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Entscheid

CH_VB_017_JAAC-62-16--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 13.06.1997 JAAC 62.16

13. Juni 1997Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

177.

E. 2a, 120 Ib 355 E. 3b, 120 Ib 433 E. 1, 119 Ib 376 E. 2, 116 Ib 323 E. 2; VPB 60.63, S. 524). b. Zur Einlegung des Rechtsmittels sind einmal all jene befugt, gegenüber denen die Verwaltung eine sie direkt belastende Verfügung erlassen hat, bzw. die mit ihrem Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen sind. Zu diesen sogenannten primären Adressaten gehören bei einem öffentlichen Vergabeverfahren nach GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA, SR 0.632.231.422) in erster Linie die nicht berücksichtigten oder ausgeschlossenen 3 -- 3 of 6 -Mitbewerber. Mit der Möglichkeit, widerrechtliche Entscheide der Vergabebehörde (namentlich einen widerrechtlichen Zuschlag) durch förmliche Beschwerde anzufechten, ist der öffentlichrechtliche Schutz des Submittenten mit dem Inkrafttreten des BoeB auf den 1. Januar 1996 erheblich erweitert worden (vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 146). Auch Drittbetroffenen, den sogenannten sekundären Adressaten, wird die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie ein unmittelbares, eigenes und selbständiges Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können. Bei der Beschwerde durch Dritte kommt dabei den Anforderungen an die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache spezielle Bedeutung zu. Ob diese Beziehungsnähe gegeben ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BGE 121 II 178, 120 Ib 51 E. 2a, 119 Ib 376 E. 2a/aa). c. Die Beschwerdeführerin war im vorliegend durchgeführten Vergabeverfahren nicht Anbieterin und fällt daher als direkte Mitbewerberin und primäre Adressatin ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob sie als Drittbetroffene eine ausreichende Beziehungsnähe zur Streitsache hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation mit dem zwischen ihr und dem AFB am 30. Dezember 1992 abgeschlossenen Vertrag, dessen Übernahme offensichtlicher Bestandteil, ja Bedingung des Zuschlages bilde. Sie erblickt ihre Beschwerdebefugnis darin, dass die auserwählte Anbieterin, deren Angebot den Zuschlag erhalten hat, dieser Übernahmepflicht nicht nachgekommen sei; sei es, weil die Übernahmepflicht sie direkt berühre (Art. 6 VwVG), sei es, weil dadurch gar ein Vertrag zu Gunsten Dritter durch die auserwählte Anbieterin einzuhalten sei. Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin ihre Betroffenheit auch darin, dass sie sich selbst für die Architekturarbeiten unter einer anderen Anbieterin, d. h. als Subunternehmerin, an der Ausschreibung beteiligt habe, womit sie zumindest indirekt Mitbewerberin (gewesen) sei. Wie das AFB in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 1997 zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, inwiefern sie in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache steht, bzw. sind die von ihr gemachten Ausführungen nicht geeignet, dieses Kriterium zu belegen. Denn die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente würden es ohnehin nicht erlauben, die angefochtene Verfügung zu ihren Gunsten aufzuheben. Insbesondere kann in der Nichteinhaltung der umstrittenen vertraglichen Klausel nicht ein Grund zum Ausschluss der auserwählten Anbieterin oder zum Widerruf der angefochtenen Verfügung erblickt werden. Die behauptete Nichtbeachtung der Klausel kann, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Auflage oder um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handelt, nicht die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung zur Folge haben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen liegen klarerweise ausserhalb des Schutzbereiches des Submissionsrechts. Gemäss Art. 1 BoeB will der Bund mit diesem Gesetz das Vergabeverfahren regeln und transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern stärken, deren Gleichbehandlung gewährleisten und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern. Die Interessen der Beschwerdeführerin stehen nicht in einer genügend engen Verbindung 4 -- 4 of 6 -zu den erwähnten Vergaberegeln, deren Verletzung gerügt werden kann und zu deren Durchsetzung die Rekurskommission auf Beschwerde hin berufen ist. Der Beschwerdeführerin ist daher die besondere Beziehungsnähe, die für die Beschwerdelegitimation erforderlich ist, abzusprechen. Dies gilt auch insofern, als die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich selbst für die Architekturarbeiten unter einer anderen Anbieterin, d. h. als Subunternehmerin, an der Ausschreibung beteiligt und sei indirekt Mitbewerberin (gewesen). Die Situation der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch nicht vergleichbar mit jener, bei der eine beschwerdeführende Vertragspartei als sekundäre Adressatin zugunsten der anderen privaten Vertragspartei und primären Verfügungsadressatin auftritt (vgl. Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 242). Denn Vertragspartei der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht eine Verfügungsadressatin, sondern die verfügende Behörde. Fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitimation, die behauptete Nichteinhaltung der vertraglichen Klausel auf dem verwaltungsrechtlichen Beschwerdeweg geltend zu machen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt sich zugleich die Behandlung der Frage der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.16 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössichen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 13. Juni 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 821 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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