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Entscheid

CH_VB_016_JAAC-68-52--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 24.09.2003 JAAC 68.52

24. September 2003Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles) 2.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG], SR 641.81). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Laut Art. 4 Abs. 1 SVAG kann der Bundesrat bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und u. a. Fahrschulfahrzeuge (Art. 89 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV], SR 741.51) von der Abgabepflicht ausgenommen, soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. h der Verordnung vom 6. März 2000 3 -- 3 of 7 -über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAV], SR 641.811). Die kantonalen Vollzugsbehörden melden der Zollverwaltung laufend die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten (Art. 45 Abs. 1 SVAV). b. Nach Verwaltungspraxis sind Fahrschulfahrzeuge von der Abgabepflicht befreit, wenn im Fahrzeugausweis die besondere Verwendung «Fahrschulfahrzeug» eingetragen ist und wenn sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt sowie von einer registrierten Fahrschule immatrikuliert werden. Die kantonale Zulassungsbehörde befreit diese Fahrzeuge gestützt auf einen schriftlichen Antrag des Fahrzeughalters (Form. 56.97), in welchem sich dieser verpflichtet, das entsprechende Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke einzusetzen (Weisungen der OZD vom 20. September 2000 an die Kantone über die Schwerverkehrsabgabe, Ziff. 1.7). Die ZRK hat sich in einem konkreten Anwendungsakt bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob für den Verwendungsnachweis auf einen entsprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis abgestellt werden darf. Die Kommission hat mit ausführlicher Begründung erwogen, es erscheine grundsätzlich gerechtfertigt, dass die OZD auf den Eintrag «Viehtransport» im Fahrzeugausweis unter der Rubrik Karosserie abstellt zum Nachweis, der Abgabepflichtige verwende die Transportfahrzeuge ausschliesslich für die Beförderung von landwirtschaftlichem Nutzvieh. Erfülle der Pflichtige diese formelle Voraussetzung (Eintrag), gehe die Verwaltung im Sinne einer Tatsachenvermutung davon aus, dass die Lastwagen ausschliesslich zur Beförderung von Vieh verwendet werden. Damit erachte die Verwaltung den erforderlichen Verwendungsnachweis als erbracht (rechtskräftiger Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, E. 4a, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 76). Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis nicht auch auf eine andere Art erbringen darf, fehle jedoch. Dem Abgabepflichtigen sei deshalb die Gelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen ausschliesslich für die Beförderung von landwirtschaftlichen Nutztieren verwendet, anders zu erbringen als durch den genannten Eintrag im Fahrzeugausweis (rechtskräftiger Entscheid der ZRK vom 7. September 2001, a.a.O., E. 4b und c). Nichts anderes hat für den vorliegenden Fall zu gelten. Die OZD darf für den Nachweis, die registrierte Fahrschule verwende den Lastwagen ausschliesslich für Fahrschulzwecke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. h SVAV auf diese kumulativen formellen Anforderungen (Eintrag im Fahrausweis; schriftliche Verwendungsverpflichtung) abstellen. Dem Beschwerdeführer steht jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz offen, den Verwendungsnachweis auf andere Art zu erbringen. 3.a. Im vorliegenden Fall verfügte K. für den Lastwagen der Kontrollnummer XY 12345 betreffend die Perioden Januar 2001 bis Januar 2002 im entsprechenden Fahrzeugausweis über keinen gültigen Eintrag als Fahrschulfahrzeug. Der zwar vorhandene entsprechende Eintrag vom 30. Dezember 2000 ist vom zuständigen Strassenverkehrsamt per 1. Januar 2001 wieder annulliert worden, weil es der Beschwerdeführer unterliess, den Antrag auf eine Befreiung von der Schwerverkehrsabgabe zu unterzeichnen. Für die Zeit sämtlicher Abgabeperioden, die hier zu beurteilen sind, hat das Strassenverkehrsamt den Eintrag der besonderen 4 -- 4 of 7 -Verwendung als «Fahrschulwagen» verweigert. Im Übrigen hat sich K. für die fraglichen Abgabeperioden nicht rechtsgenügend verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke verwenden zu wollen. Zwar hat er am 27. Dezember 2001 das entsprechende Antragsformular eingereicht. Zum einen erfolgte damit aber die Erklärung für die Abgabeperioden Januar bis Dezember 2001 verspätet, zum anderen behielt sich der Beschwerdeführer darin ohnehin ausdrücklich das Recht vor, «nebenbei auch Transporte auszuführen, um das Fahrzeug besser auszulasten.» Mit einem solchen Vorbehalt ging der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Verpflichtung ein, das Fahrzeug ausschliesslich für Fahrschulzwecke zu verwenden. Mit Recht hält die Vorinstanz infolgedessen dafür, der Beschwerdeführer habe die formellen Voraussetzungen an den Verwendungsnachweis für eine Befreiung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. h SVAV nicht erbracht. Die gefahrenen Kilometer unterliegen der Schwerverkehrsabgabe. Die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermittlung der Abgabe in Höhe von Fr. 6024.35 zieht der Beschwerdeführer mit Recht nicht in Zweifel. b. Dem Beschwerdeführer gelingt auch nicht auf andere Art der Nachweis, den Lastwagen ausschliesslich für Fahrschulzwecke verwendet zu haben. Er macht zwar geltend, er habe an die OZD die Tachoblätter der fraglichen Perioden eingereicht, woraus ersichtlich sei, dass der Lastwagen als Fahrschulfahrzeug und nicht zu Transportzwecken gebraucht worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die fraglichen Tachoblätter lediglich Informationen zur Kilometerleistung zu vermitteln vermögen, jedoch keinerlei Schlüsse über die Verwendungsart des Lastwagens zulassen. Aus den Tachoblättern ist nicht ersichtlich, ob der Lastwagen zu Transport- oder aber eben zu Fahrschulzwecken verwendet worden ist.

4. Es bleibt auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt bzw. soweit sie überhaupt substantiiert sind. a. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze die gesetzliche Begründungspflicht, indem sie in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Tachoblätter nicht erwähnte. Von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die OZD kann in diesem Zusammenhang von vornherein keine Rede sein, da den Tachoblättern keinerlei Bedeutung zukommt im vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Frage nach der ausschliesslichen Verwendung des fraglichen Lastwagens als Fahrschulfahrzeug (s. E. 3b hievor). b. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der vorinstanzliche Entscheid sei unverhältnismässig, weil die Vorinstanz trotz Verwendungsnachweis mittels Tachoblätter die volle Schwerverkehrsabgabe verlange. Dem Beschwerdeführer gelingt der Verwendungsnachweis nicht (E. 3b). Da folglich die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung nicht gegeben sind, ist die OZD 5 -- 5 of 7 -von Gesetzes wegen gehalten, die Schwerverkehrsabgabe zu erheben (E. 2a hievor). Ein Ermessensspielraum kommt ihr dabei nicht zu. Insofern ist der Vorwurf unzulässig, sie handle unverhältnismässig. c. Schliesslich stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Inwiefern der Verwaltung ein gegen diesen Grundsatz verstossendes Verhalten vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer trägt denn für diese Rüge auch keinerlei Begründung vor, weshalb sie nicht weiter zu behandeln ist.

4. Es bleibt auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt bzw. soweit sie überhaupt substantiiert sind. a. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze die gesetzliche Begründungspflicht, indem sie in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Tachoblätter nicht erwähnte. Von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die OZD kann in diesem Zusammenhang von vornherein keine Rede sein, da den Tachoblättern keinerlei Bedeutung zukommt im vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Frage nach der ausschliesslichen Verwendung des fraglichen Lastwagens als Fahrschulfahrzeug (s. E. 3b hievor). b. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, der vorinstanzliche Entscheid sei unverhältnismässig, weil die Vorinstanz trotz Verwendungsnachweis mittels Tachoblätter die volle Schwerverkehrsabgabe verlange. Dem Beschwerdeführer gelingt der Verwendungsnachweis nicht (E. 3b). Da folglich die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung nicht gegeben sind, ist die OZD 5 -- 5 of 7 -von Gesetzes wegen gehalten, die Schwerverkehrsabgabe zu erheben (E. 2a hievor). Ein Ermessensspielraum kommt ihr dabei nicht zu. Insofern ist der Vorwurf unzulässig, sie handle unverhältnismässig. c. Schliesslich stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Inwiefern der Verwaltung ein gegen diesen Grundsatz verstossendes Verhalten vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer trägt denn für diese Rüge auch keinerlei Begründung vor, weshalb sie nicht weiter zu behandeln ist.

5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021 und Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.52 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. September 2003 [ZRK 2002-157] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 563 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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