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Entscheid

CH_VB_016_JAAC-66-94--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.03.2002 JAAC 66.94

22. März 2002Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

349.

E. 1a, BGE 117 V 263 E. 3b, BGE 117 Ib 117 E. 4a, BGE 110 V 53 E. 4a; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 211 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2. Aufl., Zürich 1998, S. 40, Rz. 114, S. 216 f., Rz. 603 und S. 240 f., Rz. 677). 2.a. Damit eine Verfügung Rechtswirkung entfaltet, muss sie dem Adressaten gegenüber eröffnet werden (Blaise Knapp, Précis de droit administratif, Basel 1991, Rz. 699). Eines der wichtigsten Erfordernisse der Rechtssicherheit ist, dass die Betroffenen die rechtlichen Regeln kennen, welche auf die sie interessierenden Sachverhalte angewendet werden (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, S. 211). Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen den Parteien schriftlich. Der Beweis 3 -- 3 of 6 -der Eröffnung, insbesondere der Zustellung einer Verfügung und deren Zeitpunkt obliegt der Behörde (BGE 101 Ia 9; Knapp, a.a.O., Rz. 700; Kölz / Häner, a.a.O., S. 123, Rz. 341 mit Hinweisen). b. Die Eröffnung von Verfügungen ins Ausland unterliegt besonderen Regeln. Die Eröffnung einer amtlichen Verfügung oder eines gerichtlichen Entscheids stellt einen hoheitlichen Akt dar, dessen Ausführung grundsätzlich ausschliesslich den territorial zuständigen, d. h. inländischen Behörden zusteht (BGE 124 V 50 E. 3a, BGE 105 Ia 311 E. 3b, BGE 103 III 4 E. 2). Deshalb hat die Zustellung einer Verfügung ins Ausland auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen (BGE 103 III 4 E. 2). Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn ein Staatsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Berne 1990, Bd. I, S. 170 f., N 6.5 ad Art. 29). Die direkte postalische Zustellung eines amtlichen Schriftstücks ins Ausland ist ein Hoheitsakt auf fremdem Staatsgebiet, der nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden darf (BGE 105 Ia 311 E. 3b in initio, BGE 103 III 4 E. 2b). Eine Zustellung ohne Zustimmung des fremden Staates ist rechtswidrig, da sie das grundlegende völkerrechtliche Prinzip der Souveränität der Staaten verletzt (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Rz. 84 I k mit weiteren Hinweisen; vgl. Lothar Frank, Die Zustellung im Ausland, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 35/1988 S. 142 ff.). Die Zustellung durch normale Postsendung kommt häufig vor, bleibt aber rechtswidrig (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 163). In einer Stellungnahme vom 10. April 2000 hat die Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departementes für Auswärtige Angelegenheiten wiederholt, dass die Zustellung amtlicher Schriftstücke mit normaler Post ins Ausland eine Verletzung der Gebietshoheit des Territorialstaates darstelle. Davon ausgenommen seien blosse Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung (VPB 66.128). Das Bundesgericht hat «gerichtliche Akten als nichtig erklärt, die von schweizerischen Behörden in Verletzung von (staatsvertraglichem) Völkerrecht durch die Post an Parteien mit Domizil im Ausland gesandt» wurden (BGE 105 Ia 311 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch den unveröffentlichten Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 7. November 2001 i.S. B. [PRK 2001-012], E. 2).

2. Aufl., Zürich 1998, S. 40, Rz. 114, S. 216 f., Rz. 603 und S. 240 f., Rz. 677). 2.a. Damit eine Verfügung Rechtswirkung entfaltet, muss sie dem Adressaten gegenüber eröffnet werden (Blaise Knapp, Précis de droit administratif, Basel 1991, Rz. 699). Eines der wichtigsten Erfordernisse der Rechtssicherheit ist, dass die Betroffenen die rechtlichen Regeln kennen, welche auf die sie interessierenden Sachverhalte angewendet werden (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, S. 211). Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG eröffnet die Behörde Verfügungen den Parteien schriftlich. Der Beweis 3 -- 3 of 6 -der Eröffnung, insbesondere der Zustellung einer Verfügung und deren Zeitpunkt obliegt der Behörde (BGE 101 Ia 9; Knapp, a.a.O., Rz. 700; Kölz / Häner, a.a.O., S. 123, Rz. 341 mit Hinweisen). b. Die Eröffnung von Verfügungen ins Ausland unterliegt besonderen Regeln. Die Eröffnung einer amtlichen Verfügung oder eines gerichtlichen Entscheids stellt einen hoheitlichen Akt dar, dessen Ausführung grundsätzlich ausschliesslich den territorial zuständigen, d. h. inländischen Behörden zusteht (BGE 124 V 50 E. 3a, BGE 105 Ia 311 E. 3b, BGE 103 III 4 E. 2). Deshalb hat die Zustellung einer Verfügung ins Ausland auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen (BGE 103 III 4 E. 2). Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn ein Staatsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Berne 1990, Bd. I, S. 170 f., N 6.5 ad Art. 29). Die direkte postalische Zustellung eines amtlichen Schriftstücks ins Ausland ist ein Hoheitsakt auf fremdem Staatsgebiet, der nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden darf (BGE 105 Ia 311 E. 3b in initio, BGE 103 III 4 E. 2b). Eine Zustellung ohne Zustimmung des fremden Staates ist rechtswidrig, da sie das grundlegende völkerrechtliche Prinzip der Souveränität der Staaten verletzt (René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Rz. 84 I k mit weiteren Hinweisen; vgl. Lothar Frank, Die Zustellung im Ausland, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 35/1988 S. 142 ff.). Die Zustellung durch normale Postsendung kommt häufig vor, bleibt aber rechtswidrig (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 163). In einer Stellungnahme vom 10. April 2000 hat die Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departementes für Auswärtige Angelegenheiten wiederholt, dass die Zustellung amtlicher Schriftstücke mit normaler Post ins Ausland eine Verletzung der Gebietshoheit des Territorialstaates darstelle. Davon ausgenommen seien blosse Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung (VPB 66.128). Das Bundesgericht hat «gerichtliche Akten als nichtig erklärt, die von schweizerischen Behörden in Verletzung von (staatsvertraglichem) Völkerrecht durch die Post an Parteien mit Domizil im Ausland gesandt» wurden (BGE 105 Ia 311 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch den unveröffentlichten Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 7. November 2001 i.S. B. [PRK 2001-012], E. 2).

3. Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid der OZD vom 11. Juli 2001 der Beschwerdeführerin mit der Post direkt in die Türkische Republik zugestellt. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2002 ausgeführt, diese Praxis sei geändert worden und es werde seit Oktober 2001 von ausländischen Beschwerdeführern eine Zustelladresse in der Schweiz verlangt. Somit sei hier die Zustellungsproblematik gegenstandslos und bedürfe keiner weiteren Beurteilung mehr. Dem ist nicht zuzustimmen. Vielmehr ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid der OZD vom 11. Juli 2001 der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht auf diplomatischem oder konsularischem Weg zugestellt wurde und daher, wie oben ausgeführt (E. 2b), nichtig ist. Die Beschwerde vor OZD ist somit nach wie vor hängig und es hat in dieser Sache ein Entscheid der OZD zu ergehen und rechtsgültig eröffnet zu werden.

4. Folglich ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. (…) 4

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.94 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 22. März 2002 i.S. O. Co. Ltd. [ZRK 2001-021] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 741 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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