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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-63-25--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.06.1998 JAAC 63.25

10. Juni 1998Deutsch31 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Es gilt im vorliegenden Fall im wesentlichen zu prüfen, ob es rechtmässig ist, eine Bewilligung zur Abrechnungsweise nach vereinnahmten Entgelten von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Antragsteller die Buchhaltung nach dem Zahlungsverkehr führt. a. Art. 8 Abs. 1 UeB BV beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 BV die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB BV legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für die Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach ist über die Steuer und die Vorsteuer in der Regel vierteljährlich abzurechnen (Art. 8 Abs. 2 Bst. i UeB BV). Weitere Vorgaben zur Regelung des Abrechnungswesens hat das Parlament in Art. 8 UeB BV dem Bundesrat nicht auferlegt. Insbesondere fehlen Einzelheiten zur Frage, ob nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen ist (Abrechnungsart). Die einschlägigen Ausführungsbestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung lauten wie folgt: Über die Steuer wird grundsätzlich nach den vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 35 Abs. 1 MWSTV). Sofern es für den Steuerpflichtigen aus Gründen seines Rechnungswesens einfacher ist, kann ihm die ESTV auf Antrag gestatten, über die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten abzurechnen. Sie hat die Bedingungen so festzusetzen, dass der Steuerpflichtige weder begünstigt noch benachteiligt wird (Art. 35 Abs. 4 MWSTV). Steuerpflichtige, die zu einem erheblichen Teil Entgelte erhalten, bevor sie die Lieferung oder Dienstleistung ausführen oder darüber Rechnung stellen, können von der ESTV dazu verpflichtet werden, nach den vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 35 Abs. 5 MWSTV). Die Steuerforderung entsteht im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten mit der Rechnungstellung, welche spätestens drei Monate nach der Erbringung der Leistung zu erfolgen hat. Bei Vorauszahlungen entsteht sie mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 34 Bst. a Ziff. 1 MWSTV). Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht sie mit der Vereinnahmung; dies gilt auch für Vorauszahlungen (Art. 34 Bst. a Ziff. 2 MWSTV). Der Steuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmung aufstellen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). 7 -- 7 of 15 -Gemäss Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 24. Juni 1994[30] (Kommentar EFD, S. 37 ad Art. 35 Abs. 1) hänge die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten als Grundsatz mit der Art und Weise des Vorsteuerabzuges auf seiten des Empfängers einer Leistung zusammen. Da dieser die ihm berechnete Steuer bereits beim Erhalt der Rechnung als Vorsteuer abziehen könne, also die Rechnung mit der darin enthaltenen Steuer nicht zuerst bezahlen müsse, sei es folgerichtig, dass der Leistende seinen Umsatz auch bereits im Zeitpunkt der Rechnungstellung versteuern müsse. Nach der Praxis der ESTV wird die Bewilligung zur Abrechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten unter anderem davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige seine Buchhaltung - sowohl auf der Aufwand- als auch auf der Ertragsseite - nach dem Zahlungsverkehr führt (Wegleitung 1997 für Steuerpflichtige[31] [Wegleitung 1997], Rz. 955, Formular «Mehrwertsteuer, Abrechnungsart», Rückseite, Ziff. 1). b. Das Parlament erachtete es nicht für erforderlich, dem Bundesrat nebst der Abrechnungsperiode (Art. 8 Abs. 2 Bst. i UeB BV) weitere Einzelheiten für die Regelung des Abrechnungswesens vorzuschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2 UeB BV). Dennoch bildet die Regelung der Abrechnungsart unabdingbare Voraussetzung für ein einwandfreies Funktionieren der Mehrwertsteuer. Die Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung über die Abrechnungsart stützen sich daher direkt auf Art. 8 Abs. 1 UeB BV. Diese Verfassungsnorm begründet mangels weiterer Vorgaben einen sehr weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers mit Bezug auf die Abrechnungsart (vgl. Entscheid der SRK vom 11. Juli 1996 i. S. T. AG [SRK 23/95], E. 4b). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Als Grundregel schreibt er vor, dass die Mehrwertsteuer nach den vereinbarten Entgelten abgerechnet wird (Art. 35 Abs. 1 MWSTV, Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 268 Rz. 998, Stephan Kuhn / Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 178). Die Verfassungsmässigkeit dieser Grundregel wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten als Regelfall ergibt sich denn auch aus der gesetzlichen Systematik des Vorsteuerabzugs sowie aus den Vorschriften über die Entstehung der Steuer. Da der Steuerpflichtige die Steuer auf den Eingangsleistungen bereits in jener Abrechnungsperiode abziehen kann, in der er die Rechnung erhält (Art. 29 Abs. 6 Bst. a MWSTV), ohne dass diese zunächst bezahlt werden muss, ist konsequent, dass bei der Entstehung der Steueransprüche ihm gegenüber (Art. 34 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV) bzw. der Abrechnung über die durch ihn bewirkte Steuer ebenfalls an den Zeitpunkt der Rechnungsstellung geknüpft wird (vgl. Kommentar EFD, S. 37 ad Art. 35 Abs. 1, Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 268 f. Rz. 1000). Die Grundregel erweist sich als sachgerecht. Überdies sind keinerlei Beeinträchtigungen der Verfassung erkennbar (vgl. auch Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1996 i.S. Z. [SRK 22/95], VPB 61.65 auch erschienen in: Revue de droit administratif et 8 -- 8 of 15 -de droit fiscal [RDAF], partie droit fiscal, 2/97, S. 320 ff. E. 6; hier hatte die SRK mit ausführlicher Begründung bereits einmal die Grundregel als rechtmässig erklärt). Der Richter ist folglich daran gebunden. c. Bereits mit der Formulierung des Art. 35 Abs. 1 MWSTV, demgemäss der Steuerpflichtige «grundsätzlich» nach vereinbarten Entgelten abzurechnen hat, stellt der Verordnungsgeber klar, dass er Ausnahmen zulassen will. Hierzu ist er aufgrund des sehr weiten Gestaltungsspielraumes im Bereich der Abrechnungsart (E. b hievor) zweifelsohne berechtigt. Der Richter ist infolgedessen auch daran gebunden, dass der Verordnungsgeber eine Ausnahmeregelung vorsieht, dergemäss nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird (vgl. Art. 35 Abs. 4 MWSTV). Überdies ist für ihn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen verbindlich, dass der Verordnungsgeber an die ESTV die Befugnis delegiert, die Bedingungen für die Ausnahmebewilligung zu bestimmen. Denn das sachgerechte Festlegen derartiger Detailregelungen ist den Spezialisten der Verwaltung mit ihren einschlägigen Fachkenntnissen zu überlassen. Durch die Beschränkung auf das Grundlegende lässt diese Verordnungsbestimmung den erforderlichen Freiraum dafür, dass die Verwaltung anhand ihres Fachwissens die Details in der Verwaltungspraxis jeweils schnell und zuverlässig den technischen Änderungen anpassen kann. Die Mehrwertsteuerverordnung ist nicht mit technischen Spezialregelungen im Bereich des Abrechnungswesens zu überladen. Aufgrund seines sehr weiten Gestaltungsspielraums sowie des Umstandes, dass er die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zum Regelfall erhob, war der Bundesrat überdies berechtigt, die Delegationsnorm des Art. 35 Abs. 4 MWSTV als «Kann-Vorschrift» auszugestalten (diese Ausführungen treffen mutatis mutandis auch auf Art. 47 Abs. 1 MWSTV zu). Der Bundesrat war umso mehr zu dieser Delegation befugt, als er den Rahmen für die Bewilligung selber festlegt: Zum einen muss die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten für den Steuerpflichtigen aus Gründen seines Rechnungswesens einfacher sein, zum andern darf dieser weder begünstigt noch benachteiligt werden (Art. 35 Abs. 4 MWSTV). Die Delegation bedeutet jedoch nicht, dass die ESTV aufgrund des ihr dadurch erteilten Ermessens ungebunden Bewilligungen erteilen oder verweigern darf. Vielmehr hat sie sich an das übergeordnete Bundesrecht, insbesondere an die verfassungsmässigen Rechte, zu halten. d. Der Verordnungsgeber beauftragt also rechtmässig die ESTV, die Bedingungen für die Ausnahmebewilligung festzulegen. Die Verwaltung hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und setzt - auch im vorliegenden Fall - für eine Bewilligung zur Abrechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten unter anderem voraus, dass der Steuerpflichtige seine Buchhaltung nach dem Zahlungsverkehr führt (Wegleitung 1997, Rz. 955, Formular 9 -- 9 of 15 -«Mehrwertsteuer, Abrechnungsart», Rückseite, Ziff. 1). Die SRK überprüft die vorliegende Rechtsanwendung mit uneingeschränkter Kognition (vgl. Art

49.

Bst. a-c VwVG, E. 2d hievor). aa. Es gilt vorauszuschicken, dass eine Ausnahmeregelung sinn- und begriffsnotwendigerweise gegenüber der Grundregel lediglich ausnahmsweise Anwendung findet. Eine restriktive Bewilligungspraxis ist daher nicht zum vornherein unzulässig, immer vorausgesetzt, sie verletze das Rechtsgleichheitsgebot nicht. bb. Der Steuerpflichtige hat zu beachten, dass das Verfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter Richtung ohne Zeitverlust gewährleistet ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 MWSTV in Verbindung mit Wegleitung 1997, Rz. 882, bzw. Broschüre Rechnungswesen Mehrwertsteuer der ESTV vom Februar 1994[32], S. 11). Es liegt auf der Hand, dass mit der Abrechnung selbst und deren Kontrolle naturgemäss der geringste Aufwand bzw. Zeitverlust verbunden ist, wenn die buchmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle und die entsprechende mehrwertsteuerliche Abrechnung «synchron» verlaufen, das heisst wenn sowohl die Buchhaltung als auch die Abrechnung entweder nach den Fakturen oder aber nach dem Zahlungsverkehr erfolgen. Sobald Geschäftsvorfälle nicht gleichzeitig (bzw. in der gleichen Steuerperiode) verbucht und deklariert werden, können sie nur mit zusätzlichem (Zeit-)Aufwand vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter Richtung verfolgt werden. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Buchhaltung nach Rechnungsstellung führt und gleichzeitig nach vereinnahmten Entgelten abrechnet. Das Tatbestandsmerkmal «sofern es für den Steuerpflichtigen aus Gründen seines Rechnungswesens einfacher ist» ist daher in erster Linie nach Massgabe der Art der Buchführung des Antragstellers zu beurteilen. Demzufolge ist der ESTV beizupflichten, wenn sie die Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten von der Art der Buchführung des Antragstellers abhängig machen will. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Verordnungsgeber mit dem Kriterium «wenn es für den Steuerpflichtigen aus Gründen seines Rechnungswesens einfacher ist» nur jene Art der Buchführung im Auge gehabt haben kann, die sich nach dem Zahlungsverkehr richtet. Der Bundesrat ist offensichtlich aufgrund des Umstandes, dass im Recht der Warenumsatzsteuer anders als im Mehrwertsteuerrecht die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten die Regel war (Art. 20 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer [WUB, BS 6 173], Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Bern 1983, S. 325 Rz. 806), davon ausgegangen, eine erhebliche Zahl von Steuerpflichtigen führe ihre Bücher nach Einführung der Mehrwertsteuer weiterhin nach dem Zahlungsverkehr. Diese Steuerpflichtigen sind Zielgruppe des Art. 35 Abs. 4 MWSTV. Für Steuerpflichtige mit Buchhaltungen nach dem Zahlungsverkehr stellt die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten eine Vereinfachung im Sinne des Art. 35 Abs. 4 MWSTV dar. Jedenfalls entscheidet die ESTV entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht unangemessen, sie missbraucht auch ihr Ermessen nicht bzw. verstösst nicht gegen das Willkürverbot, wenn sie 10 -- 10 of 15 -die Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auf jene Steuerpflichtigen beschränkt, die nach dem Zahlungsverkehr Buch führen. Sie ist aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Abrechnungsart und des Umstandes, dass ihr Art. 35 Abs. 4 MWSTV als «Kann-Vorschrift» einen weiten Gestaltungsspielraum vermittelt, nicht verpflichtet, bei schlichtweg jeder erdenklichen Vereinfachung für den Steuerpflichtigen, einem Gesuch um Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten stattzugeben. Vielmehr genügt, wenn die Verwaltung die Bewilligung auf jene Fälle beschränkt, für welche die grösste Vereinfachung erzielt wird. Dies trifft zweifelsohne für jene Steuerpflichtigen zu, die nach dem Zahlungsverkehr Buch führen. Demzufolge ist nicht unzulässig, dass die Praxis der ESTV die Ausnahmeregelung auf jene Fälle beschränkt, in denen Buchführung und Abrechnungsart «synchron», das heisst nach dem Zahlungsverkehr, verlaufen. Würde die Verwaltung demgegenüber das Gesuch auch dann bewilligen, wenn die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten einen (zeitlichen) Mehraufwand verursacht, würde sie nicht nur ihren Gestaltungsspielraum überschreiten, sondern gleichzeitig gegen den Wortlaut von Art. 35 Abs. 4 MWSTV verstossen. cc. Die ESTV hat Gewähr dafür zu bieten, dass sie die Ausnahmeregelung innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes zur Anwendung bringt. Diesem Erfordernis wird die Verwaltung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen gerecht, indem alle Steuerpflichtigen, die eine Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten erhalten wollen, ihre Bücher nach dem Zahlungsverkehr führen müssen. Das fragliche Bewilligungskriterium der ESTV führt insofern auch nicht von vornherein dazu, dass der Steuerpflichtige begünstigt oder benachteiligt wird (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 MWSTV). Die ESTV hat jedoch im konkreten Bewilligungsfall jeweils zu prüfen, ob diese Bedingung tatsächlich erfüllt ist. dd. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fragliche Praxis der ESTV sachgerecht, angemessen, praktikabel sowie mit Art. 4 BV vereinbar ist. Die ESTV überschreitet ihren Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie die Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten davon abhängig macht, dass der Gesuchsteller seine Bücher nach dem Zahlungsverkehr (weiter)führt. Unter diesen Umständen hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen der Verwaltung durch sein eigenes zu ersetzen. 4.a. Im vorliegenden Fall führen die Beschwerdeführerinnen ihre Buchhaltung nicht nach dem Zahlungsverkehr. Sie sind nach eigenen Angaben auch nicht gewillt, solches zu tun. Bereits aus diesem Grund hat die ESTV deren Gesuch um Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu Recht abgewiesen. b. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, dass sie die Debitoren und Kreditoren netto verbuchen, also dass sie die Mehrwertsteuerschulden oder -forderungen auf einem separaten Passiv- bzw. Aktivkonto einzeln verzeichnen. Nennenswerte praktische Abstimmungsprobleme seien nicht ersichtlich. Sie könnten ohne weiteres und mit nur geringem zusätzlichen Aufwand sicherstellen, dass das Mehrwertsteueraktiv- und -passivkonto erst 11 -- 11 of 15 -ausgeglichen werde, wenn die entsprechenden Zahlungen erfolgt sind. Zum Beweis reichen sie eine Musterbuchhaltung ein, welche beispielhaft die ersten beiden Quartale 1996 umfasse. Daraus ergebe sich klar, dass die Abrechnung nach den vereinnahmten Entgelten trotz der Führung der Buchhaltung nach den Fakturen leicht und zuverlässig möglich sei, und zwar aufgrund eines einfachen Zusatzes in der Debitoren und Kreditorenbuchhaltung. Dieser für die Mehrwertsteuer-Abstimmung erforderliche Zusatz sei bei den Beschwerdeführerinnen in beide Hilfsbuchhaltungen integriert. Im weiteren sei aus der Musterbuchhaltung gut ersichtlich, dass ein gewisser Kontrollaufwand auch bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten unvermeidlich sei. aa. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen unterstreichen, dass sie das Erfordernis «sofern es für den Steuerpflichtigen aus Gründen seines Rechnungswesens einfacher ist» (Art. 35 Abs. 4 MWSTV) ganz offensichtlich nicht erfüllen. Wie sie nämlich selber einräumen, würde in ihrem Fall die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten einen zusätzlichen Aufwand nach sich ziehen, auch wenn dieser als gering vorgegeben wird. Eine Vereinfachung für den Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 35 Abs. 4 MWSTV setzt jedoch einen Minderaufwand voraus und schliesst jeglichen Mehraufwand aus (E. 3d/bb hievor). bb. Ein Mehraufwand für das Erstellen der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten im Fall der Beschwerdeführerinnen sowie der Zeitverlust beim Verfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter Richtung (sowohl für die Beschwerdeführerinnen als auch für den Steuerinspektor) ist ohne weiteres auch aus der zum Beweis eingereichten Musterbuchhaltung ersichtlich. Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten müssten die Beschwerdeführerinnen zur Ermittlung beispielsweise des steuerpflichtigen Umsatzes von Fr. 99 000.- im 1. Quartal 1996 zusätzliche Berechnungen vornehmen, da dieser Betrag nicht direkt ihrer nach Rechnungsstellung geführten Musterbuchhaltung entnommen werden könnte. Sind aber zusätzliche Berechnungen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes erforderlich, ist ein Mehraufwand, der die Anwendung von Art. 35 Abs. 4 MWSTV ausschliesst, unausweichlich. Hinzu kommt, dass sich die Beträge der geschuldeten Steuer sowie der abziehbaren Vorsteuer ebensowenig direkt aus den Büchern ergäben und daher gleicherweise nur mit separaten Berechnungen und deshalb mit Zusatzaufwand ermittelt werden könnten. Bereits diese Beispiele bestätigen, dass die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bei der Art und Weise wie die Beschwerdeführerinnen ihre Bücher führen, keine Vereinfachung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 MWSTV darstellten. Im Gegenteil, die lediglich einige wenige Geschäftsvorfälle fingierende Musterbuchhaltung lässt den Mehraufwand beim Erstellen der Abrechnung bzw. beim Verfolgen der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuer-Abrechnung sowie in umgekehrter Richtung nur erahnen, der sich aufgrund der tatsächlichen Menge von Zulieferern und Kunden bzw. Geschäftsvorfällen mit der entsprechenden 12 -- 12 of 15 -Anzahl Konti der Hilfsbuchhaltung und Buchungen, aufgrund allfälliger Umsätze mit verschiedenen Steuersätzen sowie aufgrund von Spezialfällen etc. ergibt. cc. Der Hinweis der Beschwerdeführerinnen darauf, dass auch bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ein gewisser Kontrollaufwand, das Vorgehen nach Buchhaltungscodes, Hilfsbuchhaltungen etc. unvermeidbar seien, ändert nichts. Es liegt auf der Hand, dass auch bei der Regelabrechnungsart (vereinbart) innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 47 MWSTV) aufwendigere und einfachere Buchführungsmethoden denkbar sind und auch praktiziert werden. Selbst die ESTV empfiehlt das Operieren mit Mehrwertsteuercodes (Broschüre Rechnungswesen, Ziff. 4.3.1.). Darauf kommt es jedoch für den vorliegenden Fall nicht an. Ebenso unmassgeblich ist, ob für die Beschwerdeführerinnen im Fall der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten das Verfolgen der Prüfspur aufgrund der EDV-Buchhaltung einen übermässigen Aufwand erfordert oder nicht. Es genügt, dass die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten in ihrem Fall keine Vereinfachung darstellt, wie sie der Verordnungsgeber voraussetzt. Massgebend ist also einzig, dass die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten eine Ausnahme von der Regel bildet und für den Steuerpflichtigen aufgrund seines Rechnungswesens eine Vereinfachung darstellen soll und nicht gegenteils - wie im vorliegenden Fall - zusätzlichen Aufwand zur Folge haben darf. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Revision der Bücher und Abrechnungen durch den Inspektor bzw. die Inspektorin der ESTV. Eine Vereinfachung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 MWSTV vermögen die Beschwerdeführerinnen jedenfalls nicht nachzuweisen. c. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, durch die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten finanzierten sie die Mehrwertsteuer vor. Dies wirke sich bei ihnen besonders nachteilig aus, da sich in der Baubranche bekanntlich Zahlungsfristen von drei und mehr Monaten als «normal» eingebürgert hätten. Unter diesen Umständen stehe den Beschwerdeführerinnen die Bewilligung der Abrechnung nach den vereinnahmten Entgelten zu, auf die sie dringend angewiesen seien; dies insbesondere in Anbetracht der heutigen schlechten Marktlage in der Baubranche. aa. Der Verordnungsgeber setzt für eine Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten mitunter voraus, dass der Steuerpflichtige dadurch weder begünstigt noch benachteiligt werde (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 MWSTV). Diese Bedingung galt schon für eine Ausnahmebewilligung der Abrechnungsart im Recht der Warenumsatzsteuer (Art. 20 Abs. 3 WUB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte die Bestimmung sicherstellen, dass die Steuerleistung bei beiden Abrechnungsverfahren die gleiche sei (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 20 S. 521 f., 19 S. 274; siehe auch Metzger, a.a.O., S. 225 Rz. 810). Namentlich in Branchen mit verhältnismässig grossen Wertschöpfungen durch den Steuerpflichtigen und langen Zahlungsfristen der Leistungsempfänger kann die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten aufgrund einer allfälligen Zeitspanne zwischen der Rechnungsstellung für die Leistung des steuerpflichtigen Leistungserbringers (er hat die 13 -- 13 of 15 -Steuer spätestens 60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode, in der er Rechnung stellen muss, an den Fiskus zu bezahlen; Art. 34 Bst. a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 MWSTV) und der effektiven Entrichtung der Steuer an ihn über die Preiszahlung durch den Leistungsempfänger zu erheblichen Kapitalbindungen und Zinsaufwendungen führen. Diese finanziellen Beeinträchtigungen werden zwar durch den Umstand gemildert, dass die Vorsteuer ebenfalls bereits abgezogen werden kann, bevor sie der Steuerpflichtige an den Vorleistenden entrichtet hat (Art. 29 Abs. 6 Bst. a MWSTV; vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 246 Rz. 906). Es ist durchaus denkbar, dass eine vollständige Kompensation der genannten finanziellen Nachteile durch den vorgezogenen Vorsteuerabzug dann nicht erfolgt, wenn der Steuerpflichtige eben eine verhältnismässig grosse Wertschöpfung bewirkt und überdurchschnittlich lange Zahlungsfristen gewährt. Dennoch werden durch Art. 35 Abs. 1 MWSTV als Grundregel alle Steuerpflichtigen zum vornherein grundsätzlich gleichgestellt. Kapitalbindung und Zinsaufwand sind daher theoretisch für sämtliche Steuerpflichtige denkbar, die nach der Grundregel abrechnen (müssen). Weder nach dem Wortlaut noch nach der ratio von Art. 35 Abs. 4 MWSTV ist die Bewilligung zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zu gewähren, einzig um die den Steuerpflichtigen finanziell belastende Vorfinanzierung zu verhindern (erst recht nicht, wenn sich diese aus der schlechten Marktlage oder Zahlungsmoral der Kunden ergibt). Auch wenn die Steuerschuld an sich betragsmässig unverändert bliebe, liefe eine Bewilligung lediglich zur Verhinderung des Vorfinanzierungseffektes auf eine Begünstigung des Steuerpflichtigen hinaus, welche der Verordnungsgeber mit Art. 35 Abs. 4 Satz 2 MWSTV gerade verhindern wollte. bb. Die Beschwerdeführerinnen bezwecken mit der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ausdrücklich, ihre erhebliche Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer zu beseitigen. Da die Abrechnungsart nach vereinnahmten Entgelten in ihrem Fall keinerlei Vereinfachung im Sinn und Geist des Verordnungsgebers darstellt (E. 3d und 4b hievor), diente die Bewilligung lediglich der Verhinderung des Vorfinanzierungseffektes, so dass eine mit Art. 35 Abs. 4 MWSTV nicht zu vereinbarende Begünstigung eintreten würde. d. (...)

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. [30] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, EDMZ, 3000 Bern. [31] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. [32] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. 14 -- 14 of 15 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.25 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 10. Juni 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 208 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. [30] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, EDMZ, 3000 Bern. [31] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. [32] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. 14 -- 14 of 15 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.25 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 10. Juni 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 208 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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