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Entscheid

CH_VB_014_JAAC-66-57--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.02.2001 JAAC 66.57

20. Februar 2001Deutsch27 min

Source admin.ch

Erwägungen

6.

Die Beschwerdeführerin erhebt weitere Einwände gegen den Einspracheentscheid betreffend die Problematik Sponsoring (E. a und b hienach) und anderer Rechtsfragen (E. c und d hienach): a. Zunächst hält sie dafür, sie habe der K. und der P. AG als Gegenleistung für die Geldzahlung zwar Werbefläche im Festivalprogramm, auf Plakaten usw. zur Verfügung gestellt. Der Wert dieser Werbung betrage jedoch allerhöchstens 10% der jeweiligen Geldzahlung. Die Zuwendung sei daher aufzusplitten in einen nichtsteuerbaren und einen werberelevanten, steuerbaren (10%) Teil. Bei anderen Kulturinstitutionen habe die ESTV ein Splitting mit einem steuerbaren Teil von 20% akzeptiert. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit dürfe sie nicht anders behandelt werden (100% statt 20%). Bei der Werbeleistung mittels Inserat/Logo usw. handelt es sich um einen Bestandteil der Bekanntmachungsleistung als Ganzes an diese beiden Sponsoren, zumal die Insertion auch nicht gesondert in Rechnung gestellt worden ist. Ein Splitting wäre nur dann sinnvoll und angebracht, wenn einem Teil der Geldzahlung keine Gegenleistung der Beschwerdeführerin gegenüberstehen würde. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, 9 -- 9 of 14 -wenn anzunehmen wäre, dass nur ein Teil der Sponsorzahlung die Bekanntmachungsleistung zur Abgeltung bringt, ein erheblicher Teil aber Spendencharakter aufweist. Dies ist aber bei den unter E. 5b/aa hievor aufgeführten Sponsoren, mitunter bei der K. und der P. AG, ausgeschlossen (vgl. E. 5a/cc hievor). Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Sie kann keinerlei Beweis dafür vorlegen, dass die ESTV in vergleichbaren Fällen ein solches Splitting angewendet hat. Die ESTV wehrt sich gegen die beschwerdeführerische Behauptung und erklärt, vergleichbare Leistungen gleich zu behandeln. Ihre einheitliche Praxis sei ja in Branchenbroschüren niedergeschrieben. Aus dem Grundsatz einer Gleichbehandlung im Unrecht, was allerdings voraussetzen würde, dass die ESTV tatsächlich vergleichbare Sachverhalte abweichend behandelt hat, könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Grundsatzes sind nicht gegeben, sind doch keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass die ESTV eine rechtswidrige Praxis aufrechterhalten will (zu den Voraussetzungen einer Gleichbehandlung im Unrecht: BGE 122 II 451 f., BGE 115 Ia 83, je mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und auf Literatur). Wie bereits erwähnt, versichert sie vielmehr, vergleichbare Leistungen anderer Kulturschaffenden würden ebenfalls mit Mehrwertsteuer belastet. b. Die Beschwerdeführerin führt im Festivalprogramm eine Liste von Hotels und erwähnt ausdrücklich, diese hätten Naturalleistungen erbracht. Diese Hotels beherbergen Künstler des Festivals gratis. Die ESTV bezeichnet diese Leistungen als Naturalsponsoring. Der Steuerberechnung für ihre Bekanntmachungsleistungen an die Hotels habe die Beschwerdeführerin jenen Preis zugrunde zu legen, den unabhängige Dritte für die Sach- oder Dienstleistung zu bezahlen hätten. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Beruf ihres Präsidenten (Rechtsanwalt) werde sicher im Zusammenhang mit dem Musikfestival erwähnt, was nach der Argumentation der ESTV zur Folge hätte, dass seine dabei verdankte Gratisarbeit (Naturalleistung) zum Preis für unabhängige Dritte zu versteuern wäre. Dies sei absurd. Besteht die Sponsorleistung nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Sachleistung wie die Beherbergungs- oder Bewirtungsleistung des Hotels, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Der Bekanntmachungsleistung der Beschwerdeführerin steht die Naturalleistung des Hotels gegenüber. Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung (Art. 26 Abs. 4 MWSTV). Demnach legt die ESTV bei der Berechnung der Steuer für die Bekanntmachungsleistung der Beschwerdeführerin zu Recht den Wert der Hotelleistung zugrunde, mithin den Preis, den ein unabhängiger Dritter für die Beherbergungs- oder Bewirtungsleistung zu bezahlen hätte. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem angeführten Beispiel, dass ihr Präsident als solcher für die Stiftung (in deren Namen) handelt, und damit nicht gleichzeitig eine mehrwertsteuerliche Leistung an sie erbringen kann. Die Beschwerdeführerin erbringt keine mehrwertsteuerrelevanten Leistungen an sich selbst. Anders verhielte es sich nur, wenn der Präsident in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und damit als von der 10 -- 10 of 14 -Beschwerdeführerin unabhängiges Steuersubjekt - und nicht als Präsident der Beschwerdeführerin - eine Leistung an diese erbringen würde. Diesfalls richtete sich die Berechnungsgrundlage aber nach der allgemeinen Regel. c. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie habe lediglich aus Praktikabilitätsgründen mittels Eintrittskarte den Buffetbeitrag zusammen mit dem Konzertpreis einkassiert. Der Preis des Buffets bedeute für sie lediglich einen Durchlaufposten. Es handle sich um ein reines Inkasso, ein Mandat für den Buffetbetreiber. Gemäss Verwaltungspraxis sind kulturelle Dienstleistungen nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn die verkauften Karten ausschliesslich zum Zutritt zur kulturellen Dienstleistung berechtigen. Seien im Eintrittspreis steuerbare Leistungen wie beispielsweise gastgewerbliche Leistungen enthalten, und werden die entsprechenden wertmässigen Anteile auf dem Billett bzw. auf der Rechnung nicht separat ausgewiesen, so sei wie folgt zu unterscheiden: - Betrage der Anteil der steuerbaren Leistungen nicht mehr als 10% des gesamten Eintrittspreises, so seien die gesamten Eintrittsgelder - ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug - von der Steuer ausgenommen. Die steuerbaren Leistungen würden in diesem Fall als Nebenleistungen zur kulturellen Dienstleistung gelten. - Übersteige der Anteil der steuerbaren Leistungen jedoch 10% des gesamten Eintrittspreises, so könne kein spezielles Entgelt für die kulturelle Dienstleistung nach Art. 14 Ziff. 12 MWSTV mehr angenommen werden. Folglich seien die gesamten Eintrittsgelder zum Normalsatz zu versteuern mit Anspruch auf Vorsteuerabzug auf den diesbezüglichen Aufwendungen. Nach konstanter Rechtsprechung der SRK ist für Unternehmen, die eine gemischte Tätigkeit ausüben, die teilweise unecht befreit und teilweise steuerpflichtig ist, eine Aufteilung dieser Leistungsarten (in den Fakturen) für eine ordnungsgemässe Mehrwertsteuerabrechnung (Ermittlung der geschuldeten Steuer sowie der berechtigten Vorsteuerabzüge) absolut unerlässlich (Entscheid der SRK vom 25. September 1998, VPB 63.75, E. 6a/aa). In einem weiteren konkreten Fall hat die SRK festgestellt, dass dies gleichzeitig bedeutet, dass die Verwaltung umgekehrt verlangen dürfe, die unter die Befreiungsvorschrift von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV fallenden Leistungskomponenten seien pauschal - und eben nicht separat - zu fakturieren (Entscheid der SRK vom 3. Februar 1999, E. 4e, in MWST-Journal 1/99, S. 29 f.). Indes hat die SRK mit ausführlicher Begründung die Verwaltungspraxis nicht geschützt, sofern sie als Rechtsfolge einer allfälligen separaten Fakturierung von Leistungskomponenten des Art. 14 Ziff. 7 MWSTV deren volle Versteuerung zum massgebenden Satz vorschreibt. Unterlasse der Beschwerdeführer pflichtwidrig, separat zu fakturieren, sei die ESTV verpflichtet, den Anteil der steuerpflichtigen bzw. unecht befreiten Komponenten nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 48 MWSTV zu schätzen. Der Einbezug des unecht befreiten Umsatzes in die Berechnungsgrundlage der steuerpflichtigen Leistungen bei pflichtwidrigem Verhalten des Beschwerdeführers entbehre der gesetzlichen Grundlage (Entscheid der SRK vom 3. Februar 1999, E. 4e, in MWST-Journal 1/99, S. 30 f.). Das Bundesgericht ist mit dieser Betrachtungsweise nicht einverstanden und hat ohne auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz einzugehen, festgestellt, die Anordnung der Verwaltung sei sachlich geboten, da der 11 -- 11 of 14 -betroffene Steuerpflichtige ein Unternehmen betreibe, das teilweise von der Steuer ausgenommene und teilweise unter die Steuer fallende Leistungen erbringt (Entscheid des Bundesgerichts vom 25. August 2000 i.S. S., E. 5). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Feststellung ist umso mehr eine Verwaltungspraxis zu schützen, die im Unterlassungsfall der Aufteilung der Leistungsarten in den Fakturen oder auf den Eintrittskarten die Steuerbefreiung uneingeschränkt zulässt, wenn die steuerpflichtige (hier gastgewerbliche) Komponente 10% der ganzen Leistung nicht übersteigt, und die Steuerbefreiung gänzlich verwehrt, wenn dieser Anteil 10% des gesamten Eintrittspreises übersteigt. Eine solche Pauschale kommt bei einer gemischten Leistung der Wirklichkeit in jedem Falle näher als die durch das Bundesgericht geschützte Praxis der Verwaltung zu Art. 14 Ziff. 7 MWSTV. Die beanstandete Verwaltungspraxis ist folglich ebenfalls zu schützen. Allerdings sei am Rande bemerkt, dass die ESTV aus Gründen der Rechtsgleichheit für eine einheitliche Praxis in solchen und vergleichbaren Fällen zu sorgen hat. Mit dem Einwand, sie habe nur im Auftrag des Buffetbetreibers das Inkasso übernommen, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es handle sich mit Bezug auf die gastgewerbliche Komponente um ein reines Vermittlungsgeschäft bzw. um direkte Stellvertretung. Sie verkennt, dass sie - was hier nicht der Fall ist - ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Buffetbetreibers hätte handeln müssen (Art. 10 Abs. 1 MWSTV). d. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, was unter dem Titel «Übertragungsrechte» an sie bezahlt worden sei, sei nichts anderes als eine Spende des Radios. Der Spender erwarte keinerlei wirtschaftliche oder Imagevorteile. Für Übertragungen zeitgenössischer Musik müsse der betreffende Künstler nicht selten sogar etwas bezahlen. Selbst namhafte Interpreten würden nicht selten von ihren Schallplattenfirmen um einen Unkostenzuschuss gebeten. So sei es auch hier, im Grunde genommen müssten Radio und Fernsehen vom Festival für die Übertragung von erfahrungsgemäss nicht sehr populären modernen Stücken ein Entgelt verlangen, um überhaupt Sendezeit zur Verfügung zu halten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es hier nicht um die Vermittlung von Imagevorteilen geht. Der Dienstleistungstatbestand der Mehrwertsteuer ist umfassend (s. Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn immaterielle Rechte überlassen werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. a MWSTV). Darunter fällt zweifelsfrei die Veräusserung von Übertragungsrechten an einem Konzert. Auf die beschwerdeführerische Behauptung, die Rechte an der Übertragung ihrer Musik seien nicht lukrativ, kommt nichts an. Entscheidend für das Vorliegen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches ist, dass der Beschwerdeführerin für die Übertragungsrechte unbestrittenermassen finanzielle Mittel zugeflossen sind.

7. Die Beschwerde ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen (namentlich E. 5a/cc in fine und E. 5b/bb), im Übrigen jedoch abzuweisen (…). [133] Die alten Texte zur MWSTV sind zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, CH - 3003 Bern. 12 -- 12 of 14 -[134] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), CH 3003 Bern. Auf Internet abrufbar: http://www.bbl.admin.ch oder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung: http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ unter: Dokumentation / Drucksachen. 13 -- 13 of 14 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.57 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2001 in Sachen X [SRK 1999-052]; dieser wurde durch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2002 [2A.150/2001] bestätigt In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 618 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

7. Die Beschwerde ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen (namentlich E. 5a/cc in fine und E. 5b/bb), im Übrigen jedoch abzuweisen (…). [133] Die alten Texte zur MWSTV sind zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, CH - 3003 Bern. 12 -- 12 of 14 -[134] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), CH 3003 Bern. Auf Internet abrufbar: http://www.bbl.admin.ch oder bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung: http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ unter: Dokumentation / Drucksachen. 13 -- 13 of 14 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.57 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2001 in Sachen X [SRK 1999-052]; dieser wurde durch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2002 [2A.150/2001] bestätigt In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 618 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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