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Entscheid

CH_VB_016_JAAC-64-10--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 19.02.1999 JAAC 64.10

19. Februar 1999Deutsch25 min

Source admin.ch

Erwägungen

182.

ff.). b. Fleisch von Wildschweinen war bereits unter der früheren Ordnung von den mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen ausgenommen (vgl. E. 4b hiervor). Unter dem geltenden Recht kann es ohne mengenmässige Beschränkung zu Ansätzen eingeführt werden, welche in etwa den Kontingentszollansätzen für anderes Schweinefleisch entsprechen (vgl. E. 4a hiervor). Diese Ordnung ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass Wildschweinfleisch und anderes Schweinefleisch nicht als gleichartig angesehen werden, weil Fleisch von Wildschweinen eben nur beschränkt geeignet ist, anderes Schweinefleisch zu ersetzen und dieses somit nicht oder nur in untergeordnetem Masse konkurrenziert. Daraus erhellt, dass auch für die Qualifikation von Fleisch als solches von «Wildschweinen» im Sinne des Zolltarifs nur massgebend sein kann, ob durch den Import des betreffenden Fleisches der Absatz von im Inland produziertem Schweinefleisch gefährdet wird oder nicht. Dies hängt in erster Linie von der Art und Weise ab, wie das Fleisch auf dem schweizerischen Markt angeboten werden soll, nicht jedoch von abstammungsmässigen oder genetischen Merkmalen der Tiere. Diese könnten zwar möglicherweise einen gewissen Einfluss auf die Beschaffenheit des Fleisches haben. Es ist indessen davon auszugehen, dass die Qualität und der Geschmack des Fleisches vielmehr durch die Lebensweise und die Ernährung der Tiere als durch solche Merkmale beeinflusst wird. Als Abgrenzungsmerkmal für die Gleichartigkeit dient denn auch im schweizerischen Landwirtschaftsrecht in erster Linie die Art der Ernährung (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 22. März 1989 über den Schlachtviehmarkt und die Fleischversorgung [Schlachtviehverordnung], SR 916.341, betreffend die Zollkontingente Nr. 5 für «rotes Fleisch» auf Rauhfutterbasis und Nr. 6 für «weisses Fleisch» auf Kraftfutterbasis, wobei das Schweinefleisch dem letzteren zugerechnet wird). Im Lebensmittelrecht wird sodann ebenfalls zwischen Fleisch von domestizierten Tieren unter anderem der Familie der suidae (Schweine) einerseits und Fleisch von Wild, d. h. von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen Landsäugetieren und Vögeln, andererseits unterschieden (Art. 121 Bst. a und d der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 [LMV], SR 817.02). Wird nun Fleisch von in Australien wild lebenden Schweinen in der Schweiz als Wildschweinfleisch angeboten und verkauft, so kann dies kaum zu einer Gefährdung des Absatzes von im Inland produziertem Fleisch von domestizierten Schweinen führen. Konkurrenziert wird allenfalls das Fleisch von eurasischen Wildschweinen, welches jedoch keinen Einfuhrschutz 10 -- 10 of 12 -geniesst. Weil das Fleisch der in Australien wild lebenden Schweine jedenfalls in Bezug auf das für die Tarifeinreihung ausschlaggebende Kriterium (d. h. die Gefahr der Beeinträchtigung des Absatzes von inländischem, landwirtschaftlich produziertem Schweinefleisch) dem Fleisch des eurasischen Wildschweines entspricht, muss es als Fleisch von Wildschweinen in die Tarifnummern 0203.1110, 1210, 1910, 2110, 2210 und 2910 eingereiht werden. Dies ergibt sich schon aus Gründen der Rechtsgleichheit, muss doch nach Art. 4 BV Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit - in Bezug auf eine bzw. die wesentliche Tatsache - gleich behandelt werden (vgl. BGE 124 II 213 E. 8d/aa). Für diese Lösung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Kombinierte Nomenklatur der EG unter der Tarifnummer 0203 zwischen Fleisch von Hausschweinen und anderem (d. h. eben Fleisch von wild lebenden Schweinen) unterscheidet (vgl. E. 4b hiervor). Diese Regelung ist als solche für die Schweiz zwar nicht verbindlich. Es spricht jedoch nichts dagegen, diese im Rahmen der Auslegung des schweizerischen Rechts ebenfalls mitzuberücksichtigen. Demnach ist die Beschwerde - insbesondere in Anwendung des teleologischen Auslegungselementes - gutzuheissen. Allerdings ist im Dispositiv des vorliegenden Entscheides präzisierend festzuhalten, dass die Einreihung des Fleisches von in Australien wild lebenden Schweinen als solches von «Wildschweinen» nur dann in Frage kommt, wenn dieses Fleisch tatsächlich auch als Wildschweinfleisch in Verkehr gebracht wird. Dass dies offenbar beabsichtigt ist, ergibt sich insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Videofilm, wo eine entsprechende Verpackung mit der Aufschrift «sanglier» zu sehen ist. Im Übrigen wird es der Zollverwaltung obliegen, zu bestimmen, in welcher Weise gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen ist, dass das Fleisch, welches zur Einfuhr angemeldet wird, tatsächlich von in Australien wild lebenden Schweinen stammt. Durchaus denkbar wäre es, hier analog zu der Regelung in der EG (vgl. die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, ad Tarifnummer 0203 [ABl. C 287 vom 15. September 1998, S. 17]) eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörden Australiens zu verlangen. [4] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern. [5] Zu beziehen bei der Organisation mondiale des douanes, Rue de l’industrie 26-38, 1040 Bruxelles. 11 -- 11 of 12 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.10 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 19. Februar 1999 i. S. M. SA [ZRK 1998-018] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 487 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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