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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-61-66--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.02.1996 JAAC 61.66

20. Februar 1996Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(...)

2. Die Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide der ESTV beträgt 30 Tage (Art. 71a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 WUB sowie mit Art. 50 VwVG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Der fragliche Einspracheentscheid ist am 10. Oktober 1995 gefällt worden, trägt aber fälschlicherweise das Datum vom 11. Oktober 1995. Er ist 3 -- 3 of 6 -am 10. Oktober 1995 der Post übergeben und der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers X am 11. Oktober 1995 zugestellt worden. Es ist demnach unbestritten, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer X bereits am 11. Oktober 1995, also am Tag, dessen Datum der Entscheid fälschlicherweise trägt, eröffnet wurde. 3.a. Art. 34 ff. VwVG regeln die Eröffnung von Verfügungen und damit auch die Voraussetzungen an eine ordnungsgemässe Zustellung. Die Verfügung ist schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der Rechtsprechung und Lehre wird zudem der Anspruch einer individuellen Zustellung erhoben (BGE 100 III 3 ff.). Eine Datierung der Verfügung ist indessen in den die Eröffnung regelnden Gesetzesartikeln nicht genannt. Auch Lehre und Rechtsprechung messen dem Entscheiddatum in bezug auf die Eröffnung keine wesentliche oder unbedingt erforderliche Voraussetzung bei. Das Datum des Entscheides wird nicht zu den Grundelementen eines Entscheides (verfügende Behörde, Parteien, Begründung, Dispositiv) gezählt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 130 f.; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Band II, S. 876 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 768 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 217 ff.). So obliegt es denn auch der verfügenden Behörde, das Datum der Zustellung nachzuweisen und nicht etwa jenes des Entscheides. Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung einer Verfügung in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist somit das Datum der Zustellung und nicht das Datum des Entscheides. Die schriftliche Verfügung wird nicht mit dem Erlass an sich, sondern erst mit deren Zustellung an den Adressaten wirksam (vgl. dazu Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 120 f.). b. Im vorliegenden Fall erfüllt der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV in bezug auf seine Zustellung sämtliche vom Gesetz sowie von Rechtsprechung und Lehre beschriebenen Voraussetzungen. Indem die ESTV den fraglichen Einspracheentscheid mit einem Rückschein zugestellt hat, lässt sich das konkrete Datum der Zustellung sogar durch eine Urkunde nachweisen. 4.a. Die falsche Datierung des Einspracheentscheides um einen Tag kann an sich geeignet sein, beim Empfänger einen Irrtum über das Zustelldatum herbeizuführen, wenn er einzig auf das Entscheiddatum achtet und nicht weiter prüft, wann ihm der Entscheid eröffnet wurde. Der Bürger kann grundsätzlich darauf bauen, dass die Behörde sorgfältig arbeitet, und muss demnach nicht damit rechnen, dass der Entscheid falsch datiert ist; allerdings muss er Abklärungen treffen, wenn die Vertrauensbasis unklar erscheint (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 95). Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, das heisst eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das beim betroffenen Bürger bestimmte Erwartungen auslöst. Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Wer die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage 4 -- 4 of 6 -mithin bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist in seinem Vertrauen nicht zu schützen (BGE 118 Ia 254, 117 Ia 287, 116 V 298; vgl. Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 521 ff., 532). b. (...) c. Selbst wenn die unzutreffende Datierung objektiv geeignet wäre, Vertrauensgrundlage zu bilden und sich der Beschwerdeführer X somit grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen könnte, wäre nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie der Vertreter des Beschwerdeführers X einräumt, ist infolge eines Versehens während seiner Ferienabwesenheit das Zustellcouvert weggeworfen worden und unterblieben, den sonst üblichen Eingangsstempel auf dem Einspracheentscheid anzubringen. Angesichts dieser Unregelmässigkeiten hätte er - um jeden Zweifel ausschliessen zu können - bei pflichtgemässer Vorsicht die Zustellfrage näher abklären müssen. Beispielsweise hätte er sich bei der ESTV nach dem Zustelldatum erkundigen oder um eine Kopie des Rückscheins ersuchen können. Der Vertreter des Beschwerdeführers X hat sich zudem bei Abwesenheiten so zu organisieren, dass der Geschäftsverkehr weiter funktionieren kann; er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Fristen eingehalten werden können. Das Kanzleipersonal wusste um das tatsächliche Zustelldatum und dieses Wissen ist dem Vertreter des Beschwerdeführers X anzurechnen. Da demnach davon auszugehen ist, dass das Zustelldatum dem Vertreter des Beschwerdeführers X bekannt war, konnte er aus der falschen Datierung des Einspracheentscheides nicht gutgläubig den Schluss ziehen, die Zustellung könne frühestens am 12. Oktober 1995 erfolgt sein. Es fehlt damit im vorliegenden Fall an der notwendigen Vertrauensgrundlage, die es erlauben würde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben abweichend von der gesetzlichen Fristberechnung einzutreten. d. In Anbetracht des Verschuldens, das dem Vertreter des Beschwerdeführers X bzw. dessen Hilfspersonen anzurechnen ist, fällt auch eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ausser Betracht. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.66 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. Februar 1996, vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 9. September 1996 bestätigt In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 563 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

2. Die Beschwerdefrist gegen Einspracheentscheide der ESTV beträgt 30 Tage (Art. 71a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 WUB sowie mit Art. 50 VwVG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Der fragliche Einspracheentscheid ist am 10. Oktober 1995 gefällt worden, trägt aber fälschlicherweise das Datum vom 11. Oktober 1995. Er ist 3 -- 3 of 6 -am 10. Oktober 1995 der Post übergeben und der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers X am 11. Oktober 1995 zugestellt worden. Es ist demnach unbestritten, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer X bereits am 11. Oktober 1995, also am Tag, dessen Datum der Entscheid fälschlicherweise trägt, eröffnet wurde. 3.a. Art. 34 ff. VwVG regeln die Eröffnung von Verfügungen und damit auch die Voraussetzungen an eine ordnungsgemässe Zustellung. Die Verfügung ist schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In der Rechtsprechung und Lehre wird zudem der Anspruch einer individuellen Zustellung erhoben (BGE 100 III 3 ff.). Eine Datierung der Verfügung ist indessen in den die Eröffnung regelnden Gesetzesartikeln nicht genannt. Auch Lehre und Rechtsprechung messen dem Entscheiddatum in bezug auf die Eröffnung keine wesentliche oder unbedingt erforderliche Voraussetzung bei. Das Datum des Entscheides wird nicht zu den Grundelementen eines Entscheides (verfügende Behörde, Parteien, Begründung, Dispositiv) gezählt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 130 f.; André Grisel, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Band II, S. 876 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 768 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 217 ff.). So obliegt es denn auch der verfügenden Behörde, das Datum der Zustellung nachzuweisen und nicht etwa jenes des Entscheides. Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung einer Verfügung in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist somit das Datum der Zustellung und nicht das Datum des Entscheides. Die schriftliche Verfügung wird nicht mit dem Erlass an sich, sondern erst mit deren Zustellung an den Adressaten wirksam (vgl. dazu Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 120 f.). b. Im vorliegenden Fall erfüllt der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV in bezug auf seine Zustellung sämtliche vom Gesetz sowie von Rechtsprechung und Lehre beschriebenen Voraussetzungen. Indem die ESTV den fraglichen Einspracheentscheid mit einem Rückschein zugestellt hat, lässt sich das konkrete Datum der Zustellung sogar durch eine Urkunde nachweisen. 4.a. Die falsche Datierung des Einspracheentscheides um einen Tag kann an sich geeignet sein, beim Empfänger einen Irrtum über das Zustelldatum herbeizuführen, wenn er einzig auf das Entscheiddatum achtet und nicht weiter prüft, wann ihm der Entscheid eröffnet wurde. Der Bürger kann grundsätzlich darauf bauen, dass die Behörde sorgfältig arbeitet, und muss demnach nicht damit rechnen, dass der Entscheid falsch datiert ist; allerdings muss er Abklärungen treffen, wenn die Vertrauensbasis unklar erscheint (vgl. Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 95). Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand, das heisst eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das beim betroffenen Bürger bestimmte Erwartungen auslöst. Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Wer die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage 4 -- 4 of 6 -mithin bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist in seinem Vertrauen nicht zu schützen (BGE 118 Ia 254, 117 Ia 287, 116 V 298; vgl. Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 521 ff., 532). b. (...) c. Selbst wenn die unzutreffende Datierung objektiv geeignet wäre, Vertrauensgrundlage zu bilden und sich der Beschwerdeführer X somit grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen könnte, wäre nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie der Vertreter des Beschwerdeführers X einräumt, ist infolge eines Versehens während seiner Ferienabwesenheit das Zustellcouvert weggeworfen worden und unterblieben, den sonst üblichen Eingangsstempel auf dem Einspracheentscheid anzubringen. Angesichts dieser Unregelmässigkeiten hätte er - um jeden Zweifel ausschliessen zu können - bei pflichtgemässer Vorsicht die Zustellfrage näher abklären müssen. Beispielsweise hätte er sich bei der ESTV nach dem Zustelldatum erkundigen oder um eine Kopie des Rückscheins ersuchen können. Der Vertreter des Beschwerdeführers X hat sich zudem bei Abwesenheiten so zu organisieren, dass der Geschäftsverkehr weiter funktionieren kann; er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Fristen eingehalten werden können. Das Kanzleipersonal wusste um das tatsächliche Zustelldatum und dieses Wissen ist dem Vertreter des Beschwerdeführers X anzurechnen. Da demnach davon auszugehen ist, dass das Zustelldatum dem Vertreter des Beschwerdeführers X bekannt war, konnte er aus der falschen Datierung des Einspracheentscheides nicht gutgläubig den Schluss ziehen, die Zustellung könne frühestens am 12. Oktober 1995 erfolgt sein. Es fehlt damit im vorliegenden Fall an der notwendigen Vertrauensgrundlage, die es erlauben würde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben abweichend von der gesetzlichen Fristberechnung einzutreten. d. In Anbetracht des Verschuldens, das dem Vertreter des Beschwerdeführers X bzw. dessen Hilfspersonen anzurechnen ist, fällt auch eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ausser Betracht. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.66 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. Februar 1996, vom Bundesgericht mit unveröffentlichtem Entscheid vom 9. September 1996 bestätigt In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 563 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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