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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-63-73--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 08.10.1998 JAAC 63.73

8. Oktober 1998Deutsch38 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Der hier in Frage stehende Personenwagen ist unbestrittenermassen Mitte August 1994 - mit deutschen Zollschildern versehen - durch B, Angestellter der Personenwagen-Niederlassung (...), von Deutschland her über die Zollgrenze in die Schweiz verbracht worden. Der Wagen war vom Verein Y in Deutschland erworben worden und sollte dem Beschwerdeführer als Anerkennung für dessen Tätigkeit überlassen werden. Bei B, welcher den Personenwagen über die Grenze gebracht hat, handelte es sich zwar um einen Reisenden mit Wohnsitz im Ausland. Dieser hat den Wagen jedoch nicht zwecks Verwendung im Inland zum persönlichen Gebrauch für eigene Zwecke und auch nicht in der Absicht, mit ihm wieder nach Deutschland zurückzukehren, in die Schweiz eingeführt. Auch nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift überführte er das Auto im Auftrag des Vereins Y zwecks Übergabe desselben an den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer. Die mit dem New Yorker-Abkommen in Übereinstimmung stehenden Voraussetzungen der SFV für eine ausweislose Zwischenabfertigung waren somit eindeutig nicht erfüllt (vgl. E. 3b/bb hiervor). Ob eine (im Falle rechtzeitiger Wiederausfuhr) abgabenfreie Einfuhr des Fahrzeugs mittels Freipass überhaupt möglich gewesen wäre, erscheint als zweifelhaft, da die Freipassabfertigung gemäss Art. 15 Ziff. 1 ZG in Verbindung 5 -- 5 of 14 -mit Art. 31 Abs. 1 und 4 ZV voraussetzt, dass die eingeführten Fahrzeuge «zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen». Damit dürfte kaum ein Fall wie der vorliegende gemeint sein, wo ein neuer Personenwagen von einem Angestellten der Verkäuferfirma im Auftrag des Käufers zwecks Übergabe an einen in der Schweiz ansässigen Dritten über die Grenze gebracht wird. Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen werden, da eine Freipassabfertigung unbestrittenermassen nicht erfolgt ist. Die Überführung des Autos in die Schweiz durch B hat somit - ungeachtet der Zweckbestimmung des Fahrzeugs sowie einer allfälligen später tatsächlich erfolgten Wiederausfuhr desselben die unbedingte Pflicht zur Bezahlung des Zolles sowie der übrigen sich aus dem Zollverfahren ergebenden bzw. gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erhebenden Abgaben und Kosten ausgelöst (Art. 1 und 10 ff. ZG). Die Zollzahlungspflicht ist dabei, weil die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden ist, im Zeitpunkt entstanden, in dem das Fahrzeug über die Grenze gebracht worden ist (Art. 11 Abs. 2 ZG). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Einfuhr des Personenwagens zwecks Schenkung habe keinen zollpflichtigen Vorgang dargestellt, erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. 5.a. Die Zollzahlungspflicht, welche nach Art. 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUB, BS 6 173 ff.) auch die Einfuhrumsatzsteuerpflicht begründet, obliegt vorerst den Zollmeldepflichtigen. Dies sind die Personen, welche eine Ware über die Grenze bringen sowie deren Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 ZG). Der Arbeitgeber (Dienstherr) ist verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken. In gleichem Sinne ist das Familienhaupt verantwortlich für seine unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen (Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG). Ebenfalls zollzahlungspflichtig (jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist derjenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Alle genannten Personen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1 ZG). Eine Erweiterung des Kreises der zur Entrichtung der Einfuhrabgaben verpflichteten Personen kann sich im übrigen aus Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) ergeben. Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine Abgabe nicht erhoben worden, so ist diese gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten. Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden Betrag solidarisch mit den übrigen Zahlungspflichtigen (Art. 12 Abs. 3 VStrR). b. Der in Frage stehende Personenwagen ist durch B über die Grenze gebracht und erst anschliessend dem Beschwerdeführer im Inland übergeben worden. Dieser ist somit nicht als Warenführer tätig geworden. Er stand zu B auch 6 -- 6 of 14 -nicht im Verhältnis eines Dienstherrn oder Familienhaupts. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, neben dem Mitarbeiter der Personenwagen-Niederlassung (...), B, der das Fahrzeug überbracht habe, seien A als Auftraggeber sowie X als Empfänger zollzahlungspflichtig. Sie würden solidarisch für die geschuldeten Abgaben haften. Der Empfänger einer Ware als solcher gehört jedoch nicht zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Auftraggeber des Warenführers, als Person, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden ist, oder als sonstiger Leistungspflichtiger im Sinne von Art. 12 VStrR qualifiziert und zur Entrichtung der in Frage stehenden Abgaben verhalten werden kann. 6.a.aa. Der Begriff des Auftraggebers ist nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom Zolltatbestand her, der gemäss Art. 1 Abs. 1 ZG in der Einfuhr, d.h. der Warenbeförderung über die Zollgrenze besteht, zu begreifen. Auftraggeber ist demnach, wer einen andern mittels Auftrags oder gestützt auf ein anderes Rechtsverhältnis veranlasst, die Ware über die Grenze in das schweizerische Zollinland zu bringen. Ursprünglich ging die Eidgenössische Zollrekurskommission davon aus, als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG könne nur der direkte Auftraggeber des Warenführers verstanden werden, nicht aber diejenigen Personen, für deren Rechnung dieser direkte Auftraggeber handelt (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 7 S. 160 E. 2). Später hat sie den Begriff des Auftraggebers erweitert und erklärt, als solcher gelte auch derjenige, der den «Auftrag» nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung eines andern erteile, und zwar auch wenn der «Beauftragte» die Warenbeförderung nicht persönlich ausführe, sondern seinerseits den Auftrag an einen Dritten weitergebe (ASA

10.

S. 472 E. 3, 22 S. 46 E. 3, je mit Hinweisen; vgl. Hans Beat Noser, Für wessen Rechnung sind die Waren eingeführt worden?, in Zollrundschau 1972, S. 148). Auftraggeber im Sinne dieser Rechtsprechung ist somit jeder, der einen andern veranlasst, die Ware über die Grenze zu bringen. Insbesondere hat der Begriff des Auftraggebers in Art. 9 Abs. 1 ZG nicht den engen Sinn, den ihm das Obligationenrecht beilegt. Es braucht weder ein Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) vorzuliegen, noch muss sonst ein zivilrechtlich gültiges Rechtsverhältnis gegeben sein, sondern es genügt die tatsächliche Veranlassung, wobei allerdings vorausgesetzt wird, dass die Handlung, die den Anstoss zur Einfuhr gibt, mit dem Willen vorgenommen wird, den Transport über die Grenze zu veranlassen (ASA 22 S. 388 E. 3c). Auch die bundesgerichtliche Praxis liegt auf dieser Linie, hat doch das höchste Gericht erkannt, mit dem Begriff des «Auftraggebers» im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG sei zunächst die Vertragspartei gemeint, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut, daneben aber auch jede Person, welche den Transport über die Grenze tatsächlich veranlasst (BGE

107 Ib 200 E. 6b, 89 I 546 E. 4; nicht veröffentlichter BGE vom 18. November 1983 [A 430/80] i.S. D. AG, E. 1a). Der Begriff des Zollzahlungspflichtigen und insbesondere des Auftraggebers sei weit auszulegen, entspreche es doch dem Zweck der Art. 9 und 13 ZG, die Einbringlichkeit der Abgabeforderung zu sichern, insbesondere wenn diese infolge fehlender internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht zwangsvollstreckt werden könne. Der Fiskus solle den Anspruch gegenüber einer möglichst grossen Zahl von Personen geltend machen können (BGE 107 Ib 199 f. E. 6a, 89 I 545 E. 4). 7 -- 7 of 14 -In einem neueren Entscheid hat die Eidgenössische Zollrekurskommission es allerdings wiederum als zweifelhaft bezeichnet, ob der «Auftraggeber des Auftraggebers», also derjenige, der einen andern zur Einfuhr einer Ware veranlasst, wobei dieser den Transport über die Grenze durch einen Dritten ausführen lässt, als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG zollzahlungspflichtig wird. Sie hat die Frage indessen offengelassen (unveröffentlichter Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 15. November 1994 [ZRK 703/89] i.S. E., E. 6; vgl. auch Jörg R. Bühlmann, Untersuchung über die Bedeutung der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 Zollgesetz [ZG], in MWST-Journal 1997, S. 48 ff.). bb. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei Glarus vom 29. Juni 1995 wollte ihm der Verein Y den in Frage stehenden Personenwagen als Dank für seine geleisteten Dienste (Preis für den ersten Rang als Letter-Verkäufer) schenken. Es erscheint zwar als fraglich, ob unter diesen Umständen wirklich eine Schenkung zur Diskussion stand. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Verein Y dem Beschwerdeführer in Form des Personenwagens ein zusätzliches Entgelt für dessen Verkaufstätigkeit zukommen lassen wollte. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht klar, ob der Beschwerdeführer am Entscheid, das Fahrzeug aus Deutschland in die Schweiz zu verbringen, in irgendeiner Weise beteiligt war oder ob die Überführung des Wagens ohne jedes Dazutun seinerseits und unabhängig von seinem Willen - möglicherweise sogar ohne dass er vorgängig davon gewusst hätte - erfolgt ist. Es ist durchaus denkbar, dass der Verein Y den Beschwerdeführer mit dem Auto, dem ja gewissermassen die Funktion einer «Gratifikation» zukam, überraschen wollte. Dafür spricht immerhin, dass dieser das Fahrzeug schlussendlich nicht behalten und offenbar dessen Rückführung nach Deutschland veranlasst hat. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer den Transport des Wagens über die Grenze tatsächlich veranlasst hat. Er kann daher nicht als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG in Anspruch genommen werden, ohne dass hier im übrigen zu der Frage Stellung genommen werden müsste, ob nur der direkte Auftraggeber des Warenführers oder allenfalls auch ein «Auftraggeber zweiten Grades» dieser Kategorie von Zollzahlungspflichtigen zuzurechnen ist. b.aa. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG ist im weiteren derjenige zollzahlungspflichtig, für dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Die Auslegung dieser Bestimmung hat der Praxis in der Vergangenheit etliche Schwierigkeiten bereitet. In einem frühen Entscheid hat die Eidgenössische Zollrekurskommission erklärt, diese Ausdehnung des Kreises der zollzahlungspflichtigen Personen erkläre sich durch den Umstand, dass als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG nur die direkten Auftraggeber des Warenführers zu verstehen seien, nicht aber diejenigen Personen, für deren Rechnung diese direkten Auftraggeber handelten. Als Personen, für deren Rechnung die Waren eingeführt worden sind, müssten somit ausser dem Warenführer und seinem direkten Auftraggeber auch diejenigen betrachtet werden, welche eine dritte Person beauftragen, ihnen Waren zu liefern, welche sich beim Vertragsabschluss im Ausland befinden, es sei denn, sie hätten anlässlich des Vertragsabschlusses keine Kenntnis davon, dass sich die Ware im Ausland befindet (ASA 7 S. 160 E. 2; weitere Hinweise bei Noser, a. a. O., S. 148). Auch bei denjenigen, welche eine Ware für ihre Rechnung einführen, handelt es sich nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen 8 -- 8 of 14 -Zollrekurskommission stets um Personen, die sich eine im Ausland befindliche Ware in die Schweiz liefern lassen. Weil allerdings der Anwendungsbereich der Zollzahlungspflicht des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG mit der Zeit wesentlich erweitert und insbesondere auch auf den Fall des «Auftraggebers zweiten Grades» ausgedehnt worden ist (vgl. E. 6a/aa hiervor), ist im Grunde genommen dem Begriff desjenigen, der die Ware für seine Rechnung eingeführt hat, in der Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission mit der Zeit keine selbständige Bedeutung mehr zugekommen (vgl. Noser, a. a. O., S. 149 f. und 151). Die Materialien deuten darauf hin, dass die Schöpfer des Zollgesetzes unter «demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind», die Person verstanden haben, welche nach dem der Warenbeförderung zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verhältnis die Eingangsabgaben zu tragen hat, d.h. entweder den ersten Warenempfänger im Inland oder aber gegebenenfalls den Absender der Waren. Es ging mit diesem Passus in erster Linie darum, einen ersten Vorentwurf zum Zollgesetz vom 15. April 1922, wonach die Zollzahlungspflicht auch «jedem weiteren Inhaber der Ware, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die letztere in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat» auferlegt werden sollte, milder auszugestalten und die Haftung auf den ersten Empfänger der Ware bzw. den Absender - falls dieser nach dem internen Verhältnis für die Abgaben aufzukommen hat - zu beschränken. Aufgrund einer sich an das Zivilrecht anlehnenden Gesetzesauslegung gelangt man zu einem ähnlichen Ergebnis, indem neben dem Warenführer und seinem Auftraggeber derjenige ebenfalls als zollzahlungspflichtig zu qualifizieren ist, welcher als Vertretener einen indirekten Stellvertreter mit der Einfuhr der Ware beauftragt und diesem die ausgelegten Abgabebeträge zu ersetzen hat (vgl. zum Ganzen Noser, a. a. O., S. 149 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt es sich indessen nicht vertreten, Art. 13 Abs. 1 ZG eng auszulegen. Insbesondere beziehe sich diese Bestimmung nicht nur auf die Person, welche sich im Innenverhältnis zur Bezahlung der Zollabgaben verpflichtet. Beim Distanzkauf seien sowohl der erste inländische Erwerber als auch der ausländische Veräusserer zollzahlungspflichtig, entweder als Auftraggeber des Warenführers (einzeln oder zusammen) oder - falls dies nicht zutreffe - weil die Ware auf ihre Rechnung in die Schweiz eingeführt werde (BGE 107 Ib 200 f. E. 6b). Anderweitig hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich nicht zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen eine Person zollzahlungspflichtig wird, weil sie Waren auf ihre Rechnung eingeführt hat. bb. In casu ist, wie bereits gesagt, nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer dazu beigetragen hat, dass der in Frage stehende Personenwagen von Deutschland her in die Schweiz eingeführt worden ist. Es lässt sich daher nicht sagen, er habe sich den Wagen in die Schweiz liefern lassen. Auch nach den von B via dessen Anwalt abgegebenen schriftlichen Erklärungen hat A als Vertreter des Vereins Y die Personenwagen-Niederlassung (...) damit beauftragt, den Wagen in die Schweiz zu verbringen, damit dieser dem Beschwerdeführer geschenkt werden könne. Im Beisein von B sei das Fahrzeug dann von A dem Beschwerdeführer schenkungsweise übereignet worden. Wenn aber der Verein Y auch noch in der Schweiz über den Wagen verfügt hat, indem er diesen dem Beschwerdeführer überlassen («geschenkt») 9 -- 9 of 14 -hat, so ist er - und nicht der Beschwerdeführer - als erster Empfänger zu betrachten. Das Auto ist somit auf Rechnung des Vereins Y und nicht des Beschwerdeführers in die Schweiz eingeführt worden. Letzterer ist lediglich ein «weiterer Inhaber der Ware». Im ersten Vorentwurf vom 15. April 1922 zum Zollgesetz war zwar vorgesehen, dass ein solcher zollzahlungspflichtig sei, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die Ware in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat. Gerade diese Haftung weiterer Erwerber der eingeführten Ware wollte man indessen mit der Aufnahme «desjenigen, auf dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist», in die definitive Fassung von Art. 13 Abs. 1 ZG nachweislich fallenlassen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als Person gelten, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Eine Haftung seinerseits für die aufgrund der Einfuhr des Fahrzeugs geschuldeten Abgaben fällt somit auch insoweit nicht in Betracht. c.aa. Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR ist eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wobei leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung werden nicht zur Voraussetzung der Nachzahlungspflicht gemacht. Ein Verschulden (Vorsatz) ist nur notwendig, um eine solidarische Haftung des Täters oder Teilnehmers nach Art. 12 Abs. 3 VStrR zu begründen (BGE 106 Ib

107 Ib 200 E. 6b, 89 I 546 E. 4; nicht veröffentlichter BGE vom 18. November 1983 [A 430/80] i.S. D. AG, E. 1a). Der Begriff des Zollzahlungspflichtigen und insbesondere des Auftraggebers sei weit auszulegen, entspreche es doch dem Zweck der Art. 9 und 13 ZG, die Einbringlichkeit der Abgabeforderung zu sichern, insbesondere wenn diese infolge fehlender internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht zwangsvollstreckt werden könne. Der Fiskus solle den Anspruch gegenüber einer möglichst grossen Zahl von Personen geltend machen können (BGE 107 Ib 199 f. E. 6a, 89 I 545 E. 4). 7 -- 7 of 14 -In einem neueren Entscheid hat die Eidgenössische Zollrekurskommission es allerdings wiederum als zweifelhaft bezeichnet, ob der «Auftraggeber des Auftraggebers», also derjenige, der einen andern zur Einfuhr einer Ware veranlasst, wobei dieser den Transport über die Grenze durch einen Dritten ausführen lässt, als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG zollzahlungspflichtig wird. Sie hat die Frage indessen offengelassen (unveröffentlichter Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 15. November 1994 [ZRK 703/89] i.S. E., E. 6; vgl. auch Jörg R. Bühlmann, Untersuchung über die Bedeutung der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 Zollgesetz [ZG], in MWST-Journal 1997, S. 48 ff.). bb. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei Glarus vom 29. Juni 1995 wollte ihm der Verein Y den in Frage stehenden Personenwagen als Dank für seine geleisteten Dienste (Preis für den ersten Rang als Letter-Verkäufer) schenken. Es erscheint zwar als fraglich, ob unter diesen Umständen wirklich eine Schenkung zur Diskussion stand. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Verein Y dem Beschwerdeführer in Form des Personenwagens ein zusätzliches Entgelt für dessen Verkaufstätigkeit zukommen lassen wollte. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht klar, ob der Beschwerdeführer am Entscheid, das Fahrzeug aus Deutschland in die Schweiz zu verbringen, in irgendeiner Weise beteiligt war oder ob die Überführung des Wagens ohne jedes Dazutun seinerseits und unabhängig von seinem Willen - möglicherweise sogar ohne dass er vorgängig davon gewusst hätte - erfolgt ist. Es ist durchaus denkbar, dass der Verein Y den Beschwerdeführer mit dem Auto, dem ja gewissermassen die Funktion einer «Gratifikation» zukam, überraschen wollte. Dafür spricht immerhin, dass dieser das Fahrzeug schlussendlich nicht behalten und offenbar dessen Rückführung nach Deutschland veranlasst hat. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer den Transport des Wagens über die Grenze tatsächlich veranlasst hat. Er kann daher nicht als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG in Anspruch genommen werden, ohne dass hier im übrigen zu der Frage Stellung genommen werden müsste, ob nur der direkte Auftraggeber des Warenführers oder allenfalls auch ein «Auftraggeber zweiten Grades» dieser Kategorie von Zollzahlungspflichtigen zuzurechnen ist. b.aa. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ZG ist im weiteren derjenige zollzahlungspflichtig, für dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Die Auslegung dieser Bestimmung hat der Praxis in der Vergangenheit etliche Schwierigkeiten bereitet. In einem frühen Entscheid hat die Eidgenössische Zollrekurskommission erklärt, diese Ausdehnung des Kreises der zollzahlungspflichtigen Personen erkläre sich durch den Umstand, dass als Auftraggeber im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG nur die direkten Auftraggeber des Warenführers zu verstehen seien, nicht aber diejenigen Personen, für deren Rechnung diese direkten Auftraggeber handelten. Als Personen, für deren Rechnung die Waren eingeführt worden sind, müssten somit ausser dem Warenführer und seinem direkten Auftraggeber auch diejenigen betrachtet werden, welche eine dritte Person beauftragen, ihnen Waren zu liefern, welche sich beim Vertragsabschluss im Ausland befinden, es sei denn, sie hätten anlässlich des Vertragsabschlusses keine Kenntnis davon, dass sich die Ware im Ausland befindet (ASA 7 S. 160 E. 2; weitere Hinweise bei Noser, a. a. O., S. 148). Auch bei denjenigen, welche eine Ware für ihre Rechnung einführen, handelt es sich nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen 8 -- 8 of 14 -Zollrekurskommission stets um Personen, die sich eine im Ausland befindliche Ware in die Schweiz liefern lassen. Weil allerdings der Anwendungsbereich der Zollzahlungspflicht des Auftraggebers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZG mit der Zeit wesentlich erweitert und insbesondere auch auf den Fall des «Auftraggebers zweiten Grades» ausgedehnt worden ist (vgl. E. 6a/aa hiervor), ist im Grunde genommen dem Begriff desjenigen, der die Ware für seine Rechnung eingeführt hat, in der Rechtsprechung der Eidgenössischen Zollrekurskommission mit der Zeit keine selbständige Bedeutung mehr zugekommen (vgl. Noser, a. a. O., S. 149 f. und 151). Die Materialien deuten darauf hin, dass die Schöpfer des Zollgesetzes unter «demjenigen, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind», die Person verstanden haben, welche nach dem der Warenbeförderung zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verhältnis die Eingangsabgaben zu tragen hat, d.h. entweder den ersten Warenempfänger im Inland oder aber gegebenenfalls den Absender der Waren. Es ging mit diesem Passus in erster Linie darum, einen ersten Vorentwurf zum Zollgesetz vom 15. April 1922, wonach die Zollzahlungspflicht auch «jedem weiteren Inhaber der Ware, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die letztere in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat» auferlegt werden sollte, milder auszugestalten und die Haftung auf den ersten Empfänger der Ware bzw. den Absender - falls dieser nach dem internen Verhältnis für die Abgaben aufzukommen hat - zu beschränken. Aufgrund einer sich an das Zivilrecht anlehnenden Gesetzesauslegung gelangt man zu einem ähnlichen Ergebnis, indem neben dem Warenführer und seinem Auftraggeber derjenige ebenfalls als zollzahlungspflichtig zu qualifizieren ist, welcher als Vertretener einen indirekten Stellvertreter mit der Einfuhr der Ware beauftragt und diesem die ausgelegten Abgabebeträge zu ersetzen hat (vgl. zum Ganzen Noser, a. a. O., S. 149 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt es sich indessen nicht vertreten, Art. 13 Abs. 1 ZG eng auszulegen. Insbesondere beziehe sich diese Bestimmung nicht nur auf die Person, welche sich im Innenverhältnis zur Bezahlung der Zollabgaben verpflichtet. Beim Distanzkauf seien sowohl der erste inländische Erwerber als auch der ausländische Veräusserer zollzahlungspflichtig, entweder als Auftraggeber des Warenführers (einzeln oder zusammen) oder - falls dies nicht zutreffe - weil die Ware auf ihre Rechnung in die Schweiz eingeführt werde (BGE 107 Ib 200 f. E. 6b). Anderweitig hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich nicht zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen eine Person zollzahlungspflichtig wird, weil sie Waren auf ihre Rechnung eingeführt hat. bb. In casu ist, wie bereits gesagt, nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer dazu beigetragen hat, dass der in Frage stehende Personenwagen von Deutschland her in die Schweiz eingeführt worden ist. Es lässt sich daher nicht sagen, er habe sich den Wagen in die Schweiz liefern lassen. Auch nach den von B via dessen Anwalt abgegebenen schriftlichen Erklärungen hat A als Vertreter des Vereins Y die Personenwagen-Niederlassung (...) damit beauftragt, den Wagen in die Schweiz zu verbringen, damit dieser dem Beschwerdeführer geschenkt werden könne. Im Beisein von B sei das Fahrzeug dann von A dem Beschwerdeführer schenkungsweise übereignet worden. Wenn aber der Verein Y auch noch in der Schweiz über den Wagen verfügt hat, indem er diesen dem Beschwerdeführer überlassen («geschenkt») 9 -- 9 of 14 -hat, so ist er - und nicht der Beschwerdeführer - als erster Empfänger zu betrachten. Das Auto ist somit auf Rechnung des Vereins Y und nicht des Beschwerdeführers in die Schweiz eingeführt worden. Letzterer ist lediglich ein «weiterer Inhaber der Ware». Im ersten Vorentwurf vom 15. April 1922 zum Zollgesetz war zwar vorgesehen, dass ein solcher zollzahlungspflichtig sei, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die Ware in Unkenntnis der nicht erfüllten Zollzahlungspflicht übernommen hat. Gerade diese Haftung weiterer Erwerber der eingeführten Ware wollte man indessen mit der Aufnahme «desjenigen, auf dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist», in die definitive Fassung von Art. 13 Abs. 1 ZG nachweislich fallenlassen. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als Person gelten, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Eine Haftung seinerseits für die aufgrund der Einfuhr des Fahrzeugs geschuldeten Abgaben fällt somit auch insoweit nicht in Betracht. c.aa. Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR ist eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wobei leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete. Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung werden nicht zur Voraussetzung der Nachzahlungspflicht gemacht. Ein Verschulden (Vorsatz) ist nur notwendig, um eine solidarische Haftung des Täters oder Teilnehmers nach Art. 12 Abs. 3 VStrR zu begründen (BGE 106 Ib

221 E. 2c). Der nach Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 ZG Zollzahlungspflichtige haftet immer aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR, weil er stets in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt, indem er die ihm obliegende Leistung nicht erbringen muss. Durch eine widerrechtliche Nichterhebung der Abgabe ist er im übrigen auch dann bevorteilt, wenn er andere Abgabenpflichtige im Wege des zivilrechtlichen Rückgriffs belangen oder die Steuer überwälzen kann, wird er doch durch die unterlassene Erhebung der Abgabe vom Risiko der Zahlungsunfähigkeit des letztlich belasteten Abgabepflichtigen sowie sonstiger Unsicherheiten der Rückforderung entlastet. Mit der Schaffung von Art. 12 Abs. 2 VStrR sollte trotz Verwirklichung eines Straftatbestandes die gesetzlich gewollte Lastenverteilung durchgesetzt werden. Darüber hinaus sollten weitere Personen leistungspflichtig erklärt werden, wenn sie durch die Widerhandlung in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangen (BGE 110 Ib 310 f. E. 2b und 2c mit Hinweisen). Art. 12 Abs. 2 VStrR erklärt mithin auch Personen als leistungspflichtig, welche nach dem in der Sache anwendbaren Spezialgesetz nicht haften würden, sofern sie infolge der Nichterhebung der Abgabe in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sind. So hat das Bundesgericht erkannt, dass der Empfänger einer der Verrechnungssteuer unterliegenden Leistung einen unrechtmässigen Vorteil geniesst, wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung der Steuerund Überwälzungspflicht (Art. 10 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 [VStG], SR 642.21) nicht nachgekommen ist, also die Leistung nicht um den Steuerbetrag gekürzt hat. Der Empfänger ist deshalb aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR dem Bund gegenüber zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, und zwar auch wenn die in Art. 46 Abs. 1 VStG vorgesehenen einschränkenden Voraussetzungen einer Haftung des Leistungsempfängers (Übergang der Regressansprüche) nicht erfüllt sind (BGE 104 Ib 285 E.6; ASA 55 S. 289 10 -- 10 of 14 -E. 2c). Bei der Verrechnungssteuer ist es in Anbetracht der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerüberwälzung (Art. 14 Abs. 1 VStG) offensichtlich, dass der Empfänger einer steuerbaren Leistung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt, wenn ihm die Leistung ohne Kürzung um den Steuerbetrag ausgerichtet wird. Bei der Umsatzsteuer ist die Situation dagegen weniger klar. Zwar soll nach der Konzeption dieser Steuer letzten Endes der Endkonsument belastet werden, auf den der steuerpflichtige Unternehmer den von ihm geschuldeten Steuerbetrag überwälzen darf und soll. Der Umsatzsteuergesetzgeber kann indessen die Überwälzung der Steuer wirksam weder vorschreiben noch verbieten (betreffend die Warenumsatzsteuer vgl. Art. 29 WUB sowie Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, Rz. 1 und 1083 ff.; betreffend die Mehrwertsteuer vgl. Dieter Dziadkowski / Eduard Forster / Jörg Röhner, Zur Verankerung der Überwälzbarkeit einer allgemeinen Verbrauchssteuer im schweizerischen MWSTG-Entwurf [E-MWSTG], in ASA 66 S. 337 ff.). Trotz der Freiwilligkeit der Steuerüberwälzung und der damit verbundenen Unsicherheiten hat das Bundesgericht indessen denjenigen, welcher bei der Einfuhr von Baumaterialien zu Unrecht seine Grossistenerklärung abgegeben hat, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR in bezug auf die zu Unrecht nicht entrichtete Warenumsatzsteuer als leistungspflichtig erklärt. Zur Begründung hat es angeführt, es sei davon auszugehen, dass der ausländische Lieferant die Steuer auf den Abnehmer überwälzt hätte und die Kosten des Bauwerks sich entsprechend verteuert hätten, wenn die Umsatzsteuer entrichtet worden wäre. Unter diesen Umständen sei der Bezüger in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt und er hafte für die nicht entrichteten Steuerbeträge (nicht veröffentlichter BGE vom 25. September 1986 [A 146/986] i.S. B., E. 3b; ähnlich auch unveröffentlichter BGE vom 28. Juli 1983 [A 279/82] i.S. B. AG, E. 3 in fine). Als entscheidend für die Haftung gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR erscheint somit, ob dem Betroffenen der aus der Nichtentrichtung der Abgaben resultierende unrechtmässige Vorteil tatsächlich zugeflossen ist, was sich gegebenenfalls aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen beurteilt. Unter dieser Voraussetzung kann auch eine Person für die Einfuhrabgaben haften, welche nicht erster Erwerber, sondern weiterer Inhaber der eingeführten Ware ist und welche daher nach Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 ZG nicht zollzahlungspflichtig wäre. bb. Im vorliegenden Fall wurden die Einfuhrabgaben zu Unrecht nicht erhoben, weil B, welcher das Fahrzeug über die Grenze gebracht hat, es unterlassen hat, dieses der zuständigen Zollstelle zuzuführen, unter Zollkontrolle stellen zu lassen und zur Abfertigung anzumelden, obwohl die Voraussetzungen einer ausweislosen Zwischenabfertigung nicht erfüllt waren (vgl. E. 3 und 4 hiervor). Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 3 und 9 ZG ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt. Gemäss der schriftlichen Erklärung des Anwalts von B vom 16. Oktober 1995 wurde das Fahrzeug nach der Überführung in die Schweiz dem Beschwerdeführer zusammen mit den Schlüsseln und Fahrzeugpapieren übergeben, und zwar durch A. B habe dabei den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er das Fahrzeug mit dem deutschen Zollkennzeichen lediglich noch einen Monat führen könne. Falls er das Fahrzeug bei der zuständigen Zuslassungsbehörde anmelde, müsse gegebenenfalls eine Verzollung noch stattfinden. Nach Ablauf der 11 -- 11 of 14 -einmonatigen Frist zur weitergehenden Führung des Zollkennzeichens habe sich der Beschwerdeführer dann bei B gemeldet und ihm mitgeteilt, dass er Probleme habe, das Fahrzeug zuzulassen, weil er nicht nachweisen könne, wie er in dessen Besitz gelangt sei. Aus Gefälligkeit habe die Personenwagen-Niederlassung (...) ihm dann eine auf ihn ausgestellte (fiktive) Rechnung zugefaxt, damit er die Zulassung vornehmen könne. Diese Ausführungen erscheinen durchaus als glaubwürdig, und zwar insbesondere deshalb, weil sie plausibel zu erklären vermögen, weshalb für ein und denselben Wagen vorerst eine Rechnung auf A und dann noch eine zweite auf den Beschwerdeführer ausgestellt worden ist. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Glarus vom 29. Juni 1995 hat der Beschwerdeführer im übrigen selber erklärt, der mit einer Zollnummer versehene Wagen sei ihm von A persönlich übergeben worden. Er sei dann einige Tage bei ihm gestanden. Er habe sich aber dann entschlossen, das Geschenk nicht anzunehmen. Wenn er das Auto in der Schweiz in Verkehr genommen hätte, so hätte er für Zoll und Steuern rund Fr. 25 000.- aufwenden müssen. Ausserdem habe man angesichts bevorstehender polizeilicher Interventionen mit Beschlagnahmungen rechnen müssen. Die Rückführung des Fahrzeugs sei nach seiner Verhaftung erfolgt. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei Glarus an die Zollkreisdirektion Schaffhausen war der Beschwerdeführer vom 31. Oktober bis zum 21. November 1994 wegen seiner Aktivitäten für den Verein Y erstmals in Haft. Dass das Fahrzeug während einiger Zeit am Wohnort des Beschwerdeführers stationiert war, ist im übrigen auch durch die Kantonspolizei Glarus festgestellt worden. cc. Für die Eidgenössische Zollrekurskommission steht unter diesen Umständen fest, dass sich der fragliche Personenwagen jedenfalls von Mitte August (Zeitpunkt der Einfuhr) bis Ende September 1994 (Zeitpunkt der Anforderung einer Rechnung durch den Beschwerdeführer bei der Personenwagen-Niederlassung [...]), wahrscheinlich aber sogar bis Ende November 1994 (Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft) im Gewahrsam des Beschwerdeführers befand. Dieser hatte die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu benutzen und über dieses zu verfügen, was er dann offenbar auch in der Weise getan hat, dass er die Rückführung des Autos nach Deutschland veranlasst hat, wofür allerdings kein Nachweis vorliegt. Gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Verein Y und dem Beschwerdeführer war letzterer offensichtlich zur Tragung der schweizerischen Einfuhrabgaben verpflichtet, hat er doch selber die Rückschaffung des Wagens damit begründet, dass er diese Abgaben vermeiden wollte. Diese Aussage belegt aber gerade auch, dass sich der - als Garagist ohnehin fachkundige - Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass für den Wagen eigentlich noch die Einfuhrabgaben hätten entrichtet werden müssen. Es kann im übrigen auch kaum bezweifelt werden, dass es der Beschwerdeführer war, der sich Ende August 1994 beim Zollamt Buchs gemeldet und für den 2. September 1994 einen Termin für die Nachverzollung eines Nissan und eines Personenwagens vereinbart hat, was überhaupt erst den Anstoss zu den Ermittlungen des Zolluntersuchungsdienstes Schaffhausen und zum vorliegenden Verfahren gegeben hat. Selbst wenn er tatsächlich die Einfuhr des Fahrzeugs nicht mitveranlasst haben sollte und bloss als weiterer Erwerber desselben qualifiziert werden kann, haftet der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR für die aufgrund einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des 12 -- 12 of 14 -Bundes (Einfuhr unter unrechtmässiger Inanspruchnahme der ausweislosen Zwischenabfertigung) zu Unrecht nicht entrichteten Abgaben. Da er den Wagen ohne die gesetzmässige Abgabenbelastung in der Schweiz in Besitz genommen hat und während längerer Zeit darüber verfügen konnte und er überdies gemäss den getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen für die Einfuhrabgaben hätte aufkommen müssen, ist er zweifellos im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR unrechtmässig bevorteilt, indem die Nichtleistung der Abgabe einen wirtschaftlich messbaren Vorteil bewirkt, der auf das Abgabedelikt zurückzuführen ist (unveröffentlichter BGE vom 20. Dezember 1985 [A 490/84] i.S. S., E. 3c). Der Beschwerdeführer kann sich zudem nicht darauf berufen, als indirekt Begünstigter gutgläubig bevorteilt gewesen zu sein (vgl. unveröffentlichten BGE vom 16. November 1979 [A 284/79] i.S. F., E. 3b), da er sich offensichtlich bewusst war, dass die Abgaben eigentlich hätten entrichtet werden müssen. Diese Haftung des Beschwerdeführers besteht unabhängig davon, ob zwischen dem Verein Y und dem Beschwerdeführer zivilrechtlich gültig ein Schenkungsvertrag zustandegekommen ist und ob der Beschwerdeführer bei der Übergabe des Fahrzeugs in irgendeiner Weise einen Vorbehalt angebracht hat oder nicht. Entscheidend ist allein, dass dieser den Wagen während längerer Zeit in seinem Gewahrsam hatte, ihn benutzen und auch sonstwie darüber verfügen konnte. Die Vornahme der vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Mai 1998 beantragten Einvernahme von B als Zeuge erübrigt sich unter diesen Umständen. Die entscheidende Behörde ist nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die entscheidwesentlichen Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 139). d. Dass andere Personen ebenfalls zollzahlungspflichtig sein dürften, vermag schliesslich an der Haftung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Zollbehörde kann auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen (mit Einschluss der nach Art. 12 VStrR haftenden Personen) greifen (vgl. BGE 107 Ib 207 E. 2a). 13 -- 13 of 14 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.73 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 8. Oktober 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 367 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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