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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-65-84--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 17.01.2001 JAAC 65.84

17. Januar 2001Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

7.

Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die ESTV die angeforderten und am 14. Juni 1999 eingereichten Belege lediglich zum Teil als zum Vorsteuerabzug berechtigt anerkannt habe. a. (...) Auch die Rüge der fehlenden behördlichen Information ist nicht zu hören, ist doch davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin wie jeder Mehrwertsteuerpflichtige vor Einführung der Mehrwertsteuer entsprechende Unterlagen, insbesondere die Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige vom Herbst 1994 bzw. Frühling 1997[8], von der ESTV erhalten hat. b. Wie sich aus den in den Akten enthaltenen, von der Beschwerdeführerin am 14. Juni 1999 der ESTV eingereichten Belegen ergibt, entsprechen diese nicht den in E. 4b genannten Anforderungen: entweder fehlt ihnen die Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers, die Angabe des Mehrwertsteuersatzes oder die Adresse des Empfängers. Coupons von Registrierkassen anerkennt die ESTV zwar praxisgemäss bis zu Beträgen von Fr. 200.- auch dann als Vorsteuerbelege, wenn sie Namen und Adresse des Empfängers der Leistung nicht nennen. Kassazettel dagegen müssen sämtliche Angaben nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a - f MWSTV enthalten (vgl. Entscheid der SRK vom 9. November 1999, publiziert in MWST-Journal 1/2000 S. 1 ff., E. 5; Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 758 ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Belege über Fr. 200.- verfängt daher und auch nach dem in E. 7a Gesagten nicht; nach den vorstehenden Ausführungen sind die genannten Angaben notwendig (vgl. E. 4b). Insofern kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus dem Umstand zu ihren Gunsten 5 -- 5 of 7 -ableiten, wenn Lieferer, mithin Grossbetriebe, keine mehrwertsteuerkonforme Belege ausstellen würden, ist doch diesbezüglich von einer zivilrechtlichen Fragestellung auszugehen, für die der Zivilrichter zuständig ist (vgl. E. 4d). c. Was die mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Belege anbelangt, so ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Rechnung der V. AG vom 26. Januar 1995 die genannten Voraussetzungen ebensowenig gegeben sind, denn ihr fehlt die Angabe des Mehrwertsteuersatzes. Bei der bereits im Einspracheverfahren eingereichten Rechnung des Pneuhauses B. vom 30. Januar 1995 wurde zwar die fehlende Mehrwertsteuernummer nachträglich von Hand eingesetzt. Dieses Vorgehen ist aber, wie oben ausgeführt (vgl. E. 4d), in der Mehrwertsteuerverordnung nicht vorgesehen und kann nicht akzeptiert werden; diesbezüglich steht einzig der zivilrechtliche Weg offen. Hinsichtlich der übrigen, der SRK eingereichten Belege ist festzustellen, dass sie die formellen Voraussetzungen als Vorsteuerbelege ebenso wenig erfüllen; dies gilt namentlich auch für die Kassazettel (vgl. E. 7b sowie den Entscheid der SRK vom 9. November 1999, a.a.O., E. 5): auch hier fehlen die Mehrwertsteuernummer, der Mehrwertsteuersatz oder die Adresse des Empfängers. d. Zusammenfassend sind auch aufgrund der mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Beilagen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Die diesbezüglichen Rügen sind daher unbegründet, die Beschwerde insoweit abzuweisen. [8] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL/EDMZ), 3000 Bern. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.84 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 17. Januar 2001 i.S. C. AG [SRK 1999-098] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 321 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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