Lexipedia

Entscheid

CH_VB_015_JAAC-69-18--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 03.08.2004 JAAC 69.18

3. August 2004Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

64.83

E. 3a, ASA 61 819; 52 238). Ein Abgabepflichtiger kann im Verfahren vor der Rekurskommission die gemäss Art. 23 Abs. 3 SVAV vorgenommene Schätzung bestreiten. Dabei obliegt es dem Abgabepflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn der Pflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Vorinstanz mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt die Rekurskommission eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Entscheid der ZRK vom 14. Mai 2004 i.S. F. [CRD 2003-042], E. 2d; ausführlich: vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, a.a.O., E. 2, mit zahlreichen Hinweisen). Der ZRK kommt bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen volle Kognition zu. Demnach kann sie nicht nur Überschreitung oder Missbrauch des vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021), sondern auch Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). Dennoch auferlegt sich die ZRK bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse 4 -- 4 of 8 -Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. Entscheid der ZRK vom 14. Mai 2004, a.a.O., E. 2d; Entscheid der SRK i.S. V. vom 9. Oktober 1996 [SRK 1995-030], E. 3e). 4.a. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Deklaration der fraglichen Fahrleistungen nicht in der gesetzlich vorgesehenen Deklarationsfrist von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode vorgenommen. Auch auf Mahnung der OZD mit einer weiteren Frist von 10 Tagen hin wurden die Chipkarten nicht eingereicht. Die Zollverwaltung nimmt gemäss Art. 23 Abs. 3 SVAV die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen unter anderem vor, wenn die Deklaration unterbleibt, lückenhaft oder widersprüchlich ist. Nachdem vorliegend keine Deklaration erfolgte, hat die OZD grundsätzlich zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen. b. Die Beschwerdeführerin hat nach der Ermessensveranlagung durch die OZD und entsprechender Rechnungsstellung vom 23. Mai 2003 und 20. Juni 2003 für drei der vier Fahrzeuge (A., B. und D.) am 25. Juni 2003 die Deklaration der Fahrleistung nachträglich vorgenommen. Die OZD ist der Ansicht, das Nachreichen von Fahrleistungsdaten gebe keinen Anspruch auf Korrektur der bereits erstellten Ermessensveranlagung, weswegen sie in den Verfügungen vom 1. August und 1. September 2003 die LSVA in Bestätigung der vorgenommenen Schätzung festgesetzt hat. aa. Entgegen der Auffassung der OZD ist eine Ermessensveranlagung - immer im Rahmen der Verjährungs- bzw. Rechtskraftregelung oder dergleichen - nachträglich grundsätzlich überprüfbar und korrigierbar. Hat die Rekurskommission im Beschwerdeverfahren aufgrund des Nachweises der Unrichtigkeit der Schätzung durch den Pflichtigen die Ermessensveranlagung aufzuheben bzw. zu korrigieren (vorstehend E. 3e), hat dies im Verfahren auf Erlass einer Verfügung vor der OZD erst recht zu gelten. Die Beschwerdeführerin hat die Deklaration eingereicht, nachdem die OZD die Ermessensveranlagung vorgenommen, aber bevor sie eine Verfügung erlassen hat. Mangels rechtskräftiger Verfügung hätte die OZD folglich ohne weiteres auf die ermessensweise Veranlagung zurückkommen können. Überdies handelt es sich bei der Deklarationsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 SVAV nicht um eine Verwirkungsfrist. Die Ansicht der OZD, eine einmal geschätzte Abgabeforderung infolge verspäteter Deklaration könne nicht mehr korrigiert werden, findet weder im Gesetz noch in der Verordnung die erforderliche Grundlage und ist somit mit dem Bundesrecht (E. 3e hievor) unvereinbar. Es ist der OZD zuzugestehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, während mehreren Monaten die Deklaration der Fahrleistung pflichtwidrig zu unterlassen, zu verwerfen ist. Um der Missbrauchsgefahr zu begegnen, müssten aber die dazu zur Verfügung stehenden Massnahmen ergriffen werden, wie namentlich die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens (Art. 20 ff. SVAG; vgl. zudem Art. 48 SVAV). Die Beurteilung solcher Massnahmen fiele allerdings nicht in die Zuständigkeit der ZRK und sie darf 5 -- 5 of 8 -den Richter im Abgabeverfahren auch nicht daran hindern, - wie hier - das entsprechend massgebende Recht anzuwenden und bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen übergeordnetes Bundesrecht zu beachten. bb. Die durch die Beschwerdeführerin nachgereichten Chipkarten sind grundsätzlich zweifelsfrei taugliche Beweismittel zum Nachweis der effektiven Fahrleistung der fraglichen drei Fahrzeuge in den Abgabeperioden Februar und März 2003, für welche die OZD die Abgaben schätzungsweise ermittelte. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Fahrleistungsdaten der zu beurteilenden Abgabeperioden je Fahrzeug auch tatsächlich vollständig aufgezeichnet und auslesbar sind bzw. keine Anzeichen auf Unvollständigkeit oder auf vorschriftswidrige Manipulationen der Beschwerdeführerin vorliegen, die den Schluss zuliessen, die Deklaration sei lückenhaft oder widersprüchlich. Insofern ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, sind die fraglichen Deklarationskarten durch die OZD auszulesen und ist für die betreffenden Fahrzeuge (A., B. und D.) die für die Abgabeperioden Februar und März 2003 geschuldete LSVA entsprechend neu und effektiv zu veranlagen. c. Für das Fahrzeug C. hat die Beschwerdeführerin die Fahrleistungsdaten nicht nachgereicht. Eine effektive Veranlagung wie bei den anderen drei Fahrzeugen kommt demnach nicht in Frage. Zu prüfen ist, ob die Ermessensveranlagung in korrekter Weise vorgenommen worden ist. In der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2003 erläutert die OZD, beim Fahrzeug C. sei die Veranlagung nach Ermessen auf Grund der Erfahrungswerte vorgenommen worden. Die höchste Veranlagung des Fahrzeugs der letzten

12 Monate sei um 20% erhöht worden. Mit diesem Zuschlag würden mögliche Schwankungen der Fahrleistung abgedeckt. Ein möglicher Anhängerbetrieb werde mit dieser Berechnungsweise automatisch proportional berücksichtigt, auch wenn dies in der Veranlagung nicht aufgeschlüsselt werde. Die Praxis der OZD, wonach sie bei Ermessensveranlagungen auf die höchste Veranlagung des Fahrzeugs in den letzten 12 Monaten gemäss ordentlicher Deklaration ab Erfassungsgerät abstellt und darauf zusätzlich 20% zuschlägt, wurde von der ZRK als mit dem Bundesrecht vereinbar erachtet. Eine solche Massnahme trägt den individuellen Verhältnissen der Abgabepflichtigen Rechnung, sie ist zweckmässig und kommt der wirklichen Situation rechtsgenügend nahe. Jedenfalls kann die Marge von 20% nicht als unangemessen bezeichnet werden, ist doch durchaus denkbar, möglich und plausibel, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug eine Fahrleistungssteigerung von 20% im Vergleich zu Vormonaten aufweist. Mit dieser Praxis kann der OZD weder Ermessensüberschreitung noch Unangemessenheit vorgeworfen werden (vgl. Entscheid der ZRK vom 14. Mai 2004, a.a.O., E. 3b/bb). Nachdem die Beschwerdeführerin betreffend das fragliche Fahrzeug die Chipkarte nicht nachgereicht hat, und auch auf andere Weise den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung unterliess, erweist sich die Veranlagung nach Ermessen für das Fahrzeug C. von Fr. 5’940.- für die Abgabeperiode Februar 2003 gemäss Rechnung Nr. (…) als rechtmässig. Die Beschwerde ist im Betrag von Fr. 5’940.- abzuweisen und die Verfügung vom 1. August 2003 (mit Verweis auf Rechnung Nr. […]) im selben Umfang zu bestätigen. (…) 6 -- 6 of 8 -7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.18 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 3. August 2004 [ZRK 2003-124/127] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 878 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

12 Monate sei um 20% erhöht worden. Mit diesem Zuschlag würden mögliche Schwankungen der Fahrleistung abgedeckt. Ein möglicher Anhängerbetrieb werde mit dieser Berechnungsweise automatisch proportional berücksichtigt, auch wenn dies in der Veranlagung nicht aufgeschlüsselt werde. Die Praxis der OZD, wonach sie bei Ermessensveranlagungen auf die höchste Veranlagung des Fahrzeugs in den letzten 12 Monaten gemäss ordentlicher Deklaration ab Erfassungsgerät abstellt und darauf zusätzlich 20% zuschlägt, wurde von der ZRK als mit dem Bundesrecht vereinbar erachtet. Eine solche Massnahme trägt den individuellen Verhältnissen der Abgabepflichtigen Rechnung, sie ist zweckmässig und kommt der wirklichen Situation rechtsgenügend nahe. Jedenfalls kann die Marge von 20% nicht als unangemessen bezeichnet werden, ist doch durchaus denkbar, möglich und plausibel, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug eine Fahrleistungssteigerung von 20% im Vergleich zu Vormonaten aufweist. Mit dieser Praxis kann der OZD weder Ermessensüberschreitung noch Unangemessenheit vorgeworfen werden (vgl. Entscheid der ZRK vom 14. Mai 2004, a.a.O., E. 3b/bb). Nachdem die Beschwerdeführerin betreffend das fragliche Fahrzeug die Chipkarte nicht nachgereicht hat, und auch auf andere Weise den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung unterliess, erweist sich die Veranlagung nach Ermessen für das Fahrzeug C. von Fr. 5’940.- für die Abgabeperiode Februar 2003 gemäss Rechnung Nr. (…) als rechtmässig. Die Beschwerde ist im Betrag von Fr. 5’940.- abzuweisen und die Verfügung vom 1. August 2003 (mit Verweis auf Rechnung Nr. […]) im selben Umfang zu bestätigen. (…) 6 -- 6 of 8 -7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.18 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 3. August 2004 [ZRK 2003-124/127] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 878 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 8 of 8 --