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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-67-76--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 05.02.2003 JAAC 67.76

5. Februar 2003Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

0.1

mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei

1013.25 mbar (Art. 1 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV], SR 814.018). Abgabeobjekte sind gemäss Art. 2 VOCV die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1) sowie die VOC nach dieser Liste in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2). Der Abgabesatz beträgt 4 -- 4 of 8 -Fr. 2.- je Kilogramm VOC bis 31. Dezember 2002, Fr. 3.- ab 1. Januar 2003 (Art. 7 VOCV). Werden Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3% beträgt, eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben (Art. 8 Abs. 1 und 2 VOCV). Die Stoff-Positivliste führt die Stoffe Isopropanol, Isobutanol und Xylol auf (VOCV, Anhang 1). In der Produkte-Positivliste sind Druckfarben der Zolltarifnummer 3215.1100 enthalten (VOCV, Anhang 2). c. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Verwaltung trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d. h. für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d. h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder -begünstigung bewirken (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]

1013.25 mbar (Art. 1 der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen [VOCV], SR 814.018). Abgabeobjekte sind gemäss Art. 2 VOCV die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1) sowie die VOC nach dieser Liste in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2). Der Abgabesatz beträgt 4 -- 4 of 8 -Fr. 2.- je Kilogramm VOC bis 31. Dezember 2002, Fr. 3.- ab 1. Januar 2003 (Art. 7 VOCV). Werden Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3% beträgt, eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben (Art. 8 Abs. 1 und 2 VOCV). Die Stoff-Positivliste führt die Stoffe Isopropanol, Isobutanol und Xylol auf (VOCV, Anhang 1). In der Produkte-Positivliste sind Druckfarben der Zolltarifnummer 3215.1100 enthalten (VOCV, Anhang 2). c. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Verwaltung trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d. h. für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d. h. für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder -begünstigung bewirken (vgl. Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]

60 416, 59 634, 55 627; BGE 92 I 255 ff.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48). 3.a. Im vorliegenden Fall liess die Beschwerdeführerin die fragliche Sendung Druckfarbe unter der Tarifnummer 3215.1100 zur Einfuhr anmelden. Druckfarben dieser Tarifnummer figurieren in der Produkte-Positivliste der VOCV und bilden Abgabeobjekt der Lenkungsabgabe (E. 2b hievor). Der Abgabetatbestand ist folglich grundsätzlich bereits aufgrund der Einfuhr gemäss der beschwerdeführerischen Einfuhrdeklaration vom 17. Oktober 2000 erfüllt. Die OZD kam ferner zum Befund, die eingeführte Druckfarbe enthalte Isopropanol, Isobutanol und ein Xylol-Isomerengemisch. Diese Stoffe sind in der Stoff-Positivliste der VOCV aufgeführt und lösen die Lenkungsabgabe ebenso aus (E. 2b hievor). All dies stellt die Beschwerdeführerin dem Grundsatze nach nicht ausdrücklich in Abrede. Sie hält vielmehr dafür, dass es sich bei den nachgewiesenen Stoffen Isopropanol, Isobutanol und Xylol lediglich um Verunreinigungen handle. Die VOC seien lediglich im Spurenbereich vorhanden. Sie beruft sich folglich auf die Abgabebefreiung nach Art. 8 Abs. 1 und 2 VOCV, demgemäss Einfuhren von Gemischen mit einem VOC-Anteil von höchstens 3% von der Abgabe befreit sind. Die Sektion chemisch-technische Kontrolle der OZD hat demgegenüber infolge der Musterentnahme aus der eingeführten Druckfarbe festgestellt, es handle sich um eine hochviskose Flüssigkeit mit 36.7 Gewichtsprozent VOC. Bei der der zollamtlichen Revision unterstellten Druckfarbe handelt es sich unbestrittenermassen um ein Warenmuster aus der in Rede stehenden 5 -- 5 of 8 -Wareneinfuhr vom 17. Oktober 2000. Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft darzulegen, dass die durch die Verwaltung festgestellten Werte nicht der Tatsache entsprechen. Zwar kommt das durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten zum Schluss, es seien in der Druckfarbe H. lediglich geringe Mengen von Xylol nachweisbar (0.03 Gewichtsprozent) und alle übrigen VOC-Stoffe - wenn überhaupt - nur im Spurenbereich. Der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich beim begutachteten Produkt nicht um eine Probe aus der am 17. Oktober 2000 eingeführten Sendung handelt. Sie macht auch nicht das Gegenteil geltend. Zur Beurteilung des VOC-Gehaltes der hier zu beurteilenden Wareneinfuhr kann folglich nicht auf das Gutachten der Beschwerdeführerin abgestützt werden. Daran ändert nichts, dass es sich bei der begutachteten Druckfarbe offenbar um ein gleichartiges Produkt handelt wie jenes, das sie am 17. Oktober 2000 einführte. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an den Feststellungen der Sektion chemisch-technische Kontrolle der OZD zu zweifeln. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin mit dem Gutachten nicht den rechtsgenügenden Nachweis dafür zu erbringen, dass die am 17. Oktober 2000 eingeführte Druckfarbe einen VOC-Anteil von höchstens 3% aufwies. Es ist auch von einem weiteren Gutachten über die Druckfarbe abzusehen. Soweit überhaupt noch Druckfarbe aus der fraglichen Einfuhr vorhanden ist (gezogenes Warenmuster), könnte eine entsprechende Expertise dem Richter keine verlässliche Beurteilungsgrundlage vermitteln, selbst wenn der VOC-Anteil der Farbe (nunmehr) weniger als 3% betragen sollte. Denn die VOC des Musters haben sich naturgemäss in der Zwischenzeit zumindest teilweise verflüchtigt, was einen zuverlässigen Befund über den VOC-Gehalt der damals eingeführten Ware zum heutigen Zeitpunkt ausschliesst. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eigenen Einfuhrdeklaration und den Feststellungen der OZD im Revisionsverfahren den Abgabetatbestand erfüllt. Es besteht kein rechtsgenügender Anlass, an den Feststellungen der Verwaltung über den VOC-Gehalt der eingeführten Druckfarbe zu zweifeln. Namentlich misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der abgabeaufhebenden Tatsache, das Produkt habe einen VOC-Anteil von weniger als 3% aufgewiesen. b. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Farben würden im Rollenoffsetdruck eingesetzt. Dabei handle es sich um mineralölbasierte Farben, welche deshalb keine oder nur geringste Mengen an Lösungsmitteln enthalten dürften, da diese den Druckprozess negativ beeinflussten. Es liege im Interesse des Druckfarbenherstellers, den VOC-Anteil möglichst gering zu halten. Damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Mit der Behauptung, diese Druckmethode setze einen möglichst geringen VOC-Gehalt voraus, ist nicht dargetan, dass dieser zwingend weniger als 3% beträgt. Im vorliegenden Fall ist von einer Lenkungsabgabe jedoch nur abzusehen, wenn - was wie gezeigt nicht der Fall ist - der Nachweis gelingt, dass dieser Grenzwert nicht überschritten ist. Im Übrigen weist die Vorinstanz 6 -- 6 of 8 -mit Recht darauf hin, dass Isopropanol im Rollenoffsetdruck durchaus diverse vorteilhafte Eigenschaften aufweist (s. Publikation der BASF Drucksysteme Schweiz GmbH, Alkoholreduzierung im Rollenoffset Heatset / Voraussetzungen und Praxiserfahrungen, online unter: http://www.basf-drucksysteme.ch/innowaytor/content/news/downloads/alkoholreduzierung.pdf [Stand: 25. Juni 2003]).

4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. (…) 7

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.76 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 5. Februar 2003 in Sachen S. AG [ZRK 2002-127] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 110 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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