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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-64-28--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 24.09.1999 JAAC 64.28

24. September 1999Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit der SRK das von seinem Vertreter bloss teilweise ausgefüllte Formular «Gesuch um Zuerkennung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege» sowie die Kopie einer Anzeige über die Ausstellung eines Verlustscheins vom 10. Juli 1999 des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura-Seeland ein. Obwohl er im Schreiben vom 30. August 1999 ausdrücklich aufgefordert wurde, sämtliche Angaben, vor allem die Ausgaben, durch Belege nachzuweisen, sind mit dem Gesuch keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Es ist somit androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Insbesondere die vom Gesuchsteller geltend gemachten Fahrtkosten von Fr. 100.- sind nicht nachgewiesen und können daher nicht anerkannt werden. Ebensowenig hat der Gesuchsteller nähere Angaben zu seiner Belastung durch die Staats- Gemeinde- und Bundessteuern gemacht, weshalb auch hier aufgrund der Akten zu entscheiden und somit ein Betrag von Null einzusetzen ist. Ohne Bedeutung ist die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer Pfändungsanzeige, wird doch die Prozessarmut gemäss Art. 65 VwVG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nach eigenständigen Kriterien berechnet (vgl. E. 2b hiervor). Die Beträge betreffend das betreibungsrechtliche Existenzminimum können der Zusammenstellung in der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (ZBJV) 130/1994, S. 108 ff. entnommen werden. Die Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte und des erweiterten monatlichen Grundbedarfs (vgl. E. 2b hiervor) des Beschwerdeführers ergibt folgendes: Einkünfte: Unterstützung durch Rotes Kreuz Fr. 4 -- 4 of 7 -1760.Einkommen Ehefrau Fr. 1200.Total Einkommen Fr. 2960.Erweiterter Grundbedarf: Betreibungsrechtliches Existenzminimum Ehepaar Fr. 1350.Betreibungsrechtliches Existenzminimum Kind bis 6 Jahre Fr. 195.Betreibungsrechtliches Existenzminimum Kind 6-12 Jahre Fr. 275.Zuschlag von 20% auf Fr. 1820.Fr. 364.Wohnungskosten (durch rotes Kreuz bezahlt) Fr. 0.Steuern (nicht belegt) Fr. 0.5 -- 5 of 7 -Versicherungen (Krankenkasse glaubhaft gemacht) Fr. 450.Total Ausgaben Fr. 2634.Den monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers von Fr. 2960.- steht ein erweiterter Grundbedarf von Fr. 2634.- gegenüber. Daraus ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 326.-. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur bedürftig, wer die erforderlichen Prozesskosten nicht aufbringen kann, ohne in seinen erweiterten Grundbedarf einzugreifen (vgl. E. 2b hiervor; BGE 120 Ia 181, BGE 119 Ia 12). Wer jedoch in der Lage ist, aus dem Überschuss aus dem erweiterten Grundbedarf die Prozesskosten innert Monaten zu bezahlen, hat keinen Anspruch auf die Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 2b hiervor; BGE 118 Ia 370). Aus dem vom Gesuchsteller erzielbaren Überschuss von Fr. 326.- lässt sich der von der SRK angeforderte Kostenvorschuss von Fr. 700.- innert drei Monaten bezahlen. Aus diesem Grund kann der Gesuchsteller nicht als prozessarm im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden und es ist sein Gesuch um Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.28 - Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 24. September 1999 i.S. M. [SRK 1999-027]). In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 694 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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