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Entscheid

CH_VB_014_JAAC-63-78--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 18.01.1999 JAAC 63.78

18. Januar 1999Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(...) 2.a. Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrensvoraussetzung ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der Verwaltung zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer staatlichen Instanz (der Beschwerdeinstanz). Die Verfügung ist Anfechtungsobjekt im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 186 Rz. 963 ff., S. 279 Rz. 1462 ff.). b. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern das in der 3 -- 3 of 6 -Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Anfechtungsgegenstand und Streitobjekt sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 173 Rz. 899 ff.). c. Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. In der streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig, dass der Prozess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechtsmittelinstanz hat keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung); im Laufe des Rechtsmittelzuges darf der Streitgegenstand nicht erweitert und qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen darf, als sie angefochten ist (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149 Rz. 403 ff.; siehe auch André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, S. 75 Rz. 2.82 und S. 76 Rz. 2.85). d. Nach Art. 62 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern, das heisst dieser mehr zusprechen als sie im Beschwerdeantrag verlangt hat. Ein gegenüber früheren Begehren weitergehender Antrag ist daher im Beschwerdeverfahren vor der SRK nicht ausnahmslos unzulässig (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 S. 818 E. 1c). Dies gilt etwa für den Fall, dass eine Forderung vorher nur der Höhe nach bestritten worden ist, im Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich in Frage gestellt wird. Vorausgesetzt ist allerdings, dass ein genügender Sachzusammenhang mit dem bisherigen Streitgegenstand noch vorhanden ist, ansonsten es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes handelt (vgl. unveröffentlichter Entscheid der SRK vom 2. Juni 1998 i.S. N. [SRK 1997-058], S. 4 f. E. 1b).

3. Im vorliegenden Fall ist darüber zu befinden, ob das im Verfahren vor der SRK erstmals gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihre subjektive Steuerpflicht sei rückwirkend aufzuheben, und sie sei aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu streichen, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes darstellt. Bejahendenfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. a. Mit ihren Anträgen der Einsprache an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin einzig die Höhe der Steuerschuld (Steuerobjekt) zum Streitgegenstand erhoben. Ihre subjektive Steuerpflicht hat sie indessen nicht in Frage gestellt. Erst im Verfahren vor der SRK bestreitet sie ihre subjektive Steuerpflicht dem Grundsatze nach. 4 -- 4 of 6 -Im Mehrwertsteuerrecht entfaltet die Höhe der steuerbaren Umsätze (Steuerobjekt) zwar eine gewisse Reflexwirkung auf die subjektive Steuerpflicht. Denn letztere wird nach Massgabe von Umsatzgrenzen bestimmt (Art. 17 Abs. 1, Art. 18 sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Dennoch unterliegt die subjektive Steuerpflicht eigenen Regeln (vgl. Art. 17-23 MWSTV). Auch wenn durch die Bestreitung der subjektiven Steuerpflicht wegen mangelndem Umsatz die Steuerschuld als Ganzes (Steuerobjekt) in Zweifel gezogen wird, handelt es sich dabei um eine ganz andere Rechtsfrage. Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerpflicht gegeben sind, verlangt denn auch weitestgehend nach anderen Sachverhaltsabklärungen als dies für das Steuerobjekt zutrifft. Bestreitet die Steuerpflichtige - wie im vorliegenden Fall - im Einspracheverfahren nur das Steuerobjekt (Höhe der Steuerschuld), und dehnt sie vor der SRK den Streit auf das Steuersubjekt (Bestreitung der subjektiven Steuerpflicht mangels genügendem Umsatz) aus, ist der rechtsgenügende Zusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand nicht gegeben. Es handelt sich mithin um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes. Allein aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b. Überdies wirft das Begehren der Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage auf, über die die Vorinstanz noch nicht befunden hat. Die SRK wäre demnach auch funktionell unzuständig zur Behandlung der Beschwerde bzw. zum Entscheid anstelle der ESTV über die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin. c. Die Vorinstanz bemerkt zudem zu Recht, dass - falls im vorliegenden Verfahren, in dem einzig die Höhe der Steuerschuld für das 1. und

3. Im vorliegenden Fall ist darüber zu befinden, ob das im Verfahren vor der SRK erstmals gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, ihre subjektive Steuerpflicht sei rückwirkend aufzuheben, und sie sei aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu streichen, eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes darstellt. Bejahendenfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. a. Mit ihren Anträgen der Einsprache an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin einzig die Höhe der Steuerschuld (Steuerobjekt) zum Streitgegenstand erhoben. Ihre subjektive Steuerpflicht hat sie indessen nicht in Frage gestellt. Erst im Verfahren vor der SRK bestreitet sie ihre subjektive Steuerpflicht dem Grundsatze nach. 4 -- 4 of 6 -Im Mehrwertsteuerrecht entfaltet die Höhe der steuerbaren Umsätze (Steuerobjekt) zwar eine gewisse Reflexwirkung auf die subjektive Steuerpflicht. Denn letztere wird nach Massgabe von Umsatzgrenzen bestimmt (Art. 17 Abs. 1, Art. 18 sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Dennoch unterliegt die subjektive Steuerpflicht eigenen Regeln (vgl. Art. 17-23 MWSTV). Auch wenn durch die Bestreitung der subjektiven Steuerpflicht wegen mangelndem Umsatz die Steuerschuld als Ganzes (Steuerobjekt) in Zweifel gezogen wird, handelt es sich dabei um eine ganz andere Rechtsfrage. Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerpflicht gegeben sind, verlangt denn auch weitestgehend nach anderen Sachverhaltsabklärungen als dies für das Steuerobjekt zutrifft. Bestreitet die Steuerpflichtige - wie im vorliegenden Fall - im Einspracheverfahren nur das Steuerobjekt (Höhe der Steuerschuld), und dehnt sie vor der SRK den Streit auf das Steuersubjekt (Bestreitung der subjektiven Steuerpflicht mangels genügendem Umsatz) aus, ist der rechtsgenügende Zusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand nicht gegeben. Es handelt sich mithin um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstandes. Allein aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. b. Überdies wirft das Begehren der Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage auf, über die die Vorinstanz noch nicht befunden hat. Die SRK wäre demnach auch funktionell unzuständig zur Behandlung der Beschwerde bzw. zum Entscheid anstelle der ESTV über die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin. c. Die Vorinstanz bemerkt zudem zu Recht, dass - falls im vorliegenden Verfahren, in dem einzig die Höhe der Steuerschuld für das 1. und

2. Quartal 1995 im Streit liegt, auch über die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin befunden würde - unzulässigerweise präjudizierend in weitere, nicht Verfahrensgegenstand bildende Steuerperioden eingegriffen würde. Über die grundsätzliche Frage ihrer subjektiven Steuerpflicht (inkl. Zeitpunkt eines allfälligen Wegfalls der Steuerpflicht) und der Streichung aus dem Steuerregister hat die Beschwerdeführerin - falls nicht bereits geschehen ein separates Verfahren bei der ESTV anzustrengen. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.78 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. Januar 1999 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 382 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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