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Entscheid

CH_VB_015_JAAC-69-66--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 14.01.2005 JAAC 69.66

14. Januar 2005Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA unterliegen gemäss Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR 641.81) in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) der Beschwerde an die ZRK. Dasselbe hat auch bei Entscheiden der OZD über Erlassgesuche im Sinne von Art. 17 SVAG zu gelten. (…) 2.a. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels bedeutet, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge mit der Eröffnung selbst noch nicht effektiv werden kann, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll (vgl. Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: Schweizerischer Juristenverein, Referate und Mitteilungen, Heft 3 1997, S. 265; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.14). Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und eidgenössischen Rekurskommissionen kommt der Beschwerde im Allgemeinen diese aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Suspensivwirkung ist die Regel, die unmittelbare Vollstreckbarkeit die Ausnahme. Immerhin kann einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung durch die verfügende Behörde entzogen werden, mit Ausnahme von Beschwerden gegen Verfügungen über Geldleistungen, welchen immer eine nicht entziehbare aufschiebende Wirkung zukommt (Moser, a.a.O., Rz. 3.15). Vorbehalten bleiben Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 5 VwVG). Die aufschiebende Wirkung kommt nur gegen eingreifende Rechtsakte zum Tragen. Es bleibt einstweilen bei dem Zustand, der vor Erlass des angefochtenen Aktes bestand (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 624, 626). Bei negativen Verfügungen, die Begehren auf Begründung oder Änderung von Rechten und Pflichten ablehnen, ist der 3 -- 3 of 7 -Suspensiveffekt wirkungslos. Denn es ist nicht so, dass die anbegehrte Rechtsfolge für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorläufig als bewilligt gelten könnte (z. B. vorläufige Erteilung einer Bewilligung oder Auszahlung von Versicherungsleistungen). Die Frage der aufschiebenden Wirkung kann sich deshalb bei negativen Verfügungen von vornherein nicht stellen. Will man die abgelehnte Verfügung trotzdem ganz oder teilweise vorwegnehmen, kann nur eine vorsorgliche Massnahme Abhilfe schaffen (BGE 117 V 187 E. 1b, BGE 116 Ib 350 E. 3c; Moser, a.a.O., Rz. 3.25; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,

2. Aufl., Rz. 648, 657). b. Nach Einreichen der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 56 VwVG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d. h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. In eindeutigen Fällen kann auch die Hauptsachenprognose berücksichtigt werden (BGE 130 II 155 E. 2.2, BGE 127 II 138 E. 3, je mit Hinweisen).

2. Aufl., Rz. 648, 657). b. Nach Einreichen der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 56 VwVG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d. h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. In eindeutigen Fällen kann auch die Hauptsachenprognose berücksichtigt werden (BGE 130 II 155 E. 2.2, BGE 127 II 138 E. 3, je mit Hinweisen).

3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin betreffend verschiedene LSVA-Rechnungen ein Erlassgesuch an die OZD gestellt. Dass der in den fraglichen Rechnungen festgesetzte Betrag gegenüber der OZD geschuldet ist, hat die Beschwerdeführerin nie bestritten. Die OZD hat in ihrem Entscheid vom 30. September 2004 das Erlassgesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sowohl in ihrem Erlassgesuch an die OZD als auch in der Beschwerde vom 1. November 2004 an die ZRK ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit erreichen möchte, dass die LSVA-Forderung der OZD gemäss genannter Rechnungen nicht zwangsvollstreckt wird, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Erlassgesuch vorliegt. a. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels bezweckt, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge mit der Eröffnung selbst noch nicht wirksam werden kann, sondern bis zum Beschwerdeentscheid gehemmt wird (E. 2a). Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides der OZD wird das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Es findet sich hingegen keine Anordnung betreffend die vom Erlassgesuch betroffenen Forderungen bzw. deren Vollstreckung. Dies deshalb, weil ein Erlassgesuch die Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden, rechtskräftigen Forderung gar nicht berührt. Es handelt sich bei der Festsetzung der LSVA und dem darauf folgenden Erlassverfahren um zwei unabhängige Verfahren. Somit könnte die Hemmung der Rechtskraft des Entscheides der OZD vom 30. September 2004 über den Erlass an der Rechtslage hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der betroffenen LSVA-Forderungen nichts ändern. 4 -- 4 of 7 -Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bliebe es einstweilen bloss bei dem Zustand, der vor Erlass des angefochtenen Aktes bestand (oben E. 2a). Der Zustand vor Ablehnung des Erlassgesuchs war jedoch derjenige, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung der LSVA verpflichtet war, da eine rechtskräftige Forderung der OZD bestand. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Erlassverfahren würde somit keinen Sinn machen. Sie hätte nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Erlassverfahrens so gestellt wäre, wie wenn ihrem abgelehnten Begehren entsprochen worden wäre. Diese Rechtslage ist typisch bei allen so genannten negativen Verfügungen; um eine solche handelt es sich auch bei der Ablehnung eines Erlassgesuches, es wird dabei ein Begehren auf Änderung von Pflichten abgelehnt (oben E. 2a; vgl. BGE 117 V 185 ff. betreffend ein abgewiesenes Gesuch um Herabsetzung [im Sinne eines Teilerlasses] der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHV] und den Erlass der Verzugszinsen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung sowie nach dem soeben Gesagten kann sich bei solchen negativen Verfügungen die Frage der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht stellen. In diesen Fällen könnten einzig positive vorsorgliche Massnahmen greifen und den Zustand während des Verfahrens ändern (oben E. 2a; BGE 117 V 188 E. 1b). Auch vorliegend könnte das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel, nämlich die Vollstreckbarkeit der Forderungen der OZD zu hemmen (was einen richterlichen Eingriff in ein anderes Verfahren bedingen würde), nur mittels Anordnung vorsorglicher Massnahmen erreicht werden. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde vom 1. November 2004 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten. b. Es stellt sich die Frage, ob ein solches - unzulässiges - Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG umzudeuten sei, wie dies im bereits mehrfach zitierten Urteil des Bundesgerichts getan wurde (BGE 117 V 188 E. 1b). Ein entsprechendes Begehren könnte etwa verlangen, der OZD sei bezüglich der rechtskräftig festgesetzten LSVA-Forderung die Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Erlassgesuch zu untersagen. Würde die ZRK das vorliegende Gesuch der Beschwerdeführerin als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegennehmen, könnte auf das Rechtsbegehren eingetreten werden und es wären die Voraussetzungen für die Anordnung von solchen Massnahmen zu prüfen. Aufgrund des Wortlauts des Begehrens um aufschiebende Wirkung, des Fehlens weiterer Ausführungen zu diesem Antrag und der gesamten Aktenlage drängt sich dies jedoch vorliegend nicht auf. Ohnehin müsste ein solches Begehren abgewiesen werden. Vorliegend fehlt es insbesondere an der Voraussetzung, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil eintritt, wenn die Vollstreckung der LSVA-Forderung der OZD nicht gehemmt würde (oben E. 2b). Die Beschwerdeführerin könnte für den Fall, dass die OZD zur Vollstreckung der Forderung schreiten und das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin danach gutgeheissen würde, den erlassenen Betrag von der OZD ohne weiteres wieder zurückfordern. Es handelte sich also höchstens um einen vorübergehenden Nachteil, der keineswegs «nicht leicht wieder gutzumachen» wäre. Aus der Beschwerde ergibt sich kein Hinweis darauf, dass neben dem genannten noch ein weiterer Nachteil drohen könnte; die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch ihr 5 -- 5 of 7 -Begehren um aufschiebende Wirkung nicht weiter begründet. Aufgrund der Tatsache, dass über die Beschwerdeführerin mittlerweile der Konkurs eröffnet worden ist, ergeben sich ebenfalls keine weiteren Gründe für die Anordnung von solchen vorsorglichen Massnahmen. Des Weiteren ist zweifelhaft, ob die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde. (…) 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.66 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 14. Januar 2005 [ZRK 2004-122] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 037 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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