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Entscheid

CH_VB_016_JAAC-68-166--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 06.07.2004 JAAC 68.166

6. Juli 2004Deutsch33 min

Source admin.ch

Erwägungen

65.

413, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 23. Januar 1990 in ASA 60 7

-- 7 of 13 --

416, vom 20. Juni 1989 in ASA 59 634, vom 28. Februar 1986 in ASA 55 627; BGE 92 I 255 ff.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, Zürich 2002, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48). 3.a. Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen für beide Lastwagen rechtzeitig über den erforderlichen Eintrag «Tank für Milch» im Fahrzeugausweis. Sie macht geltend, darüber hinaus die Verwendungsverpflichtung bzw. den Antrag auf Abgabereduktion fristgerecht an die OZD geschickt zu haben, nämlich für den Lastwagen mit der Kontrollnummer AB (…) am 18. April 2002 und für jenen der Kontrollnummer AB (…) am 25. August 2002. Die OZD bestreitet, diese Originalanträge erhalten zu haben, Kopien der Anträge seien erst am 16. Juli 2003 eingegangen, also verspätet; es sei unwahrscheinlich, dass die Post zwei voneinander unabhängig aufgegebene Sendungen nicht zustelle. Die Beschwerdeführerin konnte weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren Dokumente (z. B. Auftragsbestätigung der Post für «lettre signature») vorlegen, die den rechtsgenügenden Nachweis dafür erbringen, dass sie die Verwendungsverpflichtungen tatsächlich zum behaupteten Zeitpunkt eingereicht hatte. Sie vermag deshalb die ZRK nicht davon zu überzeugen, dass sie eine Abgabereduktion für den Transport von offener Milch ordnungsgemäss beantragte. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin, welche eine Abgabereduktion für den Transport von offener Milch geltend macht (abgabemindernde Tatsache), zu tragen (E. 2d hievor). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b. Da die Beschwerdeführerin den Anforderungen an den ordentlichen Verwendungsnachweis nicht gerecht wird, ist zu prüfen, ob sie - wie behauptet - den Nachweis der ausschliesslichen Verwendung der fraglichen Lastwagen für den Transport offener Milch auf eine andere Weise zu erbringen vermag. aa. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Nachweismöglichkeit zu geben, dass das wieder in Verkehr gesetzte Fahrzeug in Bezug auf die - für die besondere Verwendung Milchtransport - charakteristische Eigenschaft, d. h. hier in Bezug auf den Milchtank, mit jenem Fahrzeug identisch ist, wofür sie vor der Wiederinverkehrsetzung bereits eine Verwendungsverpflichtung abgegeben hatte (E. 2c hievor). So macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Fahrzeug AB (…) sei zwar das Fahrgestell, nicht aber die Tankaufbaute ausgewechselt worden. Diese sei vielmehr unverändert auf das neue Gestell montiert und sodann ebenfalls unverändert weiter verwendet worden. Nachdem die ZRK der Beschwerdeführerin mit Instruktionsmassnahme vom 15. März 2004 Gelegenheit bot zum Nachweis, dass es sich beim fraglichen Tankaufbau um den identischen handelt, mit welchem jenes Fahrzeug ausgestattet war, für welches während der vorangehenden Inverkehrsetzung bereits eine entsprechende Verwendungsverpflichtung abgegeben worden war, reichte diese ein Faxschreiben der Firma I, vom 17. April 2002 ein. Allerdings handelt es sich bei diesem Fax lediglich um einen «Devis» und keineswegs um ein Dokument, das die tatsächlich vorgenommene Auswechslung eines Milchtanks dokumentieren würde. Überdies ist Adressat dieses Schreibens nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine gewisse T. AG. Schliesslich enthält das Faxschreiben ohnehin keinerlei konkreten 8 -- 8 of 13 -Hinweis auf das hier in Rede stehende Fahrzeug (z. B. Fahrgestell-Nr.), was eine einwandfreie Identifizierung bzw. Zuordnung des Tankaufbaus zum Lastwagen nicht zuliesse. Der Nachweis, das Fahrzeug AB (…) sei mit einem Tankaufbau ausgestattet, für welchen die Beschwerdeführerin vor der Wiederinverkehrsetzung bereits eine Verwendungsverpflichtung abgegeben hatte, misslingt. Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen. bb. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie könne den ausschliesslichen Transport von offener Milch anhand der täglichen Rapporte lückenlos beweisen. Hiezu reicht sie infolge Instruktionsmassnahme der ZRK zwei Ordner («Tour 8, AB […]» und «Tour 12, AB […]») betreffend die Zeitspanne 1. August bis 31. Oktober 2002 beinhaltend im Wesentlichen Tagesrapporte über ihre Transporte ein. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin auch nach erfolgtem Instruktionsverfahren der Nachweis nicht rechtsgenügend gelingt, mit den beiden fraglichen Fahrzeugen in der massgeblichen Zeit nur offene Milch im Sinne des anwendbaren Rechts (E. 2b hievor) transportiert zu haben. Vielmehr ist den nachgereichten Tagesrapporten zu entnehmen, dass sie damit auch Flüssigkeiten oder Gegenstände transportierte, welche nicht unter die Abgabesatzreduktion von Art. 12 Abs. 1 SVAV fallen. Mit dem Fahrzeug AB (…) hat die Beschwerdeführerin beispielsweise mehrfach «Antibiotikamilch» (z. B. 4’000 l oder 6’494 l usw.) oder «Spühlmilch» (5’500 l) transportiert. Da sie es unterlässt, dieses Produkt inhaltlich genau zu beschreiben und entsprechende Belege einzureichen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, es enthalte einen Zusatz von Antibiotika. Für Transporte von Milch mit Zusätzen solcher Art ist jedoch kein reduzierter Abgabesatz vorgesehen (E. 2b hievor). Überdies lieferte die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug mehrmals «Wasserstoff» (und anderes mehr) mit, was ebenfalls nicht als offene Milch gelten kann. Mit dem Fahrzeug AB (…) transportierte sie mehrfach «Ho2» (nach Prozent oder nach Menge aufgeführt), wiederum ohne darzulegen und zu belegen, worum es sich dabei handelt. Auch hier ist der Schluss der OZD aufgrund der Aktenlage nicht unzulässig, es handle sich dabei um einen Zusatz, der einer Abgabesatzreduktion abträglich ist. Ebenso mit diesem Fahrzeug lieferte die Beschwerdeführerin «Wasserstoff» mit. Schliesslich transportierte die Beschwerdeführerin mit beiden Fahrzeugen regelmässig ab ihrer Produktionsstätte in R. («Futtermittel-Herstellung» gemäss elektronischem Telefonbuch) das Produkt «Amo». Auch hiefür drängt sich aufgrund der Unterlagen der zwingende Schluss nicht auf, es handle sich dabei um offene Milch, wie dies bei andern durch die Beschwerdeführerin transportierten Produkten wie «Magermilch», «Buttermilch» oder «Schotte» ganz offensichtlich der Fall ist (E. 2b hievor). Aufgrund der nachgereichten Unterlagen (Transportverhalten) und der gesamten Umstände (z. B. Zweck der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag: Handel mit Milch-, Obst- und Futterprodukten) kann die Vermutung der Vorinstanz nicht ganz von der Hand gewiesen werden, es handle sich dabei um ein durch die Beschwerdeführerin produziertes Gemisch, welches aufgrund des Ausmasses der Verarbeitung jedenfalls nicht mehr unter die Abgabesatzreduktion fällt (E. 2b hievor). Wie es sich damit verhält braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, obliegt doch der Beschwerdeführerin der Nachweis dafür, dass es sich beim Produkt «Amo» um offene Milch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SVAV handelt, was sie unterlässt. 9 -- 9 of 13 -Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der offerierte Beweis, sie habe in den Verfahrensgegenstand bildenden Perioden mit den Fahrzeugen AB (…) und AB (…) lediglich offene Milch transportiert. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin mit den beiden Ordnern («Tour 8, AB […]» und «Tour 12, AB […]») der Nachweis einer einwandfreien und lückenlosen Zuordnung der behaupteten Milchtransporte zu den fraglichen Fahrzeugen - was die OZD in Abrede stellt - gelingt. Nur der Vollständigkeit halber sei überdies darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Verkennung der Beweislastregel (E. 2d hievor) und trotz ausdrücklicher Aufforderung der ZRK im Instruktionsverfahren, den Nachweis für sämtliche im Streit liegenden Abgabeperioden (19. April 2002-30. Juni 2003 für AB […] / 9. August 2002-30. Juni 2003 für AB […]) zu erbringen, Unterlagen jedoch lediglich für die Zeitspanne vom 1. August 2002-31. Oktober 2002 nachreicht mit dem nicht weiter substantiierten Hinweis, es werde als nicht zumutbar erachtet, sämtliche Unterlagen einzureichen, welche aber bei ihr eingesehen werden können. c. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Hauptantrag abzuweisen. Die gefahrenen Kilometer unterliegen der Schwerverkehrsabgabe zu 100%. Die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Abgabe in Gesamthöhe von Fr. 72’575.50 zieht die Beschwerdeführerin mit Recht nicht in Zweifel. d. Im Eventualantrag macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei der reduzierte Ansatz von 75% ab Februar 2003 (für die Rechnungen über die Abgabeperioden Februar-Juni 2003) zu gewähren. Denn erst im Februar 2003 habe sie bemerkt, dass die Rechnungen der OZD zu einem Ansatz von 100% erfolgten. Die Umstände nach einem schwerwiegenden Unfall in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin hätten es zunächst verunmöglicht, dass die Abweichungen hätten festgestellt werden können. Im Februar 2003 habe die Beschwerdeführerin aber unverzüglich bei der OZD telefonisch moniert und eine Korrektur der Rechnungen verlangt. Die Verwaltung habe es bei dieser Gelegenheit unterlassen zu erwähnen, dass mindestens für die künftige Gewährung des reduzierten Satzes ein formelles Gesuch eingereicht werden müsse; erst im Juli 2003 habe aber die OZD die Kopien der Originalanträge verlangt. Die Verwaltung stellt zwar nicht ausdrücklich in Abrede, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit telefonischen Kontakt mit ihr herstellte, macht aber sinngemäss geltend, diese habe erst mit der schriftlichen Eingabe vom 16. Juli 2003 die reduzierte Abgabe verlangt, welche sodann rückwirkend per 1. Juli 2003 für beide Lastwagen bewilligt worden sei. Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie keinerlei Nachweis (beispielsweise Telefonnotiz, schriftliche Bestätigung über den Inhalt des Gesprächs oder ähnliches) für das angebliche Telefonat vom Februar 2003 bzw. dessen Inhalt beizubringen vermag, mit der Folge, dass diese Behauptung sachverhaltsmässig nicht als erstellt gelten kann (vgl. E. 2d hievor). Bereits aus diesem Grund ist der Eventualantrag abzuweisen. Der durch die Beschwerdeführerin beantragte Antrag auf Zeugenbeweis (sie selbst und die entsprechenden Mitarbeiter der OZD) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sich das Abgabejustizverfahren in aller Regel auf die Schriftlichkeit beschränkt 10 -- 10 of 13 -(vgl. André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.53, 3.67, 3.69, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), ist von vornherein davon auszugehen, dass anlässlich einer mündlichen Befragung die vorgeschlagenen Personen nichts anderes behaupten können, als was der Beschwerdeführer bzw. die Verwaltung bereits mit ihren schriftlichen Eingaben vorbringen. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aussagen der als Zeugen benannten Personen den in den Rechtsschriften behaupteten und divergierenden, sich anlässlich eines Telefonats ohne Bestätigungsschreiben über den Gesprächsinhalt (oder eben gerade über den «Nicht-Inhalt» des Gesprächs) ergebenden Sachverhalt - soweit er überhaupt entscheidrelevant ist weiter erhärten könnten. In antizipierter Beweiswürdigung gelangt die ZRK zum Schluss, dass der Beweisantrag zur Anhörung dieser Zeugen von vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die OZD es unterlassen habe zu erwähnen, mindestens für die künftige Gewährung des reduzierten Satzes müsse ein formelles Gesuch eingereicht werden, weshalb darauf zu verzichten ist (zur antizipierten Beweiswürdigung statt Vieler: Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1994 in ASA 64

416, vom 20. Juni 1989 in ASA 59 634, vom 28. Februar 1986 in ASA 55 627; BGE 92 I 255 ff.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, Zürich 2002, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48). 3.a. Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen für beide Lastwagen rechtzeitig über den erforderlichen Eintrag «Tank für Milch» im Fahrzeugausweis. Sie macht geltend, darüber hinaus die Verwendungsverpflichtung bzw. den Antrag auf Abgabereduktion fristgerecht an die OZD geschickt zu haben, nämlich für den Lastwagen mit der Kontrollnummer AB (…) am 18. April 2002 und für jenen der Kontrollnummer AB (…) am 25. August 2002. Die OZD bestreitet, diese Originalanträge erhalten zu haben, Kopien der Anträge seien erst am 16. Juli 2003 eingegangen, also verspätet; es sei unwahrscheinlich, dass die Post zwei voneinander unabhängig aufgegebene Sendungen nicht zustelle. Die Beschwerdeführerin konnte weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren Dokumente (z. B. Auftragsbestätigung der Post für «lettre signature») vorlegen, die den rechtsgenügenden Nachweis dafür erbringen, dass sie die Verwendungsverpflichtungen tatsächlich zum behaupteten Zeitpunkt eingereicht hatte. Sie vermag deshalb die ZRK nicht davon zu überzeugen, dass sie eine Abgabereduktion für den Transport von offener Milch ordnungsgemäss beantragte. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin, welche eine Abgabereduktion für den Transport von offener Milch geltend macht (abgabemindernde Tatsache), zu tragen (E. 2d hievor). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b. Da die Beschwerdeführerin den Anforderungen an den ordentlichen Verwendungsnachweis nicht gerecht wird, ist zu prüfen, ob sie - wie behauptet - den Nachweis der ausschliesslichen Verwendung der fraglichen Lastwagen für den Transport offener Milch auf eine andere Weise zu erbringen vermag. aa. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Nachweismöglichkeit zu geben, dass das wieder in Verkehr gesetzte Fahrzeug in Bezug auf die - für die besondere Verwendung Milchtransport - charakteristische Eigenschaft, d. h. hier in Bezug auf den Milchtank, mit jenem Fahrzeug identisch ist, wofür sie vor der Wiederinverkehrsetzung bereits eine Verwendungsverpflichtung abgegeben hatte (E. 2c hievor). So macht die Beschwerdeführerin geltend, beim Fahrzeug AB (…) sei zwar das Fahrgestell, nicht aber die Tankaufbaute ausgewechselt worden. Diese sei vielmehr unverändert auf das neue Gestell montiert und sodann ebenfalls unverändert weiter verwendet worden. Nachdem die ZRK der Beschwerdeführerin mit Instruktionsmassnahme vom 15. März 2004 Gelegenheit bot zum Nachweis, dass es sich beim fraglichen Tankaufbau um den identischen handelt, mit welchem jenes Fahrzeug ausgestattet war, für welches während der vorangehenden Inverkehrsetzung bereits eine entsprechende Verwendungsverpflichtung abgegeben worden war, reichte diese ein Faxschreiben der Firma I, vom 17. April 2002 ein. Allerdings handelt es sich bei diesem Fax lediglich um einen «Devis» und keineswegs um ein Dokument, das die tatsächlich vorgenommene Auswechslung eines Milchtanks dokumentieren würde. Überdies ist Adressat dieses Schreibens nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine gewisse T. AG. Schliesslich enthält das Faxschreiben ohnehin keinerlei konkreten 8 -- 8 of 13 -Hinweis auf das hier in Rede stehende Fahrzeug (z. B. Fahrgestell-Nr.), was eine einwandfreie Identifizierung bzw. Zuordnung des Tankaufbaus zum Lastwagen nicht zuliesse. Der Nachweis, das Fahrzeug AB (…) sei mit einem Tankaufbau ausgestattet, für welchen die Beschwerdeführerin vor der Wiederinverkehrsetzung bereits eine Verwendungsverpflichtung abgegeben hatte, misslingt. Demzufolge ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen. bb. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie könne den ausschliesslichen Transport von offener Milch anhand der täglichen Rapporte lückenlos beweisen. Hiezu reicht sie infolge Instruktionsmassnahme der ZRK zwei Ordner («Tour 8, AB […]» und «Tour 12, AB […]») betreffend die Zeitspanne 1. August bis 31. Oktober 2002 beinhaltend im Wesentlichen Tagesrapporte über ihre Transporte ein. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin auch nach erfolgtem Instruktionsverfahren der Nachweis nicht rechtsgenügend gelingt, mit den beiden fraglichen Fahrzeugen in der massgeblichen Zeit nur offene Milch im Sinne des anwendbaren Rechts (E. 2b hievor) transportiert zu haben. Vielmehr ist den nachgereichten Tagesrapporten zu entnehmen, dass sie damit auch Flüssigkeiten oder Gegenstände transportierte, welche nicht unter die Abgabesatzreduktion von Art. 12 Abs. 1 SVAV fallen. Mit dem Fahrzeug AB (…) hat die Beschwerdeführerin beispielsweise mehrfach «Antibiotikamilch» (z. B. 4’000 l oder 6’494 l usw.) oder «Spühlmilch» (5’500 l) transportiert. Da sie es unterlässt, dieses Produkt inhaltlich genau zu beschreiben und entsprechende Belege einzureichen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, es enthalte einen Zusatz von Antibiotika. Für Transporte von Milch mit Zusätzen solcher Art ist jedoch kein reduzierter Abgabesatz vorgesehen (E. 2b hievor). Überdies lieferte die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug mehrmals «Wasserstoff» (und anderes mehr) mit, was ebenfalls nicht als offene Milch gelten kann. Mit dem Fahrzeug AB (…) transportierte sie mehrfach «Ho2» (nach Prozent oder nach Menge aufgeführt), wiederum ohne darzulegen und zu belegen, worum es sich dabei handelt. Auch hier ist der Schluss der OZD aufgrund der Aktenlage nicht unzulässig, es handle sich dabei um einen Zusatz, der einer Abgabesatzreduktion abträglich ist. Ebenso mit diesem Fahrzeug lieferte die Beschwerdeführerin «Wasserstoff» mit. Schliesslich transportierte die Beschwerdeführerin mit beiden Fahrzeugen regelmässig ab ihrer Produktionsstätte in R. («Futtermittel-Herstellung» gemäss elektronischem Telefonbuch) das Produkt «Amo». Auch hiefür drängt sich aufgrund der Unterlagen der zwingende Schluss nicht auf, es handle sich dabei um offene Milch, wie dies bei andern durch die Beschwerdeführerin transportierten Produkten wie «Magermilch», «Buttermilch» oder «Schotte» ganz offensichtlich der Fall ist (E. 2b hievor). Aufgrund der nachgereichten Unterlagen (Transportverhalten) und der gesamten Umstände (z. B. Zweck der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregistereintrag: Handel mit Milch-, Obst- und Futterprodukten) kann die Vermutung der Vorinstanz nicht ganz von der Hand gewiesen werden, es handle sich dabei um ein durch die Beschwerdeführerin produziertes Gemisch, welches aufgrund des Ausmasses der Verarbeitung jedenfalls nicht mehr unter die Abgabesatzreduktion fällt (E. 2b hievor). Wie es sich damit verhält braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, obliegt doch der Beschwerdeführerin der Nachweis dafür, dass es sich beim Produkt «Amo» um offene Milch im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SVAV handelt, was sie unterlässt. 9 -- 9 of 13 -Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der offerierte Beweis, sie habe in den Verfahrensgegenstand bildenden Perioden mit den Fahrzeugen AB (…) und AB (…) lediglich offene Milch transportiert. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin mit den beiden Ordnern («Tour 8, AB […]» und «Tour 12, AB […]») der Nachweis einer einwandfreien und lückenlosen Zuordnung der behaupteten Milchtransporte zu den fraglichen Fahrzeugen - was die OZD in Abrede stellt - gelingt. Nur der Vollständigkeit halber sei überdies darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Verkennung der Beweislastregel (E. 2d hievor) und trotz ausdrücklicher Aufforderung der ZRK im Instruktionsverfahren, den Nachweis für sämtliche im Streit liegenden Abgabeperioden (19. April 2002-30. Juni 2003 für AB […] / 9. August 2002-30. Juni 2003 für AB […]) zu erbringen, Unterlagen jedoch lediglich für die Zeitspanne vom 1. August 2002-31. Oktober 2002 nachreicht mit dem nicht weiter substantiierten Hinweis, es werde als nicht zumutbar erachtet, sämtliche Unterlagen einzureichen, welche aber bei ihr eingesehen werden können. c. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Hauptantrag abzuweisen. Die gefahrenen Kilometer unterliegen der Schwerverkehrsabgabe zu 100%. Die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Abgabe in Gesamthöhe von Fr. 72’575.50 zieht die Beschwerdeführerin mit Recht nicht in Zweifel. d. Im Eventualantrag macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei der reduzierte Ansatz von 75% ab Februar 2003 (für die Rechnungen über die Abgabeperioden Februar-Juni 2003) zu gewähren. Denn erst im Februar 2003 habe sie bemerkt, dass die Rechnungen der OZD zu einem Ansatz von 100% erfolgten. Die Umstände nach einem schwerwiegenden Unfall in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin hätten es zunächst verunmöglicht, dass die Abweichungen hätten festgestellt werden können. Im Februar 2003 habe die Beschwerdeführerin aber unverzüglich bei der OZD telefonisch moniert und eine Korrektur der Rechnungen verlangt. Die Verwaltung habe es bei dieser Gelegenheit unterlassen zu erwähnen, dass mindestens für die künftige Gewährung des reduzierten Satzes ein formelles Gesuch eingereicht werden müsse; erst im Juli 2003 habe aber die OZD die Kopien der Originalanträge verlangt. Die Verwaltung stellt zwar nicht ausdrücklich in Abrede, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit telefonischen Kontakt mit ihr herstellte, macht aber sinngemäss geltend, diese habe erst mit der schriftlichen Eingabe vom 16. Juli 2003 die reduzierte Abgabe verlangt, welche sodann rückwirkend per 1. Juli 2003 für beide Lastwagen bewilligt worden sei. Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie keinerlei Nachweis (beispielsweise Telefonnotiz, schriftliche Bestätigung über den Inhalt des Gesprächs oder ähnliches) für das angebliche Telefonat vom Februar 2003 bzw. dessen Inhalt beizubringen vermag, mit der Folge, dass diese Behauptung sachverhaltsmässig nicht als erstellt gelten kann (vgl. E. 2d hievor). Bereits aus diesem Grund ist der Eventualantrag abzuweisen. Der durch die Beschwerdeführerin beantragte Antrag auf Zeugenbeweis (sie selbst und die entsprechenden Mitarbeiter der OZD) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sich das Abgabejustizverfahren in aller Regel auf die Schriftlichkeit beschränkt 10 -- 10 of 13 -(vgl. André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.53, 3.67, 3.69, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), ist von vornherein davon auszugehen, dass anlässlich einer mündlichen Befragung die vorgeschlagenen Personen nichts anderes behaupten können, als was der Beschwerdeführer bzw. die Verwaltung bereits mit ihren schriftlichen Eingaben vorbringen. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Aussagen der als Zeugen benannten Personen den in den Rechtsschriften behaupteten und divergierenden, sich anlässlich eines Telefonats ohne Bestätigungsschreiben über den Gesprächsinhalt (oder eben gerade über den «Nicht-Inhalt» des Gesprächs) ergebenden Sachverhalt - soweit er überhaupt entscheidrelevant ist weiter erhärten könnten. In antizipierter Beweiswürdigung gelangt die ZRK zum Schluss, dass der Beweisantrag zur Anhörung dieser Zeugen von vornherein nicht geeignet ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die OZD es unterlassen habe zu erwähnen, mindestens für die künftige Gewährung des reduzierten Satzes müsse ein formelles Gesuch eingereicht werden, weshalb darauf zu verzichten ist (zur antizipierten Beweiswürdigung statt Vieler: Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1994 in ASA 64

499 f. E. 3d; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 455). Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als dass sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht in guten Treuen und mit Erfolg auf das behauptete Unterlassen bzw. verspätete Handeln der Verwaltung hätte berufen können. Denn zum einen hätte sie innerhalb von jeweils 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung gegen die vorgeblich unrechtmässigen Rechnungen über die Perioden Februar-Juni 2003 verlangen können (Art. 25 Abs. 1 SVAV), worauf die OZD in jeder einzelnen Rechnung ausdrücklich hinwies. Ihr diesbezügliches Untätigwerden könnte die Beschwerdeführerin nicht der OZD zum Vorwurf machen mit der Behauptung, letztere habe es unterlassen mündlich zu erwähnen, für die künftige Gewährung des reduzierten Satzes müsse ein formelles Gesuch eingereicht werden. Zum andern ist nicht einzusehen, weshalb ihr die Verwaltung nicht sogleich mitgeteilt hätte, dass sie keine gültige Verwendungsverpflichtung hinterlegt hatte, falls sie sich tatsächlich bereits in der fraglichen Zeit - selbst telefonisch - mit Nachdruck bei der OZD nach den Gründen der Abgabebemessung zu 100% erkundigt hätte.

4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1b hievor). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). [12] http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index. html?lang=fr [13] http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index. html?lang=fr 11 -- 11 of 13 -12 -- 12 of 13 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.166 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 6. Juli 2004, in Sachen X. [ZRK 2003-204] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 407 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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