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Entscheid

CH_VB_018_JAAC-58-27--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 22.12.1992 JAAC 58.27

22. Dezember 1992Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) definiert Flüchtlinge als Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Von Art. 3 AsylG wird somit nicht bloss erfasst, wer bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war, sondern ebenso wer begründete Furcht hat, solchen Nachteilen in Zukunft ausgesetzt zu werden. Als Flüchtling gilt danach, wer in einer konkreten Situation so, wie er sie sehen durfte, begründeten, das heisst für Dritte objektiv nachvollziehbaren Anlass hatte, Furcht vor Verfolgung zu hegen. Mit den Festnahmen des Beschwerdeführers und der Verfolgung seiner Brüder durch staatliche Behörden in sehr jungem Alter wurde eine Sachlage geschaffen, die geeignet ist, auch objektiv Furcht vor weitergehender Verfolgung zu begründen. Massgebend kann nicht allein sein, was der vernünftig denkende, besonnene Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Auf jeden Fall müsste diese rein objektive Würdigung der Umstände durch das vom Betroffenen bereits Erlebte, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und Kenntnisse durch Bekannte und Verwandte erweitert werden. Werden solche Erfahrungen bei der Bewertung 5 -- 5 of 7 -der Begründetheit der Furcht berücksichtigt, so genügt die subjektive Furcht, wenn sie zwar diejenige eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt. Familienmitgliedern politisch Verfolgter, die ständig behördlichen Nachforschungen oder fortdauernden Diskriminierungen im beruflichen und wirtschaftlichen Bereich wegen des politisch verfolgten Familienangehörigen ausgesetzt sind, den Asylanspruch zu versagen, widerspräche dem humanitären Grundgedanken des Asylrechts. Die Gefahr, dass solche Verhöre und Nachforschungen in Inhaftierungen längerer Dauer oder noch schärfere Repressalien wie etwa Folterungen oder körperliche Misshandlungen umschlagen können, ist bei Familienangehörigen politisch Verfolgter nie auszuschliessen. Daraus ergibt sich aber, dass es gerechtfertigt ist, für diese Fälle in Anbetracht der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes schwerwiegender Massnahmen durch staatliche Organe für den Nachweis und die Glaubhaftigkeit politischer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG erleichterte Voraussetzungen anzunehmen (Marx Reinhard / Strate G. / Pfaff V., Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl., Frankfurt 1987, S. 362 ff.). Insbesondere sind Verfolgungsmassnahmen gegenüber Familienangehörigen vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Kampf gegen oppositionelle Kräfte unduldsame Staaten dazu neigen, anstelle des politischen Gegners, dessen sie zum Beispiel wegen Flucht nicht habhaft werden können, auf Personen zurückgreifen, die dem Verfolgten nahestehen. Durch die rechtskräftig gewordene Asylanerkennung eines Familienangehörigen kann feststehen, dass im Falle der Angehörigen eine derart gekennzeichnete Risikoerhöhung politischer Verfolgungsgefahr wahrscheinlich ist. Diese als wahrscheinlich anzusehende Risikoerhöhung von Verfolgungsgefahren zu Lasten der Angehörigen erfordert generell die Anwendung beweiserleichtender Grundsätze. Es wäre nämlich nicht einzusehen, warum einem Asylsuchenden das durch die gegenseitigen familiären Beziehungen bedingte Risiko der Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgebürdet werden dürfte (vgl. Marx Reinhard, Asylrecht, 5. Aufl., Baden-Baden 1984, S. 512 ff.). (Im vorliegenden Fall wurde die Flüchtlingseigenschaft bejaht). 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.27 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. Dezember 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 105 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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