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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-63-79--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 13.11.1998 JAAC 63.79

13. November 1998Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(...)

2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Praxis lässt allerdings auch eine Wiedererwägung in einem späteren Zeitpunkt zu, solange eine solche vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz ergeht (VPB 59.49, S. 424; vgl. auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.30; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 285). Mit einer neuen Verfügung ist dabei stets eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gemeint. Im Normalfall wird es sich um eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers handeln. Eine Abänderung zu dessen Ungunsten ist dagegen nicht uneingeschränkt zulässig. Denn wie im Rechtsmittelverfahren selbst (Art. 62 Abs. 2 VwVG) soll ein Beschwerdeführer auch vor einer ungünstigen Änderung einer angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz teilweise geschützt sein. Eine Wiedererwägung nach Art. 58 VwVG zuungunsten eines Beschwerdeführers ist aber zumindest dann möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der ersten Verfügung geändert haben. In jedem Fall kommt einer Wiedererwägungsverfügung nach Art. 58 VwVG, die sich für den Beschwerdeführer ungünstig auswirkt, bloss der Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu, vor der das Geschäft infolge des Devolutiveffekts hängig ist. Sie entscheidet letztlich über eine allfällige reformatio in peius (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.31, insb. FN 80). Dies erhellt auch aus Art. 58 Abs. 3 VwVG, welcher vorsieht, dass die Beschwerdeinstanz das Verfahren fortzusetzen hat, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist. Entspricht jedoch eine pendente lite erlassene Verfügung den Anträgen des Beschwerdeführers, besitzt dieser kein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung mehr (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.32) und das Verfahren ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Beschwerdeführer 3 -- 3 of 6 -seine Quartalsabrechnungen erst im Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission einreicht und die Eidgenössische Steuerverwaltung die im Einspracheentscheid schätzungsweise festgestellte Steuerforderung im Rahmen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG durch den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag ersetzt (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September 1998, VPB 63.80[12], E. 2d, 3b).

2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Praxis lässt allerdings auch eine Wiedererwägung in einem späteren Zeitpunkt zu, solange eine solche vor dem Entscheid der Beschwerdeinstanz ergeht (VPB 59.49, S. 424; vgl. auch André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.30; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 285). Mit einer neuen Verfügung ist dabei stets eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gemeint. Im Normalfall wird es sich um eine Änderung zugunsten des Beschwerdeführers handeln. Eine Abänderung zu dessen Ungunsten ist dagegen nicht uneingeschränkt zulässig. Denn wie im Rechtsmittelverfahren selbst (Art. 62 Abs. 2 VwVG) soll ein Beschwerdeführer auch vor einer ungünstigen Änderung einer angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz teilweise geschützt sein. Eine Wiedererwägung nach Art. 58 VwVG zuungunsten eines Beschwerdeführers ist aber zumindest dann möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der ersten Verfügung geändert haben. In jedem Fall kommt einer Wiedererwägungsverfügung nach Art. 58 VwVG, die sich für den Beschwerdeführer ungünstig auswirkt, bloss der Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu, vor der das Geschäft infolge des Devolutiveffekts hängig ist. Sie entscheidet letztlich über eine allfällige reformatio in peius (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.31, insb. FN 80). Dies erhellt auch aus Art. 58 Abs. 3 VwVG, welcher vorsieht, dass die Beschwerdeinstanz das Verfahren fortzusetzen hat, soweit es durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist. Entspricht jedoch eine pendente lite erlassene Verfügung den Anträgen des Beschwerdeführers, besitzt dieser kein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung mehr (vgl. Moser, a.a.O., Rz. 3.32) und das Verfahren ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Beschwerdeführer 3 -- 3 of 6 -seine Quartalsabrechnungen erst im Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission einreicht und die Eidgenössische Steuerverwaltung die im Einspracheentscheid schätzungsweise festgestellte Steuerforderung im Rahmen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG durch den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag ersetzt (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September 1998, VPB 63.80[12], E. 2d, 3b).

3. Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag, die Steuerforderung für das dritte und vierte Quartal 1996 sei gemäss der Abrechnung für das ganze Jahr 1996 zu überprüfen und richtigzustellen. In ihrem wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 1998 kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung dieser Forderung nach, indem sie aus der Abrechnung 1996 die im vorliegenden Verfahren strittigen Quartale ausschied und die Steuerforderung von Fr. 39 000.- auf Fr. 979.30 reduzierte. Damit entsprach sie dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich. Das Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid vom 22. Januar 1998) ist dahingefallen und die dagegen erhobene Beschwerde kann infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.

4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG dürfen einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten unnötigerweise verursacht hat. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch in Fällen, wo eine Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden muss (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September 1998, a.a.O., E. 2c, 4a). Als unnötigerweise verursacht gilt ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam und beispielsweise ein Beweismittel zu spät einreicht oder seiner Pflicht zur fristgerechten Einreichung von Abrechnungen nicht nachkommt (vgl. VPB 60.38 E. 9; vorerwähnter Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 18. September 1998, a.a.O., E. 4c). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, wäre der Beschwerdeführer doch verpflichtet gewesen, seine Abrechnungen für das dritte und vierte Quartal 1996 innert 60 Tagen nach Ablauf der Steuerperioden, d. h. bis am 30. November 1996 (drittes Quartal 1996) bzw. bis am 28. Februar 1997 (viertes Quartal 1996), einzureichen. Er hat dies jedoch unbestrittenermassen erst am 20. Februar 1998 getan. Damit hat er das hiesige Verfahren - wie auch das Entscheid-, das Einsprache- und das Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz - unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des Verfahrens vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, bestehend aus einer Spruch- und einer Schreibgebühr, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. und insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). [12] Vgl. unten S. 748. 4 -- 4 of 6 -5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.79 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 13. November 1998 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 385 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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