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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-64-112--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 29.05.2000 JAAC 64.112

29. Mai 2000Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Im vorliegenden Fall gilt es nun zu prüfen, ob die weiteren - hier bestrittenen - Anforderungen (Fakturakopien; Zahlungsbelege; Verträge mit den einzeln umschriebenen Dienstleistungen, falls diese in den Fakturen nicht detailliert aufgeführt sind; E. 4b hienach) an den Nachweis des Dienstleistungsexportes gemäss Praxis der ESTV gerechtfertigt sind. a. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dafür, die in der Wegleitung und in den Merkblättern umschriebene Praxis der ESTV sei nicht «tel quel» auf jeden Sachverhalt anwendbar. Die Verfahrens- und Beweisvorschriften seien nur dort anwendbar, wo sie sachgerecht seien. Die Entwicklung der Praxis der letzten Jahre zeige, dass Managementdienstleistungen nicht abschliessend normiert werden können, sondern dem Einzelfall Rechnung getragen werden muss. Die ESTV habe sich beim Ermessensentscheid, welche Beweismittel zum Nachweis des Exportes von Managementdienstleistungen zulässig sind, von objektiven Kriterien leiten zu lassen, die dem Einzelfall angemessen und der Durchsetzung des materiellen Mehrwertsteuerrechts dienlich sind. Mit dem Hinweis der ESTV im Einspracheentscheid, auf allen eingereichten Rechnungen fehle irgend «ein Hinweis auf den zu Grunde 4 -- 4 of 7 -liegenden, die Leistung im Einzelnen umschreibenden Vertrag», werde das Verhältnismässigkeitsverbot verletzt. Überspitzt formalistisch sei überdies, wenn die ESTV auf das Vorhandensein von schriftlichen Verträgen abstelle. Die ESTV räumt ein, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe an die SRK den Ausfuhrnachweis von Dienstleistungen mit Bezug auf die im Ausland ansässigen Leistungsempfänger «F. SpA» und «F. Sàrl» erbracht habe. Sie beantragt in ihrer Vernehmlassung deshalb Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 75 416.-. Im Übrigen beantragt die Verwaltung jedoch Abweisung der Beschwerde. Mit Bezug auf die übrigen im Ausland ansässigen Leistungsempfänger sei der Ausfuhrnachweis nicht erbracht. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 MWSTV nenne die zum Nachweis erforderlichen Belege nicht. Die Bestimmung bedürfe deswegen der Konkretisierung auf dem Wege der Praxis. Ein gewisser Formalismus sei unabdingbar. Die gesetzliche Grundlage für den Formalismus sei in Art. 42 MWSTV verankert. Der Bundesrat habe damit der ESTV eine generelle Vollzugskompetenz übertragen. Die Verwaltung habe ihre Praxis anhand von Kriterien festzulegen, welche über den Einzelfall hinausgehen. Durch ihre Weisungen habe sie eine einheitliche Verwaltungspraxis zu schaffen. Mit ihren Beweisvorschriften verletze die ESTV kein übergeordnetes Recht. b. Das EFD (Art. 16 Abs. 2 MWSTV) bzw. die Verwaltung als vollziehende Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, eine Regel aufzustellen, welche vorgibt, wie der Anspruch auf Steuerbefreiung buchund belegmässig nachzuweisen ist. Denn Art. 16 Abs. 1 Satz 2 MWSTV bedarf der Konkretisierung, da er nicht vorgibt, wie dies im konkreten Einzelfall zu geschehen hat. Die ESTV hat in Anwendung dieser Bestimmung eine einheitliche Verwaltungspraxis zu schaffen. Es steht ihr diesbezüglich die Kompetenz zu, Weisungen und Bestimmungen zu erlassen (vgl. BGE 123 II 30, 33; vgl. Entscheid der SRK vom 28. Januar 1999 i.S. M. usw. [SRK 1998-017], E. 6b). In allgemeiner Hinsicht ist durchaus sachgerecht, dass praxisgemäss aus den vorzuweisenden Unterlagen die Art und Nutzung der Dienstleistungen zweifelsfrei hervorgehen muss. Ohne diese Angaben - nebst der Angabe des Sitzes des Leistungsempfängers (E. 3e hievor) - wäre die Prüfung der Frage, ob einerseits überhaupt Dienstleistungen erbracht und diese anderseits tatsächlich im Ausland genutzt oder ausgewertet worden sind, von vornherein verunmöglicht. Gerade dies ist aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV. Dass der Ausfuhrnachweis unter diesen Umständen nur in Form von schriftlichen Dokumenten geschehen kann, liegt im Übrigen auf der Hand und bedarf keiner weitergehenden Erläuterung. Es ist also dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden, dass in den Fakturen und den Vertragsschriften die Art und Nutzung der Dienstleistungen umschrieben sein muss. Das Gesagte gilt für Vertragsunterlagen jedenfalls dann, wenn die darauf verweisenden Fakturen wie im Fall von «Management-fees» die Arten der dafür erbrachten Dienstleistungen nicht näher umschreiben. In konkreter Hinsicht ist sachlich gerechtfertigt, Fakturakopien mit Angaben über Art und Nutzung der Leistung zu verlangen. Sie weisen darauf hin, dass der Steuerpflichtige Dienstleistungen auch tatsächlich zur Nutzung und Auswertung im Ausland erbracht hat und nunmehr das Entgelt («Management-fees») dafür einfordert. Die ESTV hat ihre Praxis den 5 -- 5 of 7 -wirtschaftlichen Realitäten angepasst und lässt im Fall von «Management-fees» genügen, dass in der Faktura - ohne Umschreibung der Dienstleistungen einzig der Vermerk «Management-fees» angebracht ist. Diesfalls ist in der Rechnung allerdings der Hinweis auf den zu Grunde liegenden Vertrag unerlässlich, in dem die Dienstleistungen im Einzelnen umschrieben sind. Damit hat die ESTV ihre Praxis speziell für «Management-fees» gewissermassen gelockert. Geht die strengere Praxis nicht zu weit, dann gilt dies erst recht für diese etwas gelockerte Verwaltungspraxis im Falle von «Management-fees». Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Verwaltung im Übrigen dem Einzelfall mit dieser Sonderregelung für «Management-fees» sehr wohl gerecht geworden. Ebenso sachgerecht ist das Erfordernis «Zahlungsbeleg». Er ist Nachweis dafür, dass der Leistungsempfänger seine Gegenleistung aufgewendet hat. Schriftliche Verträge mit Angaben über Art und Nutzung der Leistung schliesslich sind wie erwähnt - jedenfalls dann unerlässlich, wenn die darauf verweisenden Fakturen die Art und Nutzung der dafür erbrachten Dienstleistungen nicht näher umschreiben. Es trifft nicht zu, dass mit dieser Praxis der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt ist. Denn dieser verlangt, dass die Verwaltungsmassnahme das richtige Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles ist. Zudem darf der Eingriff nicht schärfer sein, als der Zweck der Massnahme es verlangt; lässt sich das im öffentlichen Interesse liegende Ziel mit einem schonenderen Mittel erreichen, so ist dieses zu wählen (BGE 123 II 33; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, Bern 1994, S. 351 ff., mit Hinweisen). Wie dargelegt ist die umstrittene Regelung für den Ausfuhrnachweis erforderlich, das richtige Mittel, deshalb nicht unverhältnismässig. Zur Annahme eines überspitzten Formalismus, weil die ESTV in jenen Fällen, in denen die Fakturen lediglich den Vermerk «Management-fees» enthalten und die Dienstleistungen nicht umschreiben, auf schriftliche Verträge abstellt, besteht mit Blick auf die vorerwähnten Gründe ebenfalls kein Anlass. 4.c.-5. (...) [24] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, EDMZ, 3000 Bern. [25] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern. [26] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.112 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 29. Mai 2000 i. S. H. AG [SRK 1999-134] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 496 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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