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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-68-97--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 10.02.2004 JAAC 68.97

10. Februar 2004Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Quartal 2001 sei zu annullieren. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2002 beantragt die ESTV, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Aus den Erwägungen:

1. (Formelles) 2.a. Gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen im Inland jährlich Fr. 75’000.- übersteigen. Der für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht massgebende Umsatz bemisst sich bei Lieferungen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250’000.-, sofern der nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag regelmässig nicht mehr als Fr. 4’000.- im Jahr betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG, vgl. auch Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Eine im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung bestand bereits unter dem Regime der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464). Die Verfassungsmässigkeit jener (alten) Vorschriften der MWSTV steht ausser Frage und ist in der 3 -- 3 of 7 -Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt worden (Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998, E. 3, veröffentlicht in VPB 63.76 S. 714 ff.; vgl. auch Entscheid der SRK vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 S. 727 ff.). b. Laut Verwaltungspraxis ist die Steuerzahllast entweder effektiv oder nach der durch die ESTV geschaffenen vereinfachenden Pauschalmethode zu berechnen. Bei der vereinfachenden Methode ist die Mehrwertsteuer auf dem steuerbaren Umsatz des geprüften Jahres zu den vorgesehenen Sätzen zu berechnen. Davon kann die Vorsteuer zu den anwendbaren Sätzen auf dem Waren- und Materialaufwand zuzüglich 0.7% des Umsatzes für den übrigen Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten) abgezogen werden (Spezialbroschüre Nr. 02 «Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer» Ausgabe September 2000[231], Ziff. 2.4.1 f.). Die fragliche vereinfachende Pauschalmethode zur Berechnung der Steuerzahllast verstiess bereits unter dem Regime MWSTV nach einer Prüfung durch die SRK nicht gegen Bundesrecht (vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTV), zumal es dem Leistungserbringer in jedem Fall unbenommen ist, die umsatzmässigen Voraussetzungen seiner Mehrwertsteuerpflicht effektiv zu berechnen. Dies kann der Leistungserbringer immer dann tun, wenn er zur eigenen Überzeugung gelangt, die Pauschalmethode führe nicht zu einem rechtmässigen Ergebnis (vgl. Entscheid der SRK vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 S. 727 ff.). 3.a. Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer die Nachforderung der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal bis 4. Quartal 2001 in Höhe von Fr. 3’665.30 zuzüglich Verzugszins in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern lediglich dem Grundsatze nach angefochten. Namentlich macht der Unternehmer geltend, die Steuerzahllast von Fr. 4’000.- erst im Jahre 2001 überschritten zu haben, so dass seine Mehrwertsteuerpflicht per 1. Januar 2002 gegeben sei. Zu befinden ist folglich darüber, ob der Beschwerdeführer bereits per 1. Januar 2001 subjektiv steuerpflichtig ist bzw. ob er im Jahre 2000 die Steuerzahllast von Fr. 4’000.erreicht hat. b. Der Beschwerdeführer erzielte nach eigenen Angaben im Jahre 2000 einen Bruttoerlös von Fr. 107’308.50, er wies einen Materialaufwand in Höhe von Fr. 11’866.10 aus. Die Mehrwertsteuerpflicht ist demnach gemäss Art. 21 MWSTG nach Ablauf des Kalenderjahres 2000 grundsätzlich gegeben. Nach der Pauschalmethode (vereinfachte Methode) ergibt sich folgende Steuerzahllast, da der Beschwerdeführer eine genaue Ermittlung der Vorsteuern nicht vornahm: Steuer 107’308.50 x 7.5 / 107.5 Fr. 7’486.64 Vorsteuer 11’866.10 x 7.5 / 107.5 - Warenaufwand Fr. 827.87 - übrige: 107’308.50 x 0.7% Fr. 751.16 Fr. 1’579.03 Steuerzahllast Fr. 5’907.61 Bei einer Steuerzahllast des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 5’907.61 im Jahre 2000 übersteigt er den Betrag von Fr. 4’000.-. Er wird mithin per 1. Januar 2001 mehrwertsteuerpflichtig. Mit Recht hat ihn daher die ESTV mit 4 -- 4 of 7 -Wirkung ab diesem Datum in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gegen die eigentliche zahlenmässige Ermittlung dieser Steuerzahllast erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Er hält vielmehr entgegen, die Steuerzahllast sei unter Anwendung des Saldosteuersatzes zu berechnen. Dabei ergäbe sich ein anderes Bild. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. c. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Berechnung der Steuerzahllast mittels Saldosteuersatzes dem Wortlaut und Sinn von Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG entspreche. Bei der Anwendung des Saldosteuersatzes für Plattenleger von 3.5% betrage die Steuerzahllast nur Fr. 3’745.-, mithin werde die Schwelle von jährlich Fr. 4’000.- durch den Beschwerdeführer nicht überschritten und somit sei seine Mehrwertsteuerpflicht per 1. Januar 2001 nicht gegeben. Die ESTV ist - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gehalten, die detaillierten Ausführungsbestimmungen für den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht festzusetzen. Sie hat dies in der bereits erwähnten Spezialbroschüre Nr. 02 «Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer» (Ausgabe September 2000)[232] getan. Gemäss der dort fixierten Praxis der ESTV sind für die Berechnung der Steuerzahllast bezüglich der Frage des Beginns der Mehrwertsteuerpflicht nur zwei Verfahren möglich: die vereinfachte Ermittlung und die genaue Ermittlung der Steuerzahllast. Die vom Beschwerdeführer verlangte Berechnung mittels Saldosteuersatz entspricht nicht der Praxis der ESTV. Die Abrechnung gegenüber der ESTV gemäss Saldosteuersatz setzt nämlich bereits die Mehrwertsteuerpflicht einer juristischen oder natürlichen Person voraus. Die Bestimmung von Art. 59 Abs. 1 MWSTG lautet denn auch (auszugsweise): «Wer als steuerpflichtige Person […]». Die Methode der Anwendung des Saldosteuersatzes ist denn auch anlässlich der Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht einer juristischen oder natürlichen Person nicht als taugliches Verfahren anzusprechen. Mittels Saldosteuersatz lässt sich die Steuerzahllast nämlich nur annäherungsweise ermitteln, da es zu einem eigentlichen Vorsteuerabzug nicht kommt, denn die Vorsteuer ist im Saldosteuersatz schon pauschal berücksichtigt. Die vereinfachte Methode berechnet hingegen die Vorsteuern auf dem Warenaufwand anhand der konkreten Zahlen und nimmt nur für den übrigen Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten) eine Pauschalierung vor. Die individuellen Verhältnisse eines Unternehmens werden damit in stärkerem Umfang berücksichtigt, als bei der vom Beschwerdeführer verlangten Saldosteuersatzmethode. Die ESTV hat die gesetzlichen Vorgaben diesbezüglich zutreffend umgesetzt, die von ihr in der Spezialbroschüre Nr. 02 zu dieser Frage normierte Praxis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Einwand daher nicht durchzudringen. d. Der Beschwerdeführer wendet unter Hinweis auf die Spezialbroschüre 03, «Saldosteuersätze»[233] (insbesondere Ziff. 8.4.2), ein, dass sich ein Mehrwertsteuerpflichtiger bei einer Steuerzahllast von unter Fr. 4’000.- von der Mehrwertsteuerpflicht abmelden könne. Diese Bestimmung lautet: «Fällt ein Steuerpflichtiger wegen Umsatzrückgangs unter die für die Steuerpflicht massgebenden Grenzen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 25 MWSTG), so hat er die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen». Nach der Praxis der ESTV berechnet sich die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende 5 -- 5 of 7 -Grenze der Steuerzahllast von jährlich Fr. 4’000.- auch bei der Abklärung der Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen entweder nach der vereinfachten oder nach der effektiven Methode der Ermittlung dieses Schwellenwertes. Die Anwendung der Saldosteuermethode ist dabei nicht vorgesehen, die Berechnungspraxis der Verwaltung beim Eintrag und bei der Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen beruhen auf den beiden erwähnten Methoden. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen seiner Beschwerde an die SRK denn auch keinen konkreten Einzelfall bezeichnen, in dem ein anderer Mehrwertsteuerpflichtiger aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf der Basis der Berechnung der Steuerzahllast nach der Saldosteuersatzmethode gestrichen worden wäre. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht stichhaltig.

1. (Formelles) 2.a. Gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen im Inland jährlich Fr. 75’000.- übersteigen. Der für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht massgebende Umsatz bemisst sich bei Lieferungen und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 21 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250’000.-, sofern der nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag regelmässig nicht mehr als Fr. 4’000.- im Jahr betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG, vgl. auch Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Eine im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung bestand bereits unter dem Regime der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464). Die Verfassungsmässigkeit jener (alten) Vorschriften der MWSTV steht ausser Frage und ist in der 3 -- 3 of 7 -Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt worden (Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998, E. 3, veröffentlicht in VPB 63.76 S. 714 ff.; vgl. auch Entscheid der SRK vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 S. 727 ff.). b. Laut Verwaltungspraxis ist die Steuerzahllast entweder effektiv oder nach der durch die ESTV geschaffenen vereinfachenden Pauschalmethode zu berechnen. Bei der vereinfachenden Methode ist die Mehrwertsteuer auf dem steuerbaren Umsatz des geprüften Jahres zu den vorgesehenen Sätzen zu berechnen. Davon kann die Vorsteuer zu den anwendbaren Sätzen auf dem Waren- und Materialaufwand zuzüglich 0.7% des Umsatzes für den übrigen Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten) abgezogen werden (Spezialbroschüre Nr. 02 «Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer» Ausgabe September 2000[231], Ziff. 2.4.1 f.). Die fragliche vereinfachende Pauschalmethode zur Berechnung der Steuerzahllast verstiess bereits unter dem Regime MWSTV nach einer Prüfung durch die SRK nicht gegen Bundesrecht (vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTV), zumal es dem Leistungserbringer in jedem Fall unbenommen ist, die umsatzmässigen Voraussetzungen seiner Mehrwertsteuerpflicht effektiv zu berechnen. Dies kann der Leistungserbringer immer dann tun, wenn er zur eigenen Überzeugung gelangt, die Pauschalmethode führe nicht zu einem rechtmässigen Ergebnis (vgl. Entscheid der SRK vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 S. 727 ff.). 3.a. Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer die Nachforderung der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal bis 4. Quartal 2001 in Höhe von Fr. 3’665.30 zuzüglich Verzugszins in rechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern lediglich dem Grundsatze nach angefochten. Namentlich macht der Unternehmer geltend, die Steuerzahllast von Fr. 4’000.- erst im Jahre 2001 überschritten zu haben, so dass seine Mehrwertsteuerpflicht per 1. Januar 2002 gegeben sei. Zu befinden ist folglich darüber, ob der Beschwerdeführer bereits per 1. Januar 2001 subjektiv steuerpflichtig ist bzw. ob er im Jahre 2000 die Steuerzahllast von Fr. 4’000.erreicht hat. b. Der Beschwerdeführer erzielte nach eigenen Angaben im Jahre 2000 einen Bruttoerlös von Fr. 107’308.50, er wies einen Materialaufwand in Höhe von Fr. 11’866.10 aus. Die Mehrwertsteuerpflicht ist demnach gemäss Art. 21 MWSTG nach Ablauf des Kalenderjahres 2000 grundsätzlich gegeben. Nach der Pauschalmethode (vereinfachte Methode) ergibt sich folgende Steuerzahllast, da der Beschwerdeführer eine genaue Ermittlung der Vorsteuern nicht vornahm: Steuer 107’308.50 x 7.5 / 107.5 Fr. 7’486.64 Vorsteuer 11’866.10 x 7.5 / 107.5 - Warenaufwand Fr. 827.87 - übrige: 107’308.50 x 0.7% Fr. 751.16 Fr. 1’579.03 Steuerzahllast Fr. 5’907.61 Bei einer Steuerzahllast des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 5’907.61 im Jahre 2000 übersteigt er den Betrag von Fr. 4’000.-. Er wird mithin per 1. Januar 2001 mehrwertsteuerpflichtig. Mit Recht hat ihn daher die ESTV mit 4 -- 4 of 7 -Wirkung ab diesem Datum in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gegen die eigentliche zahlenmässige Ermittlung dieser Steuerzahllast erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Er hält vielmehr entgegen, die Steuerzahllast sei unter Anwendung des Saldosteuersatzes zu berechnen. Dabei ergäbe sich ein anderes Bild. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. c. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Berechnung der Steuerzahllast mittels Saldosteuersatzes dem Wortlaut und Sinn von Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG entspreche. Bei der Anwendung des Saldosteuersatzes für Plattenleger von 3.5% betrage die Steuerzahllast nur Fr. 3’745.-, mithin werde die Schwelle von jährlich Fr. 4’000.- durch den Beschwerdeführer nicht überschritten und somit sei seine Mehrwertsteuerpflicht per 1. Januar 2001 nicht gegeben. Die ESTV ist - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gehalten, die detaillierten Ausführungsbestimmungen für den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht festzusetzen. Sie hat dies in der bereits erwähnten Spezialbroschüre Nr. 02 «Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer» (Ausgabe September 2000)[232] getan. Gemäss der dort fixierten Praxis der ESTV sind für die Berechnung der Steuerzahllast bezüglich der Frage des Beginns der Mehrwertsteuerpflicht nur zwei Verfahren möglich: die vereinfachte Ermittlung und die genaue Ermittlung der Steuerzahllast. Die vom Beschwerdeführer verlangte Berechnung mittels Saldosteuersatz entspricht nicht der Praxis der ESTV. Die Abrechnung gegenüber der ESTV gemäss Saldosteuersatz setzt nämlich bereits die Mehrwertsteuerpflicht einer juristischen oder natürlichen Person voraus. Die Bestimmung von Art. 59 Abs. 1 MWSTG lautet denn auch (auszugsweise): «Wer als steuerpflichtige Person […]». Die Methode der Anwendung des Saldosteuersatzes ist denn auch anlässlich der Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht einer juristischen oder natürlichen Person nicht als taugliches Verfahren anzusprechen. Mittels Saldosteuersatz lässt sich die Steuerzahllast nämlich nur annäherungsweise ermitteln, da es zu einem eigentlichen Vorsteuerabzug nicht kommt, denn die Vorsteuer ist im Saldosteuersatz schon pauschal berücksichtigt. Die vereinfachte Methode berechnet hingegen die Vorsteuern auf dem Warenaufwand anhand der konkreten Zahlen und nimmt nur für den übrigen Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten) eine Pauschalierung vor. Die individuellen Verhältnisse eines Unternehmens werden damit in stärkerem Umfang berücksichtigt, als bei der vom Beschwerdeführer verlangten Saldosteuersatzmethode. Die ESTV hat die gesetzlichen Vorgaben diesbezüglich zutreffend umgesetzt, die von ihr in der Spezialbroschüre Nr. 02 zu dieser Frage normierte Praxis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Einwand daher nicht durchzudringen. d. Der Beschwerdeführer wendet unter Hinweis auf die Spezialbroschüre 03, «Saldosteuersätze»[233] (insbesondere Ziff. 8.4.2), ein, dass sich ein Mehrwertsteuerpflichtiger bei einer Steuerzahllast von unter Fr. 4’000.- von der Mehrwertsteuerpflicht abmelden könne. Diese Bestimmung lautet: «Fällt ein Steuerpflichtiger wegen Umsatzrückgangs unter die für die Steuerpflicht massgebenden Grenzen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 25 MWSTG), so hat er die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen». Nach der Praxis der ESTV berechnet sich die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende 5 -- 5 of 7 -Grenze der Steuerzahllast von jährlich Fr. 4’000.- auch bei der Abklärung der Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen entweder nach der vereinfachten oder nach der effektiven Methode der Ermittlung dieses Schwellenwertes. Die Anwendung der Saldosteuermethode ist dabei nicht vorgesehen, die Berechnungspraxis der Verwaltung beim Eintrag und bei der Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen beruhen auf den beiden erwähnten Methoden. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen seiner Beschwerde an die SRK denn auch keinen konkreten Einzelfall bezeichnen, in dem ein anderer Mehrwertsteuerpflichtiger aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf der Basis der Berechnung der Steuerzahllast nach der Saldosteuersatzmethode gestrichen worden wäre. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ist daher nicht stichhaltig.

4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der Verwaltung zu Recht auf den 1. Januar 2001 als mehrwertsteuerpflichtig erklärt und in das von der ESTV geführte Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden ist. (…) (Kosten) [231] Einsicht und Online-Bestellung auf http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ unter Dokumentation. Bestellung in Papierform: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch. [232] Einsicht und Online-Bestellung auf http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ unter Dokumentation. Bestellung in Papierform: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch. [233] Einsicht und Online-Bestellung auf http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ unter Dokumentation. Bestellung in Papierform: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern oder: verkauf.zivil@bbl.admin.ch. 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.97 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 10. Februar 2004 in Sachen X [SRK 2003-081] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 710 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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