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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-63-22--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 24.10.1997 JAAC 63.22

24. Oktober 1997Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

108.

Ib 414). Die blosse Meinungsübereinstimmung zwischen zwei Behörden vermag die für die Zulässigkeit geforderte Weisung an die Vorinstanz nicht zu ersetzen. Aus einem vorliegenden Schreiben ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass nicht nur die Abteilung Landwirtschaft, sondern auch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) der Auffassung ist, ein Entscheid sei nicht mehr erforderlich. Die Beschwerdeführerin kann daher vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass das EVD eine gegen die Abteilung Landwirtschaft gerichtete Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung schützen würde. Unter diesen Umständen käme es einem Leerlauf gleich, die Beschwerdeführerin zunächst an das EVD zu weisen und erst gegen dessen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zuzulassen. Es rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges abzusehen und trotz Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG die Beschwerde zuzulassen, soweit sie sich gegen die Abteilung Landwirtschaft richtet (BGE 102 I b 235 f., mit weiteren Hinweisen). c. Als Verfügungen gelten laut Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die unter anderem die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben. Aus Art. 5 VwVG geht hervor, dass als Verfügung nur Verwaltungsakte anerkannt werden, durch die eine Behörde im Einzelfall ein Rechtsverhältnis, das heisst ein individuelles und konkretes verwaltungsrechtliches Verhältnis in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes in verbindlicher Weise regelt. Das Rechtsinstitut der Tarifauskunft ist in Art. 8 der Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 (ZV, SR 631.01) geregelt. Dabei handelt es sich um eine blosse Information. Sie hat kein individuell konkretes Verhältnis zum Gegenstand, weil sie sich nicht auf eine bestimmte Warensendung bezieht. Wenn ein Fragesteller mit einer Tarifauskunft nicht einverstanden ist, kann er sich nach Art. 8 Abs. 5 ZV an den Bundesrat wenden und eine Zuteilungsverfügung verlangen (vgl. Entscheid der ZRK in Sachen B. AG vom 2. September 1994, ZRK 856/94, publiziert in VPB 59.36 E. 2c; unveröffentlichter Entscheid der ZRK in Sachen R. AG vom 27. August 1982, ZRK 369/81, S. 6 ff.). 2.a. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin für das Vorliegen der Voraussetzungen des Sprungrekurses auf das Schreiben der OZD an die Beschwerdeführerin vom 3. Juli 1996. Dieses Schreiben ist ausdrücklich als Tarifeinreihung bezeichnet und behandelt eine Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend die Verzollung verschiedener Reissorten. Das weitere von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angeführte Schreiben der OZD vom 15. Juli 1996 ist eine Bestätigung der Tarifeinreihung vom 3. Juli 1996. Auch das Schreiben der OZD an die X AG vom 26. September 1996 ist neuerlich die Tarifeinreihung einer Reissorte. In beiden Tarifauskünften 4 -- 4 of 6 -(3. Juli und 26. September 1996) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Tarifauskunft ihre Gültigkeit spätestens nach acht Jahren oder bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen verliert. Die genannten Schreiben stellen daher keine formellen Weisungen der OZD an die Direktion des I. Zollkreises dar, diese Rechtssache in einem bestimmten Sinn zu entscheiden. b. Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde ausdrücklich selbst darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 14. April 1997 die Direktion des I. Zollkreises darum ersucht hat, eine förmliche Weisung der OZD in dieser Angelegenheit einzuholen, damit die Voraussetzungen des Sprungrekurses erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin geht jedoch selbst davon aus, dass die OZD auf eine derartige formelle Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG «verzichtet» hat und mithin eine Weisung gar nie erteilt wurde. c. Es bleibt noch inhaltlich zu überprüfen, ob sich die OZD als Beschwerdeinstanz bereits in der Sache selbst völlig festgelegt hat, so dass es einem Leerlauf gleichkäme, die Beschwerdeführerin an diese zu verweisen. Bei den von der OZD erteilten Tarifauskünften handelt es sich nur um generelle Aussagen gegenüber dem Fragesteller zur Tarifierung bestimmter Waren, die nicht für einen einzelnen, genau bezeichneten Import, abgegeben werden. Die konkrete Zuordnung einer Ware zu einer Tarif-Nummer erfolgt im Rahmen der Abfertigung bzw. des allenfalls folgenden Beschwerdeverfahrens. Die OZD hat sich daher in diesem Einzelfall zur Frage der Tarifierung noch nicht geäussert und sie wird als Beschwerdeinstanz die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. Juli 1997 vorgebrachten Argumente im einzelnen zu prüfen haben. Im übrigen ist anzumerken, dass die OZD als Beschwerdeinstanz im Vergleich zur Direktion eines Zollkreises über umfangreichere (vor allem technische) Möglichkeiten verfügt, um die Beschaffenheit einer Ware zu überprüfen. Auch aus dieser Überlegung heraus ist es unerlässlich, dass sich die OZD mit dieser Beschwerde befasst. 3.a. Zusammenfassend gesagt konnte die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG für einen Sprungrekurs gegen den Entscheid der Direktion des I. Zollkreises an die ZRK erfüllt sein müssen, nicht erbringen. Weder liegt eine formelle Weisung der OZD an die Direktion des I. Zollkreises vor, noch hat sich die OZD in der Sache selbst völlig festgelegt. Die ZRK nimmt ihre Zuständigkeit von Amtes wegen wahr; sie ist mithin für die Behandlung dieser Beschwerde offensichtlich unzuständig und die Beschwerde ist - nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides - gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an die OZD zu überweisen. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.22 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. Oktober 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 199 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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