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Entscheid

CH_VB_014_JAAC-65-107--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.01.2001 JAAC 65.107

9. Januar 2001Deutsch24 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

(...) 3.a. (Selbstveranlagungsprinzip, vgl. VPB 64.83 E. 2, VPB 63.27 E. 3a und MWST-Journal 1/2000, S. 1 ff., E. 2a). Reicht ein Steuerpflichtiger pflichtwidrigerweise seine Abrechnungen nicht innert der Frist gemäss Art. 37 MWSTV ein, so ist die Eidgenössische Steuerverwaltung verpflichtet, die Steuer durch Schätzung des Umsatzes annäherungsweise zu ermitteln (Art. 48 MWSTV; vgl. VPB 64.83 E. 3a und den Entscheid der SRK vom 15. Oktober 1999 i.S. M., veröffentlicht in VPB

64.47

E. 5a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt diesfalls den Ausgangsumsatz und berechnet hiervon die vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuer. Eine Schätzung der Vorsteuerabzüge findet indes nicht statt. Dem Steuerpflichtigen bleibt es aber offen, die bei ihm effektiv angefallenen Vorsteuern zu belegen und deren Abzug zu beantragen (VPB 64.83 E. 3b und VPB 64.47 E. 5b). b. Reicht ein Steuerpflichtiger, dessen Steuer wegen Nichteinreichens der Abrechnungen geschätzt werden musste, im Rahmen des Einspracheverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens die erforderlichen Abrechnungen ein, so wird üblicherweise die Schätzung durch diese Abrechnungen ersetzt, sofern sie sich als glaubwürdig erweisen (vgl. VPB

64.83

E. 3b und 4). c. Sind die vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung deklarierten Umsätze offensichtlich unrichtig oder ergeben sich insbesondere aufgrund der Höhe der Angaben Zweifel an der Richtigkeit der Selbstdeklaration, ist die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und

2 MWSTV ohne weiteres berechtigt, die ihr sachdienlich erscheinenden Unterlagen einzufordern und zu verlangen, dass die Angaben belegt werden. Beabsichtigt die Eidgenössische Steuerverwaltung, eine geltend gemachte Angabe nicht in der vom Steuerpflichtigen deklarierten Weise zuzulassen, so muss sie ihm Gelegenheit zum Nachweis derselben einräumen, ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert wird (Art. 29 Abs. 2 der 5 -- 5 of 9 -Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis seiner Angaben nicht oder kommt er der Aufforderung zum Nachweis nicht nach, so ist die Eidgenössische Steuerverwaltung bezüglich des Ausgangsumsatzes verpflichtet, eine pflichtgemässe Schätzung vorzunehmen. Betreffen die Zweifel indes vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung geltend gemachte Vorsteuerabzüge, so ist bei fehlendem Nachweis der fragliche Abzug zu verweigern, ohne dass diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen ist. Da es sich beim Vorsteuerabzug nämlich um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen. Bezüglich des Vorsteuerabzugs hat die SRK das Fehlen der Möglichkeit einer Schätzung bereits in ihrem (ausführlich begründeten) Entscheid VPB 64.47 E. 5b festgestellt. In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist zu ergänzen, dass Abzüge grundsätzlich nie geschätzt werden dürfen. Werden die Abzüge vom Steuerpflichtigen nicht deklariert bzw. auf Aufforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung hin nicht nachgewiesen, sind sie deshalb vollumfänglich zu verweigern, ohne dass eine Schätzung Platz greifen würde. An dieser Stelle ist allerdings daran zu erinnern, dass Exportleistungen - entgegen der Einordnung auf den Abrechnungsformularen - nicht zu den Abzügen im technischen Sinn gehören, da sie von Anfang an gar nie zu steuerbaren Umsätzen führen (echte Befreiung). Aus diesem Grund muss allfälligen Exportleistungen im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Ausgangsumsatzes Rechnung getragen werden. Ist die Höhe der geltend gemachten Exportleistungen zweifelhaft, so muss deren Höhe gegebenenfalls im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Umsatzes geschätzt werden. 4.a. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1 3; vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 aBV (vgl. Art. 130 Abs. 1 BV) die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV) legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach kann der Steuerpflichtige die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Gegenstände und Dienstleistungen für steuerbare Umsätze verwendet (Art. 8 Abs. 2 Bst. h UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. h BV). Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 8 Abs. 2 Bst. f UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. f BV). b. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 8 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14 BV) am 22. Juni 1994 die Mehrwertsteuerverordnung erlassen. Danach kann der Steuerpflichtige die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Eingangsleistungen für steuerbare Lieferungen oder steuerbare Dienstleistungen verwendet (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1 MWSTV). Hat der Steuerpflichtige ein gebrauchtes Motorfahrzeug für den Verkauf bezogen, so kann er für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis 6 -- 6 of 9 -vom Verkaufspreis abziehen, sofern er auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat (Art. 26 Abs. 7 MWSTV). c. In Abweichung von Art. 29 MWSTV tritt im Fall der Margenbesteuerung von gebrauchten Motorfahrzeugen der Abzug des Ankaufspreises, der so genannte Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Nicht die vom Erwerber aufgewendete Gegenleistung ist Bemessungsgrundlage, sondern die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Durch den Vorumsatzabzug wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können. Mit Art. 26 Abs. 7 MWSTV verschafft der Verordnungsgeber übergeordneten Grundsätzen (z. B. Steuerneutralität, einmalige Besteuerung) mit zum Teil verfassungsrechtlicher Wirkkraft Nachachtung (vgl. E. 2b). Da sich der Bundesrat überdies offensichtlich innerhalb seines Kompetenzspielraumes bewegt (vgl. E. 2c; Art. 8 Abs. 1 UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV), ist der Richter an die Margenbesteuerung gebunden (nicht veröffentlichte Entscheide der SRK vom 14. November 2000 i.S. K. [SRK 1999-106], E. 3 sowie vom 23. Juni 1999 i.S. A. et al. [SRK 1998-186], E. 3c). 5.a. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer die erforderlichen Steuerabrechnungen im Rahmen des Einspracheverfahrens ein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Abrechnung für das erste Quartal 1997 vollumfänglich akzeptiert. Die Abrechnung für das zweite Semester 1996 war indes fehlerhaft und musste korrigiert werden. Den deklarierten Ausgangsumsatz liess die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid allerdings unberührt, so dass sich die Rügen des Beschwerdeführers einzig gegen die Nichtanerkennung der von ihm geltend gemachten Abzüge für das zweite Semester 1996 richten können. Bei der Neuberechnung der Steuerforderung für das zweite Semester 1996 ging die Eidgenössische Steuerverwaltung von dem vom Beschwerdeführer deklarierten Umsatz von Fr. 81’771.30 aus. Nicht in Frage gestellt wurden die hierauf entfallenden Umsätze für Exportlieferungen im Umfang von Fr. 20’442.-. Den Abzug gemäss Ziff.... der Abrechnung («Ankaufswerte der verkauften gebrauchten Motorfahrzeuge beim Vorgehen nach Art. 26 Abs. 7 MWSTV») im Betrag von Fr. 56’445.- sowie den Vorsteuerabzug gemäss Ziff.... der Abrechnung in der Höhe von Fr. 57’629.- erachtete die Eidgenössische Steuerverwaltung indes als unglaubhaft. Sie entschied sich deshalb, diese Abzüge nicht zuzulassen, unterliess es jedoch, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Gelegenheit zum Nachweis mittels Belegen einzuräumen. Dadurch verletzte sie dessen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). b. Aus verfahrensökonomischen Gründen entschied sich die SRK, die Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens durch Einforderung der fraglichen Belege zu heilen. Mit zwei Schreiben forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen auf und drohte ihm für den Säumnisfall mit einem Aktenentscheid (Art. 23 VwVG). aa. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Einreichung von Urkunden betreffend den Vorsteuerabzug gemäss Ziff.... innert der gesetzten Frist nicht nach. Somit tritt die angedrohte Säumnisfolge ein, d. h. die Steuerrekurskommission fällt ihren Entscheid aufgrund der ins Recht 7 -- 7 of 9 -gelegten Akten. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt in den Akten hingegen jeglicher Hinweis auf einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Insbesondere kann mittels der bei der SRK eingereichten Urkunden kein Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da die hierfür gesetzte Frist nicht eingehalten wurde. bb. Auf Aufforderung der SRK reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Rechnung für eine Sattelzugmaschine ein, um den unter Ziff.... geltend gemachten Vorumsatzabzug gemäss Art. 26 Abs. 7 MWSTV zu belegen. Jedoch gibt es im vorliegenden Fall weder Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer diese Sattelzugmaschine für den Weiterverkauf bezogen hat, noch hat er diese tatsächlich verkauft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sattelzugmaschine zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht nach Art. 26 Abs. 7 MWSTV abrechnen, mithin in seiner Abrechnung unter Ziff.... auch keinen Abzug vornehmen. Wie unter E. 5b/aa ausgeführt, kann der Kauf dieser Sattelzugmaschine auch nicht zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs führen, da die entsprechenden Urkunden diesbezüglich verspätet eingereicht wurden. c. Soweit der Beschwerdeführer vor der SRK geltend macht, ihm sei aus der Transporttätigkeit in der fraglichen Zeit keine Rendite erwachsen bzw. er sei sogar zu Verlust gekommen, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Umsatzsteuer handelt, es mithin nicht auf einen allfälligen Gewinn ankommt, sondern das Entgelt für seine Lieferungen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch Ausgangspunkt für die Steuerberechnung bilden (Art. 26 Abs. 1 MWSTV). Ob der damit erzielte Umsatz indes zu einem Betriebsgewinn oder zu einem Betriebsverlust geführt hat, ist für die Mehrwertsteuer unerheblich. Der Beschwerdeführer hat in den massgebenden Abrechnungsperioden gemäss eigenen Angaben einen Umsatz erzielt. Er ist aufgrund seiner Mehrwertsteuerpflicht deshalb grundsätzlich verpflichtet, darauf die Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Einwände, die er dagegen vorbringt, können hieran nichts ändern und sind deshalb unbeachtlich.

2 MWSTV ohne weiteres berechtigt, die ihr sachdienlich erscheinenden Unterlagen einzufordern und zu verlangen, dass die Angaben belegt werden. Beabsichtigt die Eidgenössische Steuerverwaltung, eine geltend gemachte Angabe nicht in der vom Steuerpflichtigen deklarierten Weise zuzulassen, so muss sie ihm Gelegenheit zum Nachweis derselben einräumen, ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert wird (Art. 29 Abs. 2 der 5 -- 5 of 9 -Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis seiner Angaben nicht oder kommt er der Aufforderung zum Nachweis nicht nach, so ist die Eidgenössische Steuerverwaltung bezüglich des Ausgangsumsatzes verpflichtet, eine pflichtgemässe Schätzung vorzunehmen. Betreffen die Zweifel indes vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung geltend gemachte Vorsteuerabzüge, so ist bei fehlendem Nachweis der fragliche Abzug zu verweigern, ohne dass diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen ist. Da es sich beim Vorsteuerabzug nämlich um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen. Bezüglich des Vorsteuerabzugs hat die SRK das Fehlen der Möglichkeit einer Schätzung bereits in ihrem (ausführlich begründeten) Entscheid VPB 64.47 E. 5b festgestellt. In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist zu ergänzen, dass Abzüge grundsätzlich nie geschätzt werden dürfen. Werden die Abzüge vom Steuerpflichtigen nicht deklariert bzw. auf Aufforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung hin nicht nachgewiesen, sind sie deshalb vollumfänglich zu verweigern, ohne dass eine Schätzung Platz greifen würde. An dieser Stelle ist allerdings daran zu erinnern, dass Exportleistungen - entgegen der Einordnung auf den Abrechnungsformularen - nicht zu den Abzügen im technischen Sinn gehören, da sie von Anfang an gar nie zu steuerbaren Umsätzen führen (echte Befreiung). Aus diesem Grund muss allfälligen Exportleistungen im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Ausgangsumsatzes Rechnung getragen werden. Ist die Höhe der geltend gemachten Exportleistungen zweifelhaft, so muss deren Höhe gegebenenfalls im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Umsatzes geschätzt werden. 4.a. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1 3; vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 aBV (vgl. Art. 130 Abs. 1 BV) die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV) legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach kann der Steuerpflichtige die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Gegenstände und Dienstleistungen für steuerbare Umsätze verwendet (Art. 8 Abs. 2 Bst. h UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. h BV). Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 8 Abs. 2 Bst. f UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. f BV). b. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 8 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14 BV) am 22. Juni 1994 die Mehrwertsteuerverordnung erlassen. Danach kann der Steuerpflichtige die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Eingangsleistungen für steuerbare Lieferungen oder steuerbare Dienstleistungen verwendet (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1 MWSTV). Hat der Steuerpflichtige ein gebrauchtes Motorfahrzeug für den Verkauf bezogen, so kann er für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis 6 -- 6 of 9 -vom Verkaufspreis abziehen, sofern er auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat (Art. 26 Abs. 7 MWSTV). c. In Abweichung von Art. 29 MWSTV tritt im Fall der Margenbesteuerung von gebrauchten Motorfahrzeugen der Abzug des Ankaufspreises, der so genannte Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Nicht die vom Erwerber aufgewendete Gegenleistung ist Bemessungsgrundlage, sondern die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Durch den Vorumsatzabzug wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können. Mit Art. 26 Abs. 7 MWSTV verschafft der Verordnungsgeber übergeordneten Grundsätzen (z. B. Steuerneutralität, einmalige Besteuerung) mit zum Teil verfassungsrechtlicher Wirkkraft Nachachtung (vgl. E. 2b). Da sich der Bundesrat überdies offensichtlich innerhalb seines Kompetenzspielraumes bewegt (vgl. E. 2c; Art. 8 Abs. 1 UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 BV), ist der Richter an die Margenbesteuerung gebunden (nicht veröffentlichte Entscheide der SRK vom 14. November 2000 i.S. K. [SRK 1999-106], E. 3 sowie vom 23. Juni 1999 i.S. A. et al. [SRK 1998-186], E. 3c). 5.a. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer die erforderlichen Steuerabrechnungen im Rahmen des Einspracheverfahrens ein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Abrechnung für das erste Quartal 1997 vollumfänglich akzeptiert. Die Abrechnung für das zweite Semester 1996 war indes fehlerhaft und musste korrigiert werden. Den deklarierten Ausgangsumsatz liess die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid allerdings unberührt, so dass sich die Rügen des Beschwerdeführers einzig gegen die Nichtanerkennung der von ihm geltend gemachten Abzüge für das zweite Semester 1996 richten können. Bei der Neuberechnung der Steuerforderung für das zweite Semester 1996 ging die Eidgenössische Steuerverwaltung von dem vom Beschwerdeführer deklarierten Umsatz von Fr. 81’771.30 aus. Nicht in Frage gestellt wurden die hierauf entfallenden Umsätze für Exportlieferungen im Umfang von Fr. 20’442.-. Den Abzug gemäss Ziff.... der Abrechnung («Ankaufswerte der verkauften gebrauchten Motorfahrzeuge beim Vorgehen nach Art. 26 Abs. 7 MWSTV») im Betrag von Fr. 56’445.- sowie den Vorsteuerabzug gemäss Ziff.... der Abrechnung in der Höhe von Fr. 57’629.- erachtete die Eidgenössische Steuerverwaltung indes als unglaubhaft. Sie entschied sich deshalb, diese Abzüge nicht zuzulassen, unterliess es jedoch, dem Beschwerdeführer diesbezüglich Gelegenheit zum Nachweis mittels Belegen einzuräumen. Dadurch verletzte sie dessen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). b. Aus verfahrensökonomischen Gründen entschied sich die SRK, die Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens durch Einforderung der fraglichen Belege zu heilen. Mit zwei Schreiben forderte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen auf und drohte ihm für den Säumnisfall mit einem Aktenentscheid (Art. 23 VwVG). aa. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Einreichung von Urkunden betreffend den Vorsteuerabzug gemäss Ziff.... innert der gesetzten Frist nicht nach. Somit tritt die angedrohte Säumnisfolge ein, d. h. die Steuerrekurskommission fällt ihren Entscheid aufgrund der ins Recht 7 -- 7 of 9 -gelegten Akten. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt in den Akten hingegen jeglicher Hinweis auf einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Insbesondere kann mittels der bei der SRK eingereichten Urkunden kein Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, da die hierfür gesetzte Frist nicht eingehalten wurde. bb. Auf Aufforderung der SRK reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Rechnung für eine Sattelzugmaschine ein, um den unter Ziff.... geltend gemachten Vorumsatzabzug gemäss Art. 26 Abs. 7 MWSTV zu belegen. Jedoch gibt es im vorliegenden Fall weder Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer diese Sattelzugmaschine für den Weiterverkauf bezogen hat, noch hat er diese tatsächlich verkauft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sattelzugmaschine zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht nach Art. 26 Abs. 7 MWSTV abrechnen, mithin in seiner Abrechnung unter Ziff.... auch keinen Abzug vornehmen. Wie unter E. 5b/aa ausgeführt, kann der Kauf dieser Sattelzugmaschine auch nicht zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs führen, da die entsprechenden Urkunden diesbezüglich verspätet eingereicht wurden. c. Soweit der Beschwerdeführer vor der SRK geltend macht, ihm sei aus der Transporttätigkeit in der fraglichen Zeit keine Rendite erwachsen bzw. er sei sogar zu Verlust gekommen, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Umsatzsteuer handelt, es mithin nicht auf einen allfälligen Gewinn ankommt, sondern das Entgelt für seine Lieferungen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch Ausgangspunkt für die Steuerberechnung bilden (Art. 26 Abs. 1 MWSTV). Ob der damit erzielte Umsatz indes zu einem Betriebsgewinn oder zu einem Betriebsverlust geführt hat, ist für die Mehrwertsteuer unerheblich. Der Beschwerdeführer hat in den massgebenden Abrechnungsperioden gemäss eigenen Angaben einen Umsatz erzielt. Er ist aufgrund seiner Mehrwertsteuerpflicht deshalb grundsätzlich verpflichtet, darauf die Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Einwände, die er dagegen vorbringt, können hieran nichts ändern und sind deshalb unbeachtlich.

6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. (...) 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.107 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 9. Januar 2001 i.S. K. [SRK 1999-066] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 955 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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