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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-63-26--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.06.1998 JAAC 63.26

24. Juni 1998Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

- 2. (...) 3.a. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 384 f.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selber und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen hat und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Mit anderen Worten ist hierfür kein Tätigwerden der Verwaltung verlangt. Die ESTV ermittelt nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer [MWST], Bern 1995, S. 267 f. Rz. 994 ff.). Der Steuerpflichtige hat seine Steuerforderung selbst festzustellen, er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994[33] [Kommentar EFD], S. 38). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist nach der Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Steuerpflichtige die 4 -- 4 of 9 -ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 2. Oktober 1997 in Sachen M. c. ESTV [SRK 6/97], E. 3c mit Hinweisen). b. Der Text der massgeblichen Vorschrift von Art. 37 MWSTV betreffend die Pflicht zur Abrechnung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen hat folgenden Wortlaut: «Art. 37 Selbstveranlagung Der Steuerpflichtige hat gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen. Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.» Das Prinzip der Selbstveranlagung findet seinen Niederschlag im klaren Wortlaut der vorgenannten Bestimmung. Art. 37 MWSTV sieht vor, dass der Steuerpflichtige ohne vorheriges Tätigwerden seitens der ESTV dieser innert einer Frist von 60 Tagen seine Abrechnung für die betreffende Abrechnungsperiode einzureichen hat. Die Einreichung der Abrechnung durch den Steuerpflichtigen wird nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, die offensichtlich verfassungsmässig ist, nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen vorgängig Unterlagen (Abrechnungsformulare) durch die Verwaltung zur Verfügung gestellt werden oder dem Steuerpflichtigen durch die ESTV eine Aufforderung zur Einreichung der Abrechnung übermittelt wird. Diese Bestimmung der MWSTV auferlegt dem Steuerpflichtigen die alleinige Verantwortung für die fristgerechte Abrechnung der Mehrwertsteuer und eine Mitwirkung der Verwaltung ist dazu nicht vorgesehen. Die ESTV verletzt Art. 4 BV nicht bzw. überschreitet ihren Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie dem Steuerpflichtigen die ausschliessliche Verpflichtung zur Abrechnung der geschuldeten Steuer auferlegt. Der Umstand, dass die ESTV ein Formular für die Mehrwertsteuerabrechnung erstellt hat, bedeutet einerseits eine Vereinfachung für den Steuerpflichtigen, der damit weiss, welche Informationen in welcher Gliederung die Verwaltung im Rahmen der Abrechnung benötigt, andererseits stellt die Verwendung des Formulars ebenfalls eine Erleichterung für die ESTV dar, da die ausgefüllten Formulare ohne weiteres durch die EDV verarbeitet werden können. Die Einreichung der Abrechnung «in der vorgeschriebenen Form» durch den Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 37 MWSTV ist grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, als er der ESTV die geforderten Informationen (materiell) zur Verfügung zu stellen hat, wobei dies ebenfalls eine Aufschlüsselung der Informationen nach bestimmten Kriterien miteinschliesst (z. B. Unterscheidung zwischen Dienstleistungen nach dem Normalsatz, dem reduzierten Satz oder dem Saldosteuersatz). Die Verwendung des «offiziellen» Formulars der Verwaltung ist dazu nicht erforderlich, soweit der Steuerpflichtige seine Abrechnung gemäss Aufbau und Gliederung dieses «offiziellen» Formulars gestaltet. So verwenden zum Beispiel Treuhandfirmen EDV-Programme zur Mehrwertsteuerabrechnung mit vorbereiteten «Masken», die dem «offiziellen» Formular in Aufbau und Gliederung entsprechen. Falls die Einreichung der Abrechnung durch den Steuerpflichtigen von der vorgängigen Zusendung von Formularen durch die ESTV abhängig wäre, würde dies für die Praxis im übrigen bedeuten, dass vermutlich in einer sehr 5 -- 5 of 9 -grossen Anzahl von Fällen den Steuerpflichtigen diese Unterlagen durch die Verwaltung eingeschrieben zugesandt werden müssten, da beim Versand durch «normale Post» ansonsten wohl häufig die Ausrede zu hören wäre, die Abrechnung habe wegen des Fehlens der Formulare nicht erstellt werden können. c. Art. 38 Abs. 1 MWSTV behandelt die Zahlung der Steuerbeträge und hat folgenden Wortlaut: «Art. 38 Entrichtung der Steuer

1.

Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat der Steuerpflichtige auch die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die Eidgenössische Steuerverwaltung einzuzahlen.» Ein weiterer Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips ist die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge an die Verwaltung. Der Steuerpflichtige ist auch in diesem Fall verpflichtet, ohne ein vorheriges Tätigwerden bzw. eine Mitwirkung der ESTV (durch Zusendung von Formularen, Aufforderung zur Zahlung, etc.) die geschuldete Steuer zu bezahlen, wobei die Pflicht zur Entrichtung dieser Beträge unabhängig von der Vornahme der Abrechnung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 37 MWSTV besteht. Auch bei diesem Text handelt es sich um eine Bestimmung mit klarem Wortlaut, wobei die ESTV weder Art. 4 BV verletzt noch ihren Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn sie dem Steuerpflichtigen die alleinige Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Steuerbetrages auferlegt. Unter diesen Umständen hat der Richter nicht einzugreifen und das Ermessen der Verwaltung durch sein eigenes zu ersetzen. d. Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (für nicht oder verspätet entrichtete Steuern) leitet sich aus der Bestimmung von Art. 38 Abs. 2 MWSTV ab, die folgenden Wortlaut aufweist: «2 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.» Die Verzinsungspflicht für verspätet geleistete Steuerzahlungen hängt nach dieser Vorschrift weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden seitens des Steuerpflichtigen ab. Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. h MWSTV durch das Eidgenössische Finanzdepartement festgelegt (vgl. Stephan Kuhn / Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 111). Der Steuerpflichtige gerät ohne vorangehende Mahnung durch die ESTV in Verzug; ein Verzugszins ist immer verschuldensunabhängig (Kommentar EFD, S. 38). Auch diese Bestimmung mit klarem Wortlaut ist nicht zu beanstanden. Auch bei dieser Bestimmung hat die ESTV weder Art. 4 BV verletzt noch ihren Gestaltungsspielraum überschritten, wenn sie den Steuerpflichtigen unabhängig von einer Mahnung und ohne die Voraussetzung eines Verschuldens bei verspäteter Zahlung zur Entrichtung eines Verzugszinses verpflichtet. 4.a. Im vorliegenden Fall ist unbestrittenermassen der Steuerbetrag von Fr. 12 382.95 für das 3. Quartal 1995 durch den Beschwerdeführer verspätet entrichtet worden (Gutschrift auf dem Konto der ESTV am 20. Dezember 1995 anstatt bis längstens 30. November 1995). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, diese Verspätung verursacht zu haben und er macht die ESTV dafür 6 -- 6 of 9 -verantwortlich, ihm die benötigten Formulare - trotz mehrerer Urgenzen seinerseits - zu spät übermittelt zu haben, sodass er faktisch nicht früher dazu in der Lage gewesen sei, seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachzukommen. b. Das Selbstveranlagungsprinzip, das dem System der Mehrwertsteuer zugrunde liegt, bringt es mit sich, dass die Verantwortung für die Abrechnung und die Ablieferung der Mehrwertsteuer ausschliesslich dem Steuerpflichtigen auferlegt ist. Er hat innert Frist die notwendigen Erklärungen abzugeben und die Steuerbeträge einzubezahlen. Dieses Prinzip führt konsequenterweise dazu, dass die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen weder von einer Mahnung des Steuerpflichtigen durch die Verwaltung noch von einem Verschulden des Steuerpflichtigen abhängig gemacht wird (siehe E. 2 hievor). Es kann für das vorliegende Verfahren mithin offen bleiben, ob den Beschwerdeführer tatsächlich kein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Abrechnung bzw. Zahlung des Steuerbetrages trifft; diese Ausführungen sind daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Auszugehen ist von der Tatsache, dass die Zahlung des Steuerbetrages unbestrittenermassen zu spät erfolgt ist und allein aufgrund dieser Verspätung die vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszinspflicht) eintritt. Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen nicht den Tag der Gutschrift des Steuerbetrages auf dem Konto der ESTV, wie er ebenfalls auch die Berechnung des Verzugszinses (Höhe) nicht bestreitet. Die SRK sieht ebenfalls keinen Anlass, die Berechnung des Verzugszinses durch die ESTV einer Überprüfung zu unterziehen. c. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Formulare für die Abrechnung und die Zahlung des Steuerbetrages betreffend das 3. Quartal 1995 von der ESTV nicht rechtzeitig erhalten haben sollte, wäre es ihm möglich gewesen, zumindest den Steuerbetrag fristgerecht einzubezahlen, da ihn die Verpflichtung zur Entrichtung des Steuerbetrages unabhängig von der Abrechnung der Mehrwertsteuer trifft. Durch diese Vorgehensweise hätte er die Verzugsfolgen vermeiden können. Das PC-Konto der ESTV (Kontonummer) war dem Beschwerdeführer aus den vorhergehenden Abrechnungen bereits bekannt, beziehungsweise hätte er diese Information ohne weiteres anlässlich eines Telefongesprächs mit der ESTV in Erfahrung bringen können. Er hätte daher ohne weiteres den abzuliefernden Steuerbetrag ausrechnen und diesen unter Hinweis auf seine Mehrwertsteuernummer - fristgerecht - der Verwaltung einbezahlen können, mithin hätte er die Verzugsfolgen vermeiden können. Falls die ESTV tatsächlich auch auf mehrfache Telefongespräche des Beschwerdeführers (betreffend die Zusendung der Formulare) nicht reagiert haben sollte, ist dies auf jeden Fall als eine nicht korrekte Amtsführung zu bezeichnen. Eine derartige Vorgehensweise der ESTV hätte die technische Abwicklung der Ablieferung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen erschwert, doch ändert dieser Umstand am Ausgang dieses Verfahrens hinsichtlich der Pflicht des Beschwerdeführers zur Zahlung von Verzugszins nichts, da - wie bereits erwähnt - die Zinszahlungspflicht weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden des Steuerpflichtigen abhängig ist. Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 4 BV, wonach er das Recht hätte - wie alle anderen Steuerpflichtigen auch - von der Verwaltung 7 -- 7 of 9 -die notwendigen Unterlagen (Formulare) rechtzeitig und ohne Mahnung seinerseits zu erhalten, ist unbeachtlich. Das Selbstveranlagungsprinzip sieht eben gerade vor, dass die rechtzeitige Ablieferung des Steuerbetrages ausschliesslich im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen liegt. d. Insgesamt ist daher von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Verzugszins für die verspätet entrichtete Mehrwertsteuer für das

3.

Quartal 1995 auszugehen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5. (Auferlegung der Kosten des Entscheid- und Einspracheverfahrens)

5. (Auferlegung der Kosten des Entscheid- und Einspracheverfahrens)

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher insgesamt abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor der SRK aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der SRK werden mit Fr. 200.- (bestehend aus Spruchund Schreibgebühren) festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 100.- in diesem Teilbetrag verrechnet. [33] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, EDMZ, 3000 Bern. 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.26 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 24. Juni 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 211 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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