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Entscheid

CH_VB_018_JAAC-58-57--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 20.07.1992 JAAC 58.57

20. Juli 1992Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 26. September 1991 sein Asylgesuch vom 17. Juli 1990 zurückgezogen hat mit der Begründung, er habe schon allzu lange auf den Entscheid des BFF gewartet. Er nahm gleichzeitig davon Kenntnis, dass ein neues Asylgesuch in der Schweiz nicht mehr berücksichtigt würde. Nach der im Bundesverwaltungsverfahren herrschenden Dispositionsmaxime war der Beschwerdeführer zum Rückzug seines Gesuchs berechtigt. Damit hat er darauf verzichtet, dass das BFF über sein Asylgesuch noch entscheidet. Das Verfahren wurde deshalb vom BFF zu Recht beendet, da diese Amtsstelle keinen Anlass mehr hatte, einen Entscheid zu treffen. Dafür bleibt auch kein Raum mehr (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 94 ff.; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2.

Aufl., Bern 1983, S. 203 ff.; BGE 100 Ib 129). Die Rückzugserklärung ist sodann grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem ist der Grund, weshalb der Beschwerdeführer das Gesuch zurückgezogen hat, für das Asylverfahren irrelevant, und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (vgl. VPB 39.110, S. 16 ff.). Es ist somit festzustellen, dass das BFF zu Recht nach erfolgtem Rückzug des Asylgesuchs das Verfahren eingestellt hat und auf den Widerruf der Rückzugserklärung durch den Beschwerdeführer vom 7. Oktober 1991 nicht mehr eingetreten ist. Dies entspricht im übrigen auch der Regelung in Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31), die seit der Gesetzesrevision vom 22. Juni 1990 für neue Asylgesuche Anwendung findet.

4.

In seinem Schreiben vom 7. Oktober 1991, mit dem der Beschwerdeführer seinen Rückzug des Asylgesuchs widerrufen hat, erklärte er unter anderem, er habe auch aus ganz speziellen psychologischen Gründen sein Asylgesuch 3

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zurückgezogen und er habe dabei einen Irrtum begangen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht unter Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. X vom 17. Januar 1992 geltend, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt, als er den Asylantrag zurückgezogen habe, zu einem vernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen. Zu prüfen ist somit die Frage, ob unter Berufung auf einen Willensmangel der Rückzug des Asylgesuchs widerrufen und verlangt werden kann, dass das seinerzeit angehobene Verfahren fortgesetzt wird. a. Die Willensmängelgrundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 23 ff.) betreffen zwar die Verträge, doch sind sie grundsätzlich auch auf einseitige Rechtsakte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts, wie der Rückzug eines Antrags eines ist, nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels nicht zum vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BGE 102 Ib 118 E. 2.a). Voraussetzung ist allerdings, dass auf der einen Seite schwerwiegende Nachteile für die sich auf Willensmängel berufende Partei auf dem Spiele stehen und auf der anderen Seite die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (Gygi, a.a.O., S. 59). b. Ob diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind, kann offen gelassen werden, weil es ohnehin am geltend gemachten Irrtum des Beschwerdeführers zur Zeit seines Gesuchsrückzugs fehlt. Aus der Rückzugserklärung vom 26. September 1991 ergibt sich eindeutig und ohne jeden Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer über seinen Rückzug und dessen Folgen im klaren war. Aufgrund seines Schreibens vom 21. Februar 1991 an das BFF und seiner Begründung zur Rückzugserklärung geht hervor, dass er gerne eine Auslandreise (...) unternommen hätte, was ihm jedoch während des hängigen Asylverfahrens nicht erlaubt worden war. Nachdem sich das Verfahren wegen notwendigen Abklärungen durch das BFF weiter verzögert hatte, zog er sein Asylgesuch zurück, womit er nun seine Auslandreise ohne weiteres unternehmen konnte. Überdies wollte er laut seinem Schreiben vom 7. Oktober 1991, in welchem er den Gesuchsrückzug widerrief, anderswo um Asyl nachsuchen, was ihm eine gangbare und vernünftige Lösung schien. Dass er dann schon kurze Zeit später feststellte, dass es entgegen seiner Annahme nicht so leicht ist, in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen, und deshalb seinen Rückzug bereute, lässt in keiner Weise auf einen vorbestandenen Willensmangel schliessen. Nicht jedes nach späterer Einsicht unerwünschte Handeln stellt auch ein Handeln im Irrtum dar. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bewusst und zielgerichtet den Rückzug seines Asylgesuchs erklärt hat; von einem Irrtum darüber kann keine Rede sein. c. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Moment der Rückzugserklärung zu einem vernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen. Wie im Zivilrecht wird auch im Verwaltungsrecht die Urteilsfähigkeit der handelnden Personen vermutet. Diese Vermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Dies aber gelingt vorliegend dem Beschwerdeführer auch durch das ins Recht gelegte psychiatrische Gutachten von Dr. med. X vom 17. Januar 1992 nicht. Das Gutachten erweckt zwar den Anschein von Wissenschaftlichkeit, doch ist es in keiner Art und Weise schlüssig. Namentlich die breiten Raum einnehmenden 4 -- 4 of 6 -Ausführungen über die Deutung des Namens des Beschwerdeführers und über den dreifaltigen Gott und Allah stehen in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem angeblichen und behaupteten Verstandes- und Willensdefekt des Beschwerdeführers. Das Gutachten vermag - wie erwähnt - nicht schlüssig zu beweisen, dass und warum sich der Beschwerdeführer ausgerechnet und nur im Zeitpunkt des Rückzugs des Asylgesuchs, nicht mehr aber nachher in einer persönlichen Krise befunden haben soll. Wenn dem Gutachten überhaupt ein Wert zukommt, dann höchstenfalls derjenige einer Gefälligkeitsexpertise. Unter den aufgezeigten gegebenen Umständen erübrigt es sich, von Amtes wegen eine psychiatrische Untersuchung über die behauptete Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rückzugserklärung anzuordnen. Dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers wird nicht Folge gegeben. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.57 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 20. Juli 1992; vgl. auch VPB 58.58 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 210 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

zurückgezogen und er habe dabei einen Irrtum begangen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht unter Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. X vom 17. Januar 1992 geltend, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt, als er den Asylantrag zurückgezogen habe, zu einem vernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen. Zu prüfen ist somit die Frage, ob unter Berufung auf einen Willensmangel der Rückzug des Asylgesuchs widerrufen und verlangt werden kann, dass das seinerzeit angehobene Verfahren fortgesetzt wird. a. Die Willensmängelgrundsätze des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 23 ff.) betreffen zwar die Verträge, doch sind sie grundsätzlich auch auf einseitige Rechtsakte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts, wie der Rückzug eines Antrags eines ist, nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels nicht zum vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BGE 102 Ib 118 E. 2.a). Voraussetzung ist allerdings, dass auf der einen Seite schwerwiegende Nachteile für die sich auf Willensmängel berufende Partei auf dem Spiele stehen und auf der anderen Seite die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (Gygi, a.a.O., S. 59). b. Ob diese beiden Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt sind, kann offen gelassen werden, weil es ohnehin am geltend gemachten Irrtum des Beschwerdeführers zur Zeit seines Gesuchsrückzugs fehlt. Aus der Rückzugserklärung vom 26. September 1991 ergibt sich eindeutig und ohne jeden Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer über seinen Rückzug und dessen Folgen im klaren war. Aufgrund seines Schreibens vom 21. Februar 1991 an das BFF und seiner Begründung zur Rückzugserklärung geht hervor, dass er gerne eine Auslandreise (...) unternommen hätte, was ihm jedoch während des hängigen Asylverfahrens nicht erlaubt worden war. Nachdem sich das Verfahren wegen notwendigen Abklärungen durch das BFF weiter verzögert hatte, zog er sein Asylgesuch zurück, womit er nun seine Auslandreise ohne weiteres unternehmen konnte. Überdies wollte er laut seinem Schreiben vom 7. Oktober 1991, in welchem er den Gesuchsrückzug widerrief, anderswo um Asyl nachsuchen, was ihm eine gangbare und vernünftige Lösung schien. Dass er dann schon kurze Zeit später feststellte, dass es entgegen seiner Annahme nicht so leicht ist, in einem anderen Land ein Asylgesuch zu stellen, und deshalb seinen Rückzug bereute, lässt in keiner Weise auf einen vorbestandenen Willensmangel schliessen. Nicht jedes nach späterer Einsicht unerwünschte Handeln stellt auch ein Handeln im Irrtum dar. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bewusst und zielgerichtet den Rückzug seines Asylgesuchs erklärt hat; von einem Irrtum darüber kann keine Rede sein. c. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Moment der Rückzugserklärung zu einem vernünftigen Handeln nicht in der Lage gewesen. Wie im Zivilrecht wird auch im Verwaltungsrecht die Urteilsfähigkeit der handelnden Personen vermutet. Diese Vermutung kann nur durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Dies aber gelingt vorliegend dem Beschwerdeführer auch durch das ins Recht gelegte psychiatrische Gutachten von Dr. med. X vom 17. Januar 1992 nicht. Das Gutachten erweckt zwar den Anschein von Wissenschaftlichkeit, doch ist es in keiner Art und Weise schlüssig. Namentlich die breiten Raum einnehmenden 4 -- 4 of 6 -Ausführungen über die Deutung des Namens des Beschwerdeführers und über den dreifaltigen Gott und Allah stehen in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem angeblichen und behaupteten Verstandes- und Willensdefekt des Beschwerdeführers. Das Gutachten vermag - wie erwähnt - nicht schlüssig zu beweisen, dass und warum sich der Beschwerdeführer ausgerechnet und nur im Zeitpunkt des Rückzugs des Asylgesuchs, nicht mehr aber nachher in einer persönlichen Krise befunden haben soll. Wenn dem Gutachten überhaupt ein Wert zukommt, dann höchstenfalls derjenige einer Gefälligkeitsexpertise. Unter den aufgezeigten gegebenen Umständen erübrigt es sich, von Amtes wegen eine psychiatrische Untersuchung über die behauptete Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rückzugserklärung anzuordnen. Dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers wird nicht Folge gegeben. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.57 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 20. Juli 1992; vgl. auch VPB 58.58 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 210 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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