Lexipedia

Entscheid

CH_VB_015_JAAC-68-24--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 16.07.2003 JAAC 68.24

16. Juli 2003Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

30.

Tagen zu bezahlen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der ausstehende Betrag zu verzinsen (Art. 25 SVAV). Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt (Art. 50 Abs. 1 SVAV). Für besondere Aufwendungen, namentlich für den Entzug von Kontrollschildern und für Mahnungen, erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen. Für das Ausstellen von Mahnungen bei Überschreitung der Deklarationsfrist bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung beträgt die Gebühr im Zusammenhang mit der LSVA Fr. 20.- (Ziff. 11.11 Gebührentarif im Anhang zur Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung, SR 631.152.1). Die kantonalen Vollzugsbehörden schliesslich melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten (Art. 45 Abs. 1 SVAV). Die vom verordnungsgebenden Bundesrat getroffenen Massnahmen erscheinen für den gesetzlich vorgeschriebenen Vollzug der LSVA als tauglich wie auch erforderlich. Der Bundesrat hat damit nicht gegen die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1 SVAG verstossen; Unangemessenheit innerhalb seines Ermessensspielraumes ist ihm nicht vorzuwerfen (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG). 3.a. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall den Erlass der LSVA im Sinne einer Umtriebsentschädigung verlangt, so weist er insofern keine Notlage nach im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SVAG, wonach die für die Veranlagung zuständige Behörde der abgabepflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer oder eines Zinses eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beiträge ganz oder teilweise erlassen kann. Demgemäss sind die Voraussetzungen für einen Erlass im technischen Sinn nicht weiter zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufwandentschädigung hat, wird weiter unten zu beantworten sein. Im Übrigen sei festgehalten, dass ein Erlassgesuch erst eingereicht werden 4 -- 4 of 7 -kann, wenn die entsprechende Forderung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Entscheid der ZRK vom 15. Oktober 2002 in Sachen L. SA [ZRK 2002-023], E. 1b). b.aa. Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen die ihm in der angefochtenen Verfügung mit auferlegte Mahngebühr. So sei ihm die Verfügung an eine ungültige Adresse zugestellt worden, habe er der OZD doch am 14. Januar 2001 eine massgebliche Zustelladresse mitgeteilt. So seien während seiner Ferienabwesenheit im Sommer 2002 vier Abholeinladungen für Einschreiben an der ungültigen Adresse deponiert worden; nach seiner Rückkehr habe er nur einen Teil der Einschreiben bei der Post einlösen können. Das Vorgehen der OZD widerspreche den getroffenen Abmachungen. Übrigens würde selbst das zuständige Strassenverkehrsamt nicht wie die OZD vorgehen. Weiter würden unter dem betreffenden Kontrollschild zwei Fahrzeuge verkehren; das eine sei gar noch nie im Einsatz gewesen, das andere als Veteranenfahrzeug gar nicht abgabepflichtig. Zudem sei dem Beschwerdeführer am 14. August 2002 von der OZD telefonisch zugesichert worden, dass die Mahngebühr gestrichen würde. Auch habe er am 27. August und am 29. Oktober 2002 schriftlich eine korrigierte Rechnung ohne Mahngebühr verlangt. bb. Auszugehen ist von der am 27. Dezember 2001 erfolgten Deklaration des Beschwerdeführers in Bezug auf die zugrunde liegende LSVA von Fr. 152.80 (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVAV). Aufgrund dieser Deklaration veranlagte die OZD am 31. Dezember 2001 die genannte Abgabe definitiv (vgl. Art. 23 Abs. 1 SVAV). In der Folge hat der Beschwerdeführer diesen Betrag, der bis zum 1. März 2002 fällig war (Art. 25 Abs. 2 SVAV), unbestritten nicht beglichen; in seiner Kurzantwort vom 29. Oktober 2002 an die OZD hielt er selbst fest, er würde den Betrag ohne Mahngebühr bezahlen. Zwar wurde die betreffende LSVA von der OZD veranlagt, jedoch vorerst nicht in Rechnung gestellt. Bei den Akten befindet sich keine Rechnung, die dem Beschwerdeführer zusammen mit bzw. nach der definitiven Veranlagung zugestellt worden ist. Trotzdem war der LSVA-Betrag am 1. März 2002 fällig (vgl. Art. 25 Abs. 2 SVAV). Dass der Beschwerdeführer eine andere Fahrleistung mit dem fraglichen Fahrzeug zu Unrecht nicht deklariert hat, wird von der OZD nicht geltend gemacht. Indes ist dieses Fahrzeug seit dem 15. Mai 2002 als Veteranenfahrzeug nicht mehr abgabepflichtig. Folglich ist die Deklarationsfrist für die davor gefahrenen Kilometer am 4. Juni 2002 abgelaufen (Art. 22 Abs. 1 SVAV); eine Deklaration des Beschwerdeführers blieb jedoch aus, obwohl er dazu verpflichtet war. Die Mahnung vom 29. Juni 2002 in Bezug auf die Überschreitung der Deklarationsfrist ist daher zu Recht erfolgt, auch wenn der Beschwerdeführer die hier fragliche Fahrleistung bereits deklariert hatte. Eine Mahnung zur Begleichung der nicht bezahlten LSVA erfolgte demgegenüber zu Recht nicht, da diese offensichtlich noch nicht in Rechnung gestellt worden war. Die Rechnungsstellung erfolgte denn auch erst am 30. August 2002 inklusive Fr. 20.- Mahngebühr, unter Aufforderung, den offenen Betrag (inklusive Mahngebühr) bis am 29. September 2002 zu bezahlen. Auch gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden (Art. 25 Abs. 1 SVAV), ebenso wenig gegen das Mahnschreiben vom 28. Oktober 2002 (vgl. Art. 45 Abs. 4 SVAV). Weiter hat die OZD in der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2002 zutreffend den Betrag von Fr. 172.80 inklusive Fr. 20.- Mahngebühr für die Überschreitung 5 -- 5 of 7 -der Deklarationsfrist verfügt und die Verfügung hinreichend begründet; sie ist von der Rechnungsstellung vom 30. August 2002 und der Mahnung vom 28. Oktober 2002 ausgegangen. cc. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei ihm an die falsche Adresse zugestellt worden, ändert an der Rechtmässigkeit der Verfügung nichts. Die massgebliche Rechnungsstellung vom 30. August 2002 wie die Mahnung vom 28. Oktober 2002 erfolgten beide an die vom Beschwerdeführer der OZD bekannt gegebene Zustelladresse. Beide Schreiben hat der Beschwerdeführer erhalten, er hat sie mit der Beschwerde eingereicht. Ob die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Halteradresse und nicht an die Zustelladresse zu Unrecht erfolgt ist, kann letztlich offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 22. November 2002 mit Beschwerde vom 26. November 2002 mehr als rechtzeitig anfechten, so dass eine allfällig fehlerhafte Zustellung geheilt wäre, da dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil entstanden ist. dd. Schliesslich verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, ihm sei telefonisch zugesichert worden, die Mahngebühr würde aufgehoben. Zwar hält die OZD in der Vernehmlassung fest, die Auskunft sei falsch gewesen, und räumt damit implizit ein, dass sie erfolgt ist. Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Auskunft, die sich auf den geringen Betrag von Fr. 20.- bezog, keine nachteilige Disposition getroffen hat, welche unwiderruflich ist und nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.428/2001 vom 7. Januar 2002, E. 3b; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 668 ff., insbesondere Rz. 686 f.). Er kann sich bereits deshalb nicht auf den Schutz des Vertrauens in die offenbar erfolgte, unrichtige Auskunft berufen. Im Übrigen sind keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers an einem solchen Schutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ersichtlich und werden insoweit auch nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Entschädigung eines Vertrauensschadens kann in diesem Zusammenhang daher ebenso wenig in Frage kommen, da das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 696 und 703). c. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.a. (…) b. Eine Umtriebsentschädigung, mithin eine Parteientschädigung, ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht auszurichten, kann nach Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung grundsätzlich nur an eine ganz oder teilweise obsiegende Partei für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten, insbesondere infolge Vertretung durch einen Rechtsanwalt, zugesprochen werden. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.24 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 16. Juli 2003 in Sachen B. [ZRK 2002-174] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 470 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 7 of 7 --