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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-64-49--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 28.05.1998 JAAC 64.49

28. Mai 1998Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Im vorliegenden Fall trat die ESTV auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1997 ein und wies es mit Revisionsentscheid vom 20. August 1997 ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 19. September 1997 trat die ESTV mit Einspracheentscheid vom 27. November 1997 nicht ein. a. In der Einsprache vom 19. September 1997 beruft sich der Beschwerdeführer, wie schon anlässlich seines Revisionsgesuchs vom 9. Mai 1997, auf von ihm am 28. April 1997 eingereichten Abrechnungen für die Jahre 1995 und 1996, wobei er bezüglich der verspäteten Einreichung der Abrechnungen auf seine damalige Arbeitsüberlastung verweist. Damit macht er zumindest sinngemäss geltend, die von ihm nachträglich eingereichten Abrechnungen seien von der ESTV in ihrem Revisionsentscheid vom 20. August 1997 zu Unrecht nicht als neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG be-rücksichtigt worden. Unter diesen Umständen erweist sich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. September 1997 als genügend begründet, so dass die ESTV auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass das 5 -- 5 of 7 -Bundesgericht sogar auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen rechtskräftigen Warenumsatzsteuerentscheid eingetreten ist, bei der sich der Beschwerdeführer nicht auf einen der in Art. 137 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) genannten Revisionsgründe berief (ASA 60 S. 505 E. 3). Daran vermag nichts zu ändern, dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 1998 abschliessend ausführt, im Falle eines Eintretens auf die Einsprache hätte sie diese abweisen müssen, und der Beschwerdeführer sich grundsätzlich nicht mit dem Argument der Arbeitsüberlastung von seinen Obliegenheiten als Steuerpflichtiger, insbesondere seiner Pflicht zur fristgemässen Abrechnung und Bezahlung der Mehrwertsteuer (Art. 37 und 38 MWSTV), zu entbinden vermag. b. Es ist zutreffend, dass an die Begründung von ausserordentlichen Rechtsmitteln strenge Anforderungen zu stellen sind (E. 2a hiervor). Das bedeutet aber nicht, dass im Einspracheverfahren gemäss Art. 52 MWSTV strengere Anforderungen an die Einsprache zu stellen sind als an das vorangegangene Revisionsgesuch. Durch ihr Eintreten auf das Revisionsgesuch hat die ESTV die angeführte Begründung als sachbezogen und den geltend gemachten Revisionsgrund als zulässig erachtet. Wenn sie in der Folge auf die gegen den Revisionsentscheid erhobene Einsprache - in der die schon im Revisionsgesuch erhobenen Rügen wiederholt wurden nicht eintrat, widerspricht sie damit ihrer rechtlichen Beurteilung der Sachbezogenheit des Revisionsgesuchs (vgl. Entscheid der SRK vom 26. September 1995 i.S. A. SA, E. 3a, veröffentlicht in VPB 60.81 S. 726 f.). Da gemäss dem speziellen Entscheid- und Einspracheverfahren der Art. 52 und 53 MWSTV die Möglichkeit besteht, dass dieselbe Behörde über die gleiche Sache zu entscheiden hat, geht es nicht an, die Eintretensfrage bei einer Einsprache, welche mit weitgehend gleichlautender Begründung wie das Revisionsgesuch erhoben wurde, anders zu beurteilen als im vorangegangenen Revisionsverfahren. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die ESTV zurückzuweisen. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.49 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 28. Mai 1998 i. S. H. [SRK 1998-004] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 763 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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