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Entscheid

CH_VB_018_JAAC-58-60--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 11.03.1993 JAAC 58.60

11. März 1993Deutsch12 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Die Beschwerdeschrift baut vorerst darauf auf, dass die Beschwerdeführerin staatenlos sei und deshalb die Bestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK nicht zur Anwendung komme. Diesen Standpunkt liess die Beschwerdeführerin allerdings an der Parteiverhandlung vor der ARK am 11. März 1993 weitgehend fallen und erklärte, dass sie sich nach dem Asylentscheid einfach staatenlos gefühlt habe. Die ARK stellt zu diesem Punkt lediglich fest, dass in Jugoslawien primär auch das ius sanguinis gilt, das heisst die Staatszugehörigkeit wird von den Eltern auf die Kinder vererbt. Das jugoslawische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 24. Dezember 1976 richtet sich zudem wie die vergleichbaren Gesetze in vielen anderen Staaten nach dem Prinzip der Vermeidung der Staatenlosigkeit. Nach diesem Prinzip geht die Staatszugehörigkeit solange nicht verloren und wird vom Staat auch nicht entzogen, bis eine Person eine andere Staatszugehörigkeit erworben hat. Die der Beschwerde beigelegten Auszüge aus dem Geburtsregister der Beschwerdeführerin halten die jugoslawische Staatsbürgerschaft ihrer Eltern eindeutig fest. Daraus folgt, dass auch ihre Tochter zweifelsfrei Staatsangehörige Jugoslawiens ist und auch als solche beurteilt werden muss. 4.a. Unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK ist also die Rechtsfrage zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei ihrer Heimatgemeinde C. (YU) in rechtlich relevanter Weise unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat und ihr das in der Schweiz gewährte Asyl abgesprochen werden muss. Doktrin und Praxis gehen grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der oben erwähnten Bestimmung der FK darstellt. Die Literatur geht dabei mehrheitlich von drei Voraussetzungen aus, die kumulativ vorliegen müssen: Der Betroffene muss freiwillig handeln (1); er muss mit der Absicht handeln, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen (2); er muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (3) (vgl. Werenfels Samuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 306). 3 -- 3 of 6 -Die bisherige schweizerische Praxis hat die beiden letzten Kriterien selten angewandt. Ihre konsequente Anwendung würde die heute geltende Praxis umstossen. Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass ein Flüchtling zwischen zwei Staaten steht, geht aber davon aus, dass er sich zwischen den beiden Rechtsordnungen klar zu entscheiden hat. Ein Flüchtling hat durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile des Flüchtlingsstatus <im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende Gleichstellung mit den Inländern, in Anspruch nimmt, kann nicht nach Belieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des Heimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser gestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen geht das Bundesgericht von der «Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus> » aus und stellt im Sinne von «entweder - oder» klar: Wer sich freiwillig in einem einzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine Beziehungen zum Heimatstaat normalisiert und hat in Zukunft auf Asyl zu verzichten. Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder Heimatreisen führen nach Bundesgericht grundsätzlich regelmässig zum Widerruf von Asyl und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Immerhin hat das Bundesgericht das Kriterium der Freiwilligkeit näher umschrieben und trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass gewisse Verhältnisse den Flüchtling nahezu zwingen können, mit den Heimatbehörden Kontakt aufzunehmen. Es billigt den Betroffenen ohne Nachteile für deren Flüchtlingseigenschaft Kontakte zu, wenn diese aus beachtlichen Gründen geschehen. Ob solche vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Jedenfalls soll nicht jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden unreflektiert zum Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar sollen beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteiles usw. sein. Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hob zudem eine im Jahre 1983 erlassene Widerrufsverfügung des BAP auf, welche einem ungarischen Ehepaar wegen eines Scheidungsprozesses in deren Heimat das Asyl entzogen hatte (vgl. VPB 49.17; Werenfels, a.a.O., S. 306 ff.). b. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit einem Namensänderungsgesuch an eine Verwaltungsbehörde ihrer Heimatgemeinde C. gelangt. Die Beschwerdeführerin wollte 17 Jahre nach der Scheidung von ihrem jugoslawischen Ehemanne ihren Mädchennamen wieder annehmen. Sie war mit P. M. nur knapp zwei Jahre verheiratet und ihre Ehe im Alter von

17 Jahren eingegangen. Den Verwaltungsakt der Namensänderung leitete sie zwar freiwillig ein, dennoch liegen dafür aus der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin verständliche und nachvollziehbare Gründe vor. Daraus den Schluss ziehen zu wollen, die Beschwerdeführerin habe damit beabsichtigt, den Bruch mit ihrem Heimatstaat zu beheben, wäre nicht zutreffend, umsomehr als sie anlässlich der Parteiverhandlung vom 11. März 1993 glaubhaft ausführte, nicht im geringsten mit den Konsequenzen eines Asylwiderrufs gerechnet zu haben. Mit ihrem Verhalten 4 -- 4 of 6 -hat die Beschwerdeführerin auch keine Vorrechte von ihrem Heimatstaat beanspruchen wollen, die sie gegenüber anderen Flüchtlingen privilegieren würde. Die Beschwerdeführerin hat bloss in einer höchstpersönlichen Angelegenheit einen einmaligen, beschränkten Kontakt zur Verwaltung ihrer Heimatgemeinde aufgenommen. Aus der Tatsache, dass die Heimatbehörde ihrem Gesuch entsprochen hat, kann auch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Heimatstaat speziellen Schutz erhalten hätte und dass sie künftig vor ungerechtfertigten Benachteiligungen des jugoslawischen Staates verschont bliebe, wenn sie sich wiederum intensiver unter dessen Herrschaftsbereich stellen müsste. Zudem ist auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Obwohl der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die ihr von der Schweiz bereits ausgestellte Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufes des Asyls nicht entzogen würde, hätte ein solcher Entscheid nicht unbeachtliche Folgen. Die Beschwerdeführerin würde generell nicht mehr den Garantien der Flüchtlingskonvention unterstehen: Sie müsste beispielsweise ihren Flüchtlingspass zurückgeben, was die visumsfreie Einreise in gewisse Länder verunmöglichen würde. Ebenfalls würden die besonderen Vergünstigungen, die im Asylgesetz für Flüchtlinge vorbehalten sind, verloren gehen, so etwa der strikte Schutz, der sich aus dem Verbot der Rückschiebung in den Verfolgerstaat ergibt. Der Zugang zu Schweizer Gerichten wäre erschwert. Auch die Bereiche der AHV/IV und der Gewährleistung der Fürsorge würden tangiert. Bei einer allfällig beabsichtigten Einbürgerung könnte zudem eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erschwerende Folgen nach sich ziehen. Bei einer Gewichtung dieser Konsequenzen mit der Handlungsweise der Beschwerdeführerin erscheint der Widerruf des Asyls vorliegend auch eine unverhältnismässige Massnahme zu sein. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.60 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. März 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 222 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

17 Jahren eingegangen. Den Verwaltungsakt der Namensänderung leitete sie zwar freiwillig ein, dennoch liegen dafür aus der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin verständliche und nachvollziehbare Gründe vor. Daraus den Schluss ziehen zu wollen, die Beschwerdeführerin habe damit beabsichtigt, den Bruch mit ihrem Heimatstaat zu beheben, wäre nicht zutreffend, umsomehr als sie anlässlich der Parteiverhandlung vom 11. März 1993 glaubhaft ausführte, nicht im geringsten mit den Konsequenzen eines Asylwiderrufs gerechnet zu haben. Mit ihrem Verhalten 4 -- 4 of 6 -hat die Beschwerdeführerin auch keine Vorrechte von ihrem Heimatstaat beanspruchen wollen, die sie gegenüber anderen Flüchtlingen privilegieren würde. Die Beschwerdeführerin hat bloss in einer höchstpersönlichen Angelegenheit einen einmaligen, beschränkten Kontakt zur Verwaltung ihrer Heimatgemeinde aufgenommen. Aus der Tatsache, dass die Heimatbehörde ihrem Gesuch entsprochen hat, kann auch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Heimatstaat speziellen Schutz erhalten hätte und dass sie künftig vor ungerechtfertigten Benachteiligungen des jugoslawischen Staates verschont bliebe, wenn sie sich wiederum intensiver unter dessen Herrschaftsbereich stellen müsste. Zudem ist auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Obwohl der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die ihr von der Schweiz bereits ausgestellte Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufes des Asyls nicht entzogen würde, hätte ein solcher Entscheid nicht unbeachtliche Folgen. Die Beschwerdeführerin würde generell nicht mehr den Garantien der Flüchtlingskonvention unterstehen: Sie müsste beispielsweise ihren Flüchtlingspass zurückgeben, was die visumsfreie Einreise in gewisse Länder verunmöglichen würde. Ebenfalls würden die besonderen Vergünstigungen, die im Asylgesetz für Flüchtlinge vorbehalten sind, verloren gehen, so etwa der strikte Schutz, der sich aus dem Verbot der Rückschiebung in den Verfolgerstaat ergibt. Der Zugang zu Schweizer Gerichten wäre erschwert. Auch die Bereiche der AHV/IV und der Gewährleistung der Fürsorge würden tangiert. Bei einer allfällig beabsichtigten Einbürgerung könnte zudem eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erschwerende Folgen nach sich ziehen. Bei einer Gewichtung dieser Konsequenzen mit der Handlungsweise der Beschwerdeführerin erscheint der Widerruf des Asyls vorliegend auch eine unverhältnismässige Massnahme zu sein. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.60 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. März 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 222 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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