegt. Angesichts dieser eindeutigen Ausrichtung der Schrift auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Herausgeberin) kommt der vorliegenden Publikation somit (in Übereinstimmung mit der weiterhin massgebenden Rechtsprechung des BGer zur Frage der Steuerbefreiung von Zeitungen und Zeitschriften unter dem Recht der Warenumsatzsteuer) im Verhältnis zu Aussenstehenden überwiegend Reklamefunktion zu. Sie dient den Geschäftsinteressen der Herausgeberin und nicht der Förderung einer vielfältigen Presse (vgl. ASA

60.

S. 266 E. 2b und 268 E. 3b). Wie die ESTV in ihrem Einspracheentscheid richtigerweise festgehalten hat, bezweckt die Beschwerdeführerin mit der Herausgabe von «E» zweifellos, ihre Marktanteile (in bezug auf ihre Programme) mindestens zu halten, wenn nicht zu vergrössern. Inwiefern das relativ begrenzte Einzugsgebiet der von X betriebenen Programme und der geringe prozentuale Anteil der Abonnenten von «E» an der Gesamtzahl der Konzessionäre dieser Annahme entgegenstehen sollte, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht, ist nicht ersichtlich. e. Dass X in «E» nicht «mittels reisserischer Aufmachung und durch klare und eindeutige Werbetexte die Empfänger auf ihre Programme aufmerksam machen will», vermag im übrigen am Reklamecharakter dieser Druckschrift nichts zu ändern, kann doch eine raffiniert verpackte Werbebotschaft unter Umständen weit wirksamer sein als die plumpe Anpreisung eines Angebots. So hat das BGer im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Steuerbefreiung von Zeitschriften bei der Warenumsatzsteuer erkannt, dass etwa auch Beiträge, in denen (lediglich) mehr oder weniger beiläufig ein Bezug zur Haupttätigkeit des Herausgebers hergestellt wird, als der Geschäftsreklame für diese Tätigkeit dienend zu qualifizieren sind (ASA 60 S. 268 E. 3b). Unmassgeblich ist auch, ob die Beschwerdeführerin mit der Herausgabe von «E» ihrem öffentlichen Leistungsauftrag nachkommt, stellt doch der Betrieb von Radio- und Fernsehsendern offensichtlich keine - nach der Praxis der Verwaltung zur Verneinung des Reklamecharakters führende (vgl. Merkblatt 11, Ziff. 1.3) - administrative Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung dar. 13 -- 13 of 20 -Der Annahme des Reklamecharakters der vorliegend zu beurteilenden Druckschrift steht sodann auch der Umstand nicht entgegen, dass diese nur gegen Entgelt (im Abonnement) abgegeben wird. Nach der Rechtsprechung des BGer (zur Warenumsatzsteuer) handelt es sich zwar bei periodischen Druckschriften, die von den Lesern gegen Entgelt, durch Kauf einzelner Nummern oder im Abonnement, bezogen werden und deren Charakter durch den redaktionellen Teil bestimmt ist, während der Inseratenteil in erster Linie zur Deckung der Gestehungskosten beitragen soll, in der Regel um nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB von der Steuer befreite Zeitschriften (ASA

60 S. 266 E. 2a, mit Hinweisen auf frühere Urteile). In diesem Sinne stellt die entgeltliche Abgabe einer Druckschrift ein Indiz dafür dar, dass kein Reklamecharakter vorliegt, weil der Leser durch Erlegung des Preises sein Interesse am Inhalt der Schrift bekundet, auf das es für die Steuerbefreiung ankommt (BGE 83 I 203 E. 1). Dies heisst jedoch nicht, dass die Entgeltlichkeit die Annahme, eine Publikation diene überwiegend der Geschäftsreklame für die Herausgeberfirma, überhaupt ausschliessen würde. Nach der bundesgerichtlichen Praxis unter der Warenumsatzsteuer muss der Charakter der Zeitschrift nämlich überdies durch den (neutralen) redaktionellen Teil bestimmt sein, was in casu nach dem Gesagten eben nicht der Fall ist. Ferner ist nach der Praxis des BGer auch im Falle einer entgeltlich abgegebenen Druckschrift die Steuerfreiheit nur in der Regel zu gewähren. 6.a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Merkblatt Nr. 11 der ESTV treffe ohne weitere Begründung und ohne eigentliche genügende gesetzliche Grundlage eine Unterscheidung für die betreffenden Zeitschriften dergestalt, dass für den reduzierten Satz von 2% auf den Herausgeber abgestellt werde. Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV halte demgegenüber einzig und allein fest, dass es vom Reklamecharakter einer Zeitschrift abhänge, ob sie zum normalen oder reduzierten Satz besteuert werde. Damit treffe das Merkblatt eine mit dem Gesetzestext der Mehrwertsteuerverordnung sachlich nicht zu vereinbarende Unterscheidung. Die Unterscheidung danach, ob der Herausgeber einer Druckschrift neutral ist oder ob dieser (bzw. eine mit ihm eng verbundene andere Unternehmung) als Haupttätigkeit anderweitige Leistungen, wofür in der Druckschrift mehr oder weniger direkt geworben wird, anbietet, findet indessen nicht nur auf Programmzeitschriften, sondern auf Publikationen irgendwelcher Art Anwendung. Dies ergibt sich denn auch aus Art. 3 VO EFD und Ziff. 1.3 des Merkblatts Nr. 11 der ESTV sowie aus der für die Auslegung des Begriffs des Reklamecharakters - auch nach dem Willen des Parlaments - weiterhin massgebenden Rechtsprechung des BGer zum Warenumsatzsteuerrecht (vgl. E. 3c hiervor). Reklamecharakter kann denn auch überhaupt nur dann vorliegen, wenn ein entsprechender Bezug zwischen dem Herausgeber der Druckschrift und den Leistungen, für die geworben wird, vorliegt. Die Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen als solche genügt demgegenüber nicht für die Begründung des Reklamecharakters. So kommt die Privilegierung nach der Rechtsprechung des BGer zu Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB denn auch reinen Anzeigeblättern zu: «Gewisse Blätter werden sogar hauptsächlich oder ausschliesslich solcher Anzeigen wegen gekauft. Auch sie dienen dem Interesse an der Befriedigung allgemeiner täglicher (materieller oder geistiger) Bedürfnisse und kommen daher für die Steuerbefreiung in Betracht, selbst wenn sie nur einen unbedeutenden oder überhaupt keinen eigentlichen redaktionellen Teil enthalten. Die Steuerfreiheit wird unter Umständen auch Anzeigeblättern, die der 14 -- 14 of 20 -Herausgeber ausschliesslich mit den Einnahmen aus Inseraten Dritter finanziert und gratis abgibt, zuzugestehen sein, jedenfalls dann, wenn das Unternehmen bezweckt, dem Publikum periodisch Auskünfte und Hinweise zu vermitteln, wie man sie im Anzeigeteil der Nachrichtenblätter gewöhnlich findet» (BGE 83 I 203 E. 1; vgl. auch ASA 40 S. 396 E. 1 und 60 S. 266 E. 2a). Klar ist die Situation ferner bei den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Tageszeitungen (mit einem umfangreichen redaktionellen Teil): Mit diesen wird eben ausschliesslich die Information der Leserschaft über Themen irgendwelcher Art und deren Unterhaltung bezweckt und es geht nicht darum, den Absatz eines anderen vom Herausgeber (oder von hinter diesem stehenden Unternehmungen) vertriebenen Produkts mehr oder weniger direkt zu fördern. Die Unterscheidung danach, ob der Herausgeber einer Programmzeitschrift neutral ist oder - als Betreiber von Radio- bzw. Fernsehsendern - eben nicht, ergibt sich somit direkt aus dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV enthaltenen Begriff des Reklamecharakters, weshalb sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Frage nach dem Vorliegen des Reklamecharakters von derjenigen nach der Person des Herausgebers gar nicht trennen lässt. Davon, dass die ESTV in ihrem Merkblatt Nr. 11 ohne genügende gesetzliche Grundlage eine zusätzliche Differenzierung eingeführt bzw. übergeordnete Prinzipien ausgehebelt hätte, kann somit keine Rede sein. b.aa. Im weiteren vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Praxis der ESTV gemäss ihrem Merkblatt Nr. 11 verletze den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Die Grundsätze der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der Wettbewerbsneutralität seien tragende Eckpfeiler unter dem neuen Mehrwertsteuer-Regime. Die Beschwerdeführerin sähe sich auf dem Markt weiteren Mitbewerbern gegenüber, welche ebenfalls Programmzeitschriften in zumindest ähnlicher Art und Weise herausgeben bzw. vertreiben würden. Als Beispiel dafür könne etwa die Programmzeitschrift «Z» angeführt werden, welche vom (...)- Verlag - mithin also einem neutralen Herausgeber - vertrieben werde. Wenn diese Konkurrenten anders als X in den Genuss des reduzierten Steuersatzes gelangen würden, führe dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und nicht haltbaren Benachteiligung der Beschwerdeführerin. Der zu beurteilenden Druckschrift kommt, wie bereits festgestellt worden ist (vgl. E. 5 hiervor), Reklamecharakter im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV in Verbindung mit Art. 3 VO EFD und der - als verordnungskonform zu betrachtenden - Praxis der ESTV, wie sie namentlich im Merkblatt Nr. 11 niedergelegt worden ist, zu. Es bleibt somit einzig noch zu prüfen, ob Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV, soweit diese Bestimmung die Anwendung des privilegierten Steuersatzes auf Druckschriften mit Reklamecharakter ausschliesst, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz der Wettbewerbsneutralität vereinbar ist und ob die ESTV allenfalls Dritten in einer mit derjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbaren Situation eine gesetzwidrige Begünstigung zukommen lässt, welche auch der Beschwerdeführerin gewährt werden müsste. 15 -- 15 of 20 -bb. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e UeB BV ist der reduzierte Steuersatz auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch unter anderem von Zeitungen und Zeitschriften «in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass» anwendbar. In dieser Bestimmung wird - im Gegensatz zu Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV - nicht ausdrücklich gesagt, dass die Privilegierung nur auf Publikationen ohne Reklamecharakter Anwendung finde. Wie bereits gesagt sollten indessen nach dem Willen des Verfassungsgebers im wesentlichen die für die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB geltenden Abgrenzungsregeln unter dem Mehrwertsteuerrecht (für die Bestimmung der dem reduzierten Steuersatz unterliegenden Gegenstände) weiterhin Gültigkeit behalten (vgl. E. 3c hiervor). Daher ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit der in Art. 8 Abs. 2 Bst. e UeB BV enthaltenen Wendung «in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass» insbesondere auch dazu ermächtigt, wenn nicht gar angewiesen werden sollte, die Privilegierung nur für Druckschriften ohne Reklamecharakter vorzusehen. An diesen Willen des Verfassungsgebers ist die SRK grundsätzlich gebunden (vgl. E. 2a hiervor). Im übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV - soweit die Anwendung dieser Bestimmung hier in Frage steht - verfassungswidrig sein sollte, namentlich was das bei der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer zu beachtende - und sich aus Art. 31 BV ergebende - Grundprinzip der Wettbewerbsneutralität betrifft. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen, wie er nach der neueren Rechtsprechung des BGer aus Art. 31 BV folgt, sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 123 II 35 E. 10). Von einem identischen Angebot kann nun aber im Falle einer eindeutig auf die Geschäftstätigkeit des Herausgebers ausgerichteten Druckschrift einerseits und einer von einem neutralen Herausgeber vertriebenen, eben keinen anderweitigen Zweck als die Information und Unterhaltung der Leserschaft verfolgenden Publikation andererseits nicht die Rede sein. Dies zeigt sich deutlich, wenn man «E» mit dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Magazin «Z» vergleicht. Diese Druckschrift enthält - wie das von der SRK beigezogene Belegexemplar zeigt - neben den Programmen praktisch aller in der Schweiz (via Kabelnetz) erhältlichen Fernsehprogramme und ausführlicheren Hinweisen auf einzelne Sendungen dieser Programme (ohne Beschränkung auf diejenigen bestimmter Betreiber) auch einen eigentlichen redaktionellen Teil mit Artikeln zu Kinofilmen, prominenten Personen und anderen Themen sowie in erheblichem Umfang Fremdinserate für beliebige Produkte und Leistungen. Hier hat man es denn auch zweifellos mit einer Zeitschrift im eigentlichen Sinne zu tun, wogegen «E» angesichts der überwiegenden Ausrichtung dieser Publikation auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin - wie bereits gesagt - als Reklameschrift (Kundenschrift) anzusehen ist. Mangels Vergleichbarkeit geschweige denn Identität der beiden Angebote kann von einer Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität nicht gesprochen werden, wenn die Mehrwertsteuer im einen Falle zum reduzierten Satz, im anderen dagegen zum Normalsatz erhoben wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im weiteren auch nicht zu befürchten, dass zwei gleichartige Programmzeitschriften unterschiedlich belastet werden könnten, denn ein neutraler Herausgeber würde gar nie eine derart auf die Geschäftstätigkeit einer bestimmten Unternehmung ausgerichtete Druckschrift herausgeben. 16 -- 16 of 20 -cc. Da zwischen einer Zeitschrift eines neutralen Herausgebers und einer Reklameschrift wesentliche tatsächliche Unterschiede bestehen, liegt im übrigen in der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf diese beiden Fälle auch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) vor, welcher verlangt, dass ein Erlass keine rechtlichen Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, bzw. die Unterscheidungen trifft, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (das heisst Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt; vgl. BGE 121 I 104, 119 Ia 128, 118 V 225 E. 2b; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 60 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 93 ff. Rz. 401 ff.). Die Zeitschrift «Z» unterscheidet sich wie bereits gesagt in wesentlicher Hinsicht von «E». Dass die ESTV andere, mit «E» vergleichbare Druckerzeugnisse zu Unrecht dem reduzierten Steuersatz unterstellt hätte, ist in keiner Weise dargetan. Auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes im Rahmen der Rechtsanwendung ist somit nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Ausführungen zu dieser Frage - und insbesondere auch zur sogenannten Gleichbehandlung im Unrecht - erübrigen. 7.a. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Ziff. 4 der im November 1994 erschienenen Branchenbroschüre Nr. 15, wo die ESTV festgehalten hat, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Programmzeitschriften zu 2% zu versteuern seien. Diese Aussage erweist sich nach dem unter E. 5 hiervor Gesagten als offensichtlich unrichtig. Sie wurde denn auch mit dem Merkblatt Nr. 11, welches die ESTV im Juni 1995 publiziert hat, richtiggestellt, wurde doch dort (unter Ziff. 2.1.1 bzw. 2.1.2) festgehalten, dass nur die Radio- und Fernsehprogrammzeitschriften von neutralen Herausgebern zum reduzierten Satz zu versteuern seien, während für die vom Betreiber bzw. Anbieter von Sendungen herausgegebenen Programmzeitschriften der Normalsatz gelte. Wie es allerdings in einer speziell an die Anbieter von Radio- und Fernsehsendungen gerichteten Branchenbroschüre zu einer solchen Falschinformation kommen konnte, ist schwer nachvollziehbar. Obwohl dies in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich gesagt wird, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäss auf das Vertrauensprinzip berufen will. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob sie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch ableiten könnte, für die Zeit bis zur Herausgabe des Merkblatts Nr. 11 (das heisst bis Ende Juni 1995) abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. b.aa. Das in Art. 4 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten 17 -- 17 of 20 -Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Doch selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger unterziehen (BGE 118 Ia 254, 117 Ia 285, 116 Ib 187, 115 Ia 18; vgl. auch BGE 119 Ib 409; Entscheid der SRK vom 27. März 1995 in VPB 60.17, S. 128 ff.; Haefliger, a.a.O., S. 220 f.; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 119 ff. Rz. 525 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel / Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.). bb. Was insbesondere von der Verwaltung herausgegebene Merkblätter usw. betrifft, so vermögen diese in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffen. Infolge fehlender Individualität und Spezialität der Auskunft können allgemeine behördliche Weisungen und Belehrungen den Adressaten keinen berechtigten Grund zur Annahme geben, die Verwaltung habe sich ihnen gegenüber bezüglich eines konkreten Sachverhalts in bestimmter Weise binden wollen. Einzig wenn der Bürger zu einer bestimmten, ihn betreffenden Frage eine Auskunft verlangt und ihm die Behörde diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information) erteilt, kann damit eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein, so dass sich der Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen kann, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 55 f. E. 3b; Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1970 S. 475 ff.). Es gibt allerdings Ausnahmefälle, wo der erkennbare Zweck einer generell-abstrakt gehaltenen Äusserung der Verwaltung schutzwürdiges Vertrauen begründen kann. Dies trifft zu, wenn die Äusserung nach der Gesamtheit der Umstände gerade darauf abzielt, bei den Adressaten in einer rechtlich heiklen Lage Vertrauen in künftiges Verhalten der Verwaltung zu wecken und jene dadurch zu Massnahmen zu veranlassen, die sie ohne die Herbeiführung eines besonderen Vertrauensverhältnisses wahrscheinlich unterlassen würden (Gueng, a.a.O., S. 478, mit Hinweisen). cc. Im vorliegenden Fall war die unrichtige Auskunft in einer von der ESTV herausgegebenen Branchenbroschüre, also in einer an die Steuerpflichtigen gerichteten allgemeinen Informationsschrift, enthalten. Die ESTV hat offensichtlich auch nicht durch Abgabe dieser Schrift eine individuelle Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend die vorliegend zu beurteilende Streitfrage beantwortet. Dass eine solche Anfrage erfolgt wäre, wird im übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Im weiteren war die in Ziff. 4 der 18 -- 18 of 20 -Branchenbroschüre Nr. 15 enthaltene Aussage auch nicht darauf angelegt, bei den Adressaten ein besonderes Vertrauen in künftiges Verhalten der Verwaltung zu wecken. Auch wenn es Ausnahmefälle gibt, in denen der erkennbare Zweck einer generell-abstrakten Äusserung der Verwaltung ein schutzwürdiges Vertrauen begründen kann, kann diese Frage im vorliegenden Fall offen bleiben. Gemäss den Ausführungen der ESTV im Einspracheentscheid war nämlich die Druckschrift «E» bereits unter dem Warenumsatzsteuerrecht als Reklameschrift qualifiziert worden, weshalb sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB gelangte. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der Warenkataloge gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB und Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV hätte es eigentlich der Beschwerdeführerin als naheliegend erscheinen müssen, dass die warenumsatzsteuerliche Praxis ihre Gültigkeit auch unter dem Mehrwertsteuerrecht behalten dürfte. In dieser - für die Beschwerdeführerin unklaren Situation hätte sie von sich aus bei der Verwaltung eine Auskunft über die mehrwertsteuerrechtliche Qualifizierung dieser Druckschrift einholen müssen. Da die Beschwerdeführerin trotz dieser Umstände jedoch keine Anfrage an die ESTV richtete, fehlt ihr von vorneherein die erforderliche Vertrauensgrundlage, um sich mit Erfolg auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen berufen zu können. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes näher einzugehen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. [54] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. [55] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. [56] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. 19 -- 19 of 20 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.82 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 6. März 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 046 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

60 S. 266 E. 2a, mit Hinweisen auf frühere Urteile). In diesem Sinne stellt die entgeltliche Abgabe einer Druckschrift ein Indiz dafür dar, dass kein Reklamecharakter vorliegt, weil der Leser durch Erlegung des Preises sein Interesse am Inhalt der Schrift bekundet, auf das es für die Steuerbefreiung ankommt (BGE 83 I 203 E. 1). Dies heisst jedoch nicht, dass die Entgeltlichkeit die Annahme, eine Publikation diene überwiegend der Geschäftsreklame für die Herausgeberfirma, überhaupt ausschliessen würde. Nach der bundesgerichtlichen Praxis unter der Warenumsatzsteuer muss der Charakter der Zeitschrift nämlich überdies durch den (neutralen) redaktionellen Teil bestimmt sein, was in casu nach dem Gesagten eben nicht der Fall ist. Ferner ist nach der Praxis des BGer auch im Falle einer entgeltlich abgegebenen Druckschrift die Steuerfreiheit nur in der Regel zu gewähren. 6.a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Merkblatt Nr. 11 der ESTV treffe ohne weitere Begründung und ohne eigentliche genügende gesetzliche Grundlage eine Unterscheidung für die betreffenden Zeitschriften dergestalt, dass für den reduzierten Satz von 2% auf den Herausgeber abgestellt werde. Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV halte demgegenüber einzig und allein fest, dass es vom Reklamecharakter einer Zeitschrift abhänge, ob sie zum normalen oder reduzierten Satz besteuert werde. Damit treffe das Merkblatt eine mit dem Gesetzestext der Mehrwertsteuerverordnung sachlich nicht zu vereinbarende Unterscheidung. Die Unterscheidung danach, ob der Herausgeber einer Druckschrift neutral ist oder ob dieser (bzw. eine mit ihm eng verbundene andere Unternehmung) als Haupttätigkeit anderweitige Leistungen, wofür in der Druckschrift mehr oder weniger direkt geworben wird, anbietet, findet indessen nicht nur auf Programmzeitschriften, sondern auf Publikationen irgendwelcher Art Anwendung. Dies ergibt sich denn auch aus Art. 3 VO EFD und Ziff. 1.3 des Merkblatts Nr. 11 der ESTV sowie aus der für die Auslegung des Begriffs des Reklamecharakters - auch nach dem Willen des Parlaments - weiterhin massgebenden Rechtsprechung des BGer zum Warenumsatzsteuerrecht (vgl. E. 3c hiervor). Reklamecharakter kann denn auch überhaupt nur dann vorliegen, wenn ein entsprechender Bezug zwischen dem Herausgeber der Druckschrift und den Leistungen, für die geworben wird, vorliegt. Die Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen als solche genügt demgegenüber nicht für die Begründung des Reklamecharakters. So kommt die Privilegierung nach der Rechtsprechung des BGer zu Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB denn auch reinen Anzeigeblättern zu: «Gewisse Blätter werden sogar hauptsächlich oder ausschliesslich solcher Anzeigen wegen gekauft. Auch sie dienen dem Interesse an der Befriedigung allgemeiner täglicher (materieller oder geistiger) Bedürfnisse und kommen daher für die Steuerbefreiung in Betracht, selbst wenn sie nur einen unbedeutenden oder überhaupt keinen eigentlichen redaktionellen Teil enthalten. Die Steuerfreiheit wird unter Umständen auch Anzeigeblättern, die der 14 -- 14 of 20 -Herausgeber ausschliesslich mit den Einnahmen aus Inseraten Dritter finanziert und gratis abgibt, zuzugestehen sein, jedenfalls dann, wenn das Unternehmen bezweckt, dem Publikum periodisch Auskünfte und Hinweise zu vermitteln, wie man sie im Anzeigeteil der Nachrichtenblätter gewöhnlich findet» (BGE 83 I 203 E. 1; vgl. auch ASA 40 S. 396 E. 1 und 60 S. 266 E. 2a). Klar ist die Situation ferner bei den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Tageszeitungen (mit einem umfangreichen redaktionellen Teil): Mit diesen wird eben ausschliesslich die Information der Leserschaft über Themen irgendwelcher Art und deren Unterhaltung bezweckt und es geht nicht darum, den Absatz eines anderen vom Herausgeber (oder von hinter diesem stehenden Unternehmungen) vertriebenen Produkts mehr oder weniger direkt zu fördern. Die Unterscheidung danach, ob der Herausgeber einer Programmzeitschrift neutral ist oder - als Betreiber von Radio- bzw. Fernsehsendern - eben nicht, ergibt sich somit direkt aus dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV enthaltenen Begriff des Reklamecharakters, weshalb sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die Frage nach dem Vorliegen des Reklamecharakters von derjenigen nach der Person des Herausgebers gar nicht trennen lässt. Davon, dass die ESTV in ihrem Merkblatt Nr. 11 ohne genügende gesetzliche Grundlage eine zusätzliche Differenzierung eingeführt bzw. übergeordnete Prinzipien ausgehebelt hätte, kann somit keine Rede sein. b.aa. Im weiteren vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Praxis der ESTV gemäss ihrem Merkblatt Nr. 11 verletze den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Die Grundsätze der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der Wettbewerbsneutralität seien tragende Eckpfeiler unter dem neuen Mehrwertsteuer-Regime. Die Beschwerdeführerin sähe sich auf dem Markt weiteren Mitbewerbern gegenüber, welche ebenfalls Programmzeitschriften in zumindest ähnlicher Art und Weise herausgeben bzw. vertreiben würden. Als Beispiel dafür könne etwa die Programmzeitschrift «Z» angeführt werden, welche vom (...)- Verlag - mithin also einem neutralen Herausgeber - vertrieben werde. Wenn diese Konkurrenten anders als X in den Genuss des reduzierten Steuersatzes gelangen würden, führe dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und nicht haltbaren Benachteiligung der Beschwerdeführerin. Der zu beurteilenden Druckschrift kommt, wie bereits festgestellt worden ist (vgl. E. 5 hiervor), Reklamecharakter im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV in Verbindung mit Art. 3 VO EFD und der - als verordnungskonform zu betrachtenden - Praxis der ESTV, wie sie namentlich im Merkblatt Nr. 11 niedergelegt worden ist, zu. Es bleibt somit einzig noch zu prüfen, ob Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV, soweit diese Bestimmung die Anwendung des privilegierten Steuersatzes auf Druckschriften mit Reklamecharakter ausschliesst, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz der Wettbewerbsneutralität vereinbar ist und ob die ESTV allenfalls Dritten in einer mit derjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbaren Situation eine gesetzwidrige Begünstigung zukommen lässt, welche auch der Beschwerdeführerin gewährt werden müsste. 15 -- 15 of 20 -bb. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e UeB BV ist der reduzierte Steuersatz auf die Lieferungen und den Eigenverbrauch unter anderem von Zeitungen und Zeitschriften «in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass» anwendbar. In dieser Bestimmung wird - im Gegensatz zu Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV - nicht ausdrücklich gesagt, dass die Privilegierung nur auf Publikationen ohne Reklamecharakter Anwendung finde. Wie bereits gesagt sollten indessen nach dem Willen des Verfassungsgebers im wesentlichen die für die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB geltenden Abgrenzungsregeln unter dem Mehrwertsteuerrecht (für die Bestimmung der dem reduzierten Steuersatz unterliegenden Gegenstände) weiterhin Gültigkeit behalten (vgl. E. 3c hiervor). Daher ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit der in Art. 8 Abs. 2 Bst. e UeB BV enthaltenen Wendung «in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass» insbesondere auch dazu ermächtigt, wenn nicht gar angewiesen werden sollte, die Privilegierung nur für Druckschriften ohne Reklamecharakter vorzusehen. An diesen Willen des Verfassungsgebers ist die SRK grundsätzlich gebunden (vgl. E. 2a hiervor). Im übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV - soweit die Anwendung dieser Bestimmung hier in Frage steht - verfassungswidrig sein sollte, namentlich was das bei der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer zu beachtende - und sich aus Art. 31 BV ergebende - Grundprinzip der Wettbewerbsneutralität betrifft. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen, wie er nach der neueren Rechtsprechung des BGer aus Art. 31 BV folgt, sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 123 II 35 E. 10). Von einem identischen Angebot kann nun aber im Falle einer eindeutig auf die Geschäftstätigkeit des Herausgebers ausgerichteten Druckschrift einerseits und einer von einem neutralen Herausgeber vertriebenen, eben keinen anderweitigen Zweck als die Information und Unterhaltung der Leserschaft verfolgenden Publikation andererseits nicht die Rede sein. Dies zeigt sich deutlich, wenn man «E» mit dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Magazin «Z» vergleicht. Diese Druckschrift enthält - wie das von der SRK beigezogene Belegexemplar zeigt - neben den Programmen praktisch aller in der Schweiz (via Kabelnetz) erhältlichen Fernsehprogramme und ausführlicheren Hinweisen auf einzelne Sendungen dieser Programme (ohne Beschränkung auf diejenigen bestimmter Betreiber) auch einen eigentlichen redaktionellen Teil mit Artikeln zu Kinofilmen, prominenten Personen und anderen Themen sowie in erheblichem Umfang Fremdinserate für beliebige Produkte und Leistungen. Hier hat man es denn auch zweifellos mit einer Zeitschrift im eigentlichen Sinne zu tun, wogegen «E» angesichts der überwiegenden Ausrichtung dieser Publikation auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin - wie bereits gesagt - als Reklameschrift (Kundenschrift) anzusehen ist. Mangels Vergleichbarkeit geschweige denn Identität der beiden Angebote kann von einer Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität nicht gesprochen werden, wenn die Mehrwertsteuer im einen Falle zum reduzierten Satz, im anderen dagegen zum Normalsatz erhoben wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im weiteren auch nicht zu befürchten, dass zwei gleichartige Programmzeitschriften unterschiedlich belastet werden könnten, denn ein neutraler Herausgeber würde gar nie eine derart auf die Geschäftstätigkeit einer bestimmten Unternehmung ausgerichtete Druckschrift herausgeben. 16 -- 16 of 20 -cc. Da zwischen einer Zeitschrift eines neutralen Herausgebers und einer Reklameschrift wesentliche tatsächliche Unterschiede bestehen, liegt im übrigen in der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf diese beiden Fälle auch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) vor, welcher verlangt, dass ein Erlass keine rechtlichen Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, bzw. die Unterscheidungen trifft, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (das heisst Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt; vgl. BGE 121 I 104, 119 Ia 128, 118 V 225 E. 2b; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 60 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 93 ff. Rz. 401 ff.). Die Zeitschrift «Z» unterscheidet sich wie bereits gesagt in wesentlicher Hinsicht von «E». Dass die ESTV andere, mit «E» vergleichbare Druckerzeugnisse zu Unrecht dem reduzierten Steuersatz unterstellt hätte, ist in keiner Weise dargetan. Auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes im Rahmen der Rechtsanwendung ist somit nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Ausführungen zu dieser Frage - und insbesondere auch zur sogenannten Gleichbehandlung im Unrecht - erübrigen. 7.a. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Ziff. 4 der im November 1994 erschienenen Branchenbroschüre Nr. 15, wo die ESTV festgehalten hat, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Programmzeitschriften zu 2% zu versteuern seien. Diese Aussage erweist sich nach dem unter E. 5 hiervor Gesagten als offensichtlich unrichtig. Sie wurde denn auch mit dem Merkblatt Nr. 11, welches die ESTV im Juni 1995 publiziert hat, richtiggestellt, wurde doch dort (unter Ziff. 2.1.1 bzw. 2.1.2) festgehalten, dass nur die Radio- und Fernsehprogrammzeitschriften von neutralen Herausgebern zum reduzierten Satz zu versteuern seien, während für die vom Betreiber bzw. Anbieter von Sendungen herausgegebenen Programmzeitschriften der Normalsatz gelte. Wie es allerdings in einer speziell an die Anbieter von Radio- und Fernsehsendungen gerichteten Branchenbroschüre zu einer solchen Falschinformation kommen konnte, ist schwer nachvollziehbar. Obwohl dies in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich gesagt wird, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäss auf das Vertrauensprinzip berufen will. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob sie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch ableiten könnte, für die Zeit bis zur Herausgabe des Merkblatts Nr. 11 (das heisst bis Ende Juni 1995) abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. b.aa. Das in Art. 4 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten 17 -- 17 of 20 -Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Doch selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger unterziehen (BGE 118 Ia 254, 117 Ia 285, 116 Ib 187, 115 Ia 18; vgl. auch BGE 119 Ib 409; Entscheid der SRK vom 27. März 1995 in VPB 60.17, S. 128 ff.; Haefliger, a.a.O., S. 220 f.; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 119 ff. Rz. 525 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel / Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.). bb. Was insbesondere von der Verwaltung herausgegebene Merkblätter usw. betrifft, so vermögen diese in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffen. Infolge fehlender Individualität und Spezialität der Auskunft können allgemeine behördliche Weisungen und Belehrungen den Adressaten keinen berechtigten Grund zur Annahme geben, die Verwaltung habe sich ihnen gegenüber bezüglich eines konkreten Sachverhalts in bestimmter Weise binden wollen. Einzig wenn der Bürger zu einer bestimmten, ihn betreffenden Frage eine Auskunft verlangt und ihm die Behörde diese in Form der Abgabe eines Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information) erteilt, kann damit eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein, so dass sich der Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen kann, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 55 f. E. 3b; Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1970 S. 475 ff.). Es gibt allerdings Ausnahmefälle, wo der erkennbare Zweck einer generell-abstrakt gehaltenen Äusserung der Verwaltung schutzwürdiges Vertrauen begründen kann. Dies trifft zu, wenn die Äusserung nach der Gesamtheit der Umstände gerade darauf abzielt, bei den Adressaten in einer rechtlich heiklen Lage Vertrauen in künftiges Verhalten der Verwaltung zu wecken und jene dadurch zu Massnahmen zu veranlassen, die sie ohne die Herbeiführung eines besonderen Vertrauensverhältnisses wahrscheinlich unterlassen würden (Gueng, a.a.O., S. 478, mit Hinweisen). cc. Im vorliegenden Fall war die unrichtige Auskunft in einer von der ESTV herausgegebenen Branchenbroschüre, also in einer an die Steuerpflichtigen gerichteten allgemeinen Informationsschrift, enthalten. Die ESTV hat offensichtlich auch nicht durch Abgabe dieser Schrift eine individuelle Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend die vorliegend zu beurteilende Streitfrage beantwortet. Dass eine solche Anfrage erfolgt wäre, wird im übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Im weiteren war die in Ziff. 4 der 18 -- 18 of 20 -Branchenbroschüre Nr. 15 enthaltene Aussage auch nicht darauf angelegt, bei den Adressaten ein besonderes Vertrauen in künftiges Verhalten der Verwaltung zu wecken. Auch wenn es Ausnahmefälle gibt, in denen der erkennbare Zweck einer generell-abstrakten Äusserung der Verwaltung ein schutzwürdiges Vertrauen begründen kann, kann diese Frage im vorliegenden Fall offen bleiben. Gemäss den Ausführungen der ESTV im Einspracheentscheid war nämlich die Druckschrift «E» bereits unter dem Warenumsatzsteuerrecht als Reklameschrift qualifiziert worden, weshalb sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB gelangte. Angesichts der weitgehenden Übereinstimmung der Warenkataloge gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB und Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV hätte es eigentlich der Beschwerdeführerin als naheliegend erscheinen müssen, dass die warenumsatzsteuerliche Praxis ihre Gültigkeit auch unter dem Mehrwertsteuerrecht behalten dürfte. In dieser - für die Beschwerdeführerin unklaren Situation hätte sie von sich aus bei der Verwaltung eine Auskunft über die mehrwertsteuerrechtliche Qualifizierung dieser Druckschrift einholen müssen. Da die Beschwerdeführerin trotz dieser Umstände jedoch keine Anfrage an die ESTV richtete, fehlt ihr von vorneherein die erforderliche Vertrauensgrundlage, um sich mit Erfolg auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen berufen zu können. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes näher einzugehen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. [54] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. [55] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. [56] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. 19 -- 19 of 20 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.82 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 6. März 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 046 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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