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Entscheid

CH_VB_018_JAAC-58-29--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 11.01.1993 JAAC 58.29

11. Januar 1993Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

(...) Ungeachtet dessen ist es der Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben laut dem kantonalen Befragungsprotokoll) und dem Beschwerdeführer (gemäss der nicht in Zweifel zu ziehenden Botschaftsauskunft vom 17. September 1992) möglich und zumutbar, nach Algerien auszureisen und dort dauernden Aufenthalt zu begründen. Ein Asylgesuch ist aber in der Regel abzulehnen, wenn der Gesuchsteller in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen 2 -- 2 of 4 -er enge Beziehungen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31). Auch abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin als algerische Staatsangehörige in ihrem Heimatland über ein Verwandten- und Bekanntennetz verfügt und der Beschwerdeführer aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in Algerien ebenfalls über diverse enge Beziehungen zu Bekannten verfügen dürfte, kann im vorliegenden Fall gestützt auf die erwähnte Gesetzesbestimmung eine Abweisung erfolgen. Wenn, wie dies hier der Fall ist, ein Ehegatte zwar noch nicht im sicheren Drittstaat lebt, dies für ihn aber ohne weiteres möglich und zumutbar ist, kann gleichermassen entschieden werden, wie wenn er bereits dort leben würde. Eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG ist aus prozessökonomischen Gründen statthaft. Eine vorgezogene Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Algerien und deren Vollzug würde nämlich nicht gegen den Grundsatz der Familieneinheit (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AsylG, Art. 8 EMRK) verstossen, da eine Vereinigung der Ehegatten ohne weiteres in Algerien möglich wäre. Somit sind in diesem Falle die Voraussetzung an eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 AsylG gegeben. Bei Ehepaaren gemischter Nationalität rechtfertigt es sich in klaren Fällen bestehender Heimreisemöglichkeit und -zumutbarkeit ins Heimatland des einen Ehegatten so vorzugehen, wie wenn dessen Heimreise bereits stattgefunden hätte. Das heisst, dass in solchen Fällen auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.29 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. Januar 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 111 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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