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Entscheid

CH_VB_018_JAAC-64-93--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 03.11.1999 JAAC 64.93

3. November 1999Deutsch20 min

Source admin.ch

Erwägungen

6.

Aufl. 1983 ff. [Loseblattform], 134. Lieferung, abgeschlossen am 31. März 1999, Tschechische Republik, S. 7 ff.). Die Gründung der Föderation 4

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brachte drei neue Gesetze über die Staatsangehörigkeit mit sich. Nach dem damals geltenden Recht bestand eine einheitliche tschechoslowakische Staatsbürgerschaft, wobei jeder tschechoslowakische Staatsbürger gleichzeitig der Bürger einer der beiden Teilrepubliken (Böhmen und Mähren oder Slowakei) war. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit galt das Prinzip des ius sanguinis, d. h. die Staatsbürgerschaft wurde durch Ge- burt - unabhängig vom Geburtsort - erworben, wenn wenigstens ein Elternteil tschechoslowakischer Staatsbürger war. Weiterhin konnte die Staatsbürgerschaft durch Heirat (nur Frauen und auf Antrag) oder durch Verleihung erworben werden. Ein tschechoslowakischer Staatsbürger konnte nicht auf seine Staatsbürgerschaft verzichten; möglich war nur entweder eine Entlassung aus dem Staatsverband oder die Aberkennung der Staatsbürgerschaft. Über den Antrag auf Entlassung entschieden die Bezirksnationalausschüsse (zweitniedrigste Verwaltungsstufe), für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft galten noch die alten Bestimmungen der Staatsangehörigkeitsgesetze von 1949 und 1958; zuständig waren die Innenministerien der Teilrepubliken. Nach den Novemberereignissen 1989 wurde das Staatsbürgerschaftsrecht in seinen Grundzügen beibehalten und zunächst nur soweit verändert, als die zwischenzeitlich durch Gesetzesmassnahme Nr. 124/1969 Sb nach dem Einmarsch der Warschauer-Pakt Staaten wegen der grossen Flüchtlingswelle eingeführte Möglichkeit der Zwangsausbürgerung durch das Gesetz Nr. 92/1990 Sb wieder aufgehoben wurde. Am 1. Januar 1993 trat gleichzeitig mit der Entstehung eines souveränen tschechischen Staates auch ein neues Gesetz über den Erwerb und Verlust der tschechischen Staatsbürgerschaft in Kraft, das die vorhergehenden Bestimmungen der Slowakischen Sozialistischen Republik und der Tschechischen Sozialistischen Republik mit Geltung für die Tschechische Republik aufhob. Das geltende Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik geht nach wie vor vom Grundsatz des ius sanguinis aus. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen, die eine Kontinuität der Staatsbürgerschaft für die Bürger der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) gewährleisten sollen. Tschechische Staatsbürger im Sinne des neuen Gesetzes werden nicht nur Staatsbürger der früheren Tschechoslowakei, die gleichzeitig die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik hatten, sondern durch Option auch die Staatsbürger der CSFR, die zum 31. Dezember 1992 weder die tschechische noch die slowakische Staatsbürgerschaft besassen. Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik Nr. 40/1993 Sb (in der Fassung der Gesetze Nr. 272/1993 Sb, Nr. 140/1995 Sb und Nr. 139/1996 Sb; Staatsbürgerschaftsgesetz) kann eine natürliche Person, die am 31. Dezember 1992 die Staatsbürgerschaft der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik hatte, jedoch weder die Staatsbürgerschaft der Tschechischen noch die der Slowakischen Republik besass, die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik durch Erklärung annehmen. Im Ausland ist diese Erklärung vor der diplomatischen Vertretung der Tschechischen Republik abzugeben (§ 6 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz). Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der tschechischen und slowakischen Behörden geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit der früheren Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik (CSSR) abgesprochen wird. Die Staatsbürger der 5 -- 5 of 8 -damaligen Teilrepubliken waren gleichzeitig Staatsbürger der damals kommunistischen Tschechoslowakei (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O, S. 2). Beim Übergang der CSSR zur Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) blieb die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit bestehen, d. h. aus Bürgern der CSSR wurden automatisch Bürger der CSFR. Folglich besass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1992 die Staatsangehörigkeit der CSFR und kann nach § 6 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz durch (einfache) Erklärung die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik annehmen. Der durch die Entstehung der Tschechischen Republik (1.1.1993) - welche ein Nachfolgerstaat der CSFR ist - ausgelöste Schwebezustand bei der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist somit rein formeller Natur, zumal dieser Staatsangehöriger der ehemaligen Tschechoslowakei beziehungsweise der CSFR war. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge einer neu erworbenen Staatsangehörigkeit gemäss Art. 1 C Ziff. 3 FK keinen freiwilligen Erwerb voraussetzt, wenn dem Flüchtling im Rahmen einer Staatennachfolge und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht von einem neu gebildeten Staat kraft Gesetzes und ohne Mitwirkung des Betroffenen dessen Staatsangehörigkeit verliehen wird (vgl. VPB 63.8). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik nach § 6 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz zwar nicht automatisch, aber neben einer entsprechenden Erklärung des Betroffenen lediglich den Nachweis der Staatsangehörigkeit der CSFR bis zum 31. Dezember 1992 voraussetzt und diese bei allen Staatsangehörigen der ehemaligen CSSR bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten ist, liegt beim Beschwerdeführer keine Staatenlosigkeit im materiellen Sinne vor. Dass seine bisherigen Schritte für die Annahme der tschechischen Staatsangehörigkeit erfolglos waren, spricht angesichts seines mangelnden Willens, diese zu erwerben, nicht von vornherein gegen die objektiv bestehende Möglichkeit, diese zu erlangen. Gegen die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass er gemäss Auskunft der Konsularabteilung der tschechischen Botschaft in Bern vom 14. Mai 1999 Wohnsitz in Prag (…) verzeichnete. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es handle sich dabei lediglich um ein Zustelldomizil, vermag nicht zu überzeugen, zumal die amtliche Erfassung einer Adresse den Aufenthalt des Betroffenen im entsprechenden Hoheitsgebiet voraussetzt. Es ist aber unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Tschechien eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätte, falls die Behörden dieses Landes ihn als staatenlos betrachten würden, zumal auch die tschechische Republik bestrebt ist, die Einwanderung von Ausländern zu kontrollieren und dabei gegenüber Staatenlosen unter Berücksichtigung allfälliger Fürsorgerisiken eine restriktive Zulassungspraxis betreibt. d. In Tschechien ist die generelle Situation über den Zeitraum der letzten Jahre derart demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft geworden, dass eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse angenommen wird, welche die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK bei tschechischen Staatsangehörigen grundsätzlich rechtfertigt (vgl. VPB 60.31 E. 5a). Dies gilt auch für Staatsangehörige der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die durch eine entsprechende Erklärung die Staatsangehörigkeit der tschechischen Republik annehmen können. Überdies ist die Registrierung eines Wohnsitzes in Prag ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer auf das Hoheitsgebiet 6 -- 6 of 8 -eines der Nachfolgestaaten seines ehemaligen Verfolgerstaates begeben und sich somit unter dessen Schutz gestellt hat. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer selbst bewiesen, dass ihm dort keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Damit erweisen sich die von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls als erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente und als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einem anderen Entscheid führen. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.93 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. November 1999 i.S. S. S. Tschechische Republik, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 3 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 910 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

brachte drei neue Gesetze über die Staatsangehörigkeit mit sich. Nach dem damals geltenden Recht bestand eine einheitliche tschechoslowakische Staatsbürgerschaft, wobei jeder tschechoslowakische Staatsbürger gleichzeitig der Bürger einer der beiden Teilrepubliken (Böhmen und Mähren oder Slowakei) war. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit galt das Prinzip des ius sanguinis, d. h. die Staatsbürgerschaft wurde durch Ge- burt - unabhängig vom Geburtsort - erworben, wenn wenigstens ein Elternteil tschechoslowakischer Staatsbürger war. Weiterhin konnte die Staatsbürgerschaft durch Heirat (nur Frauen und auf Antrag) oder durch Verleihung erworben werden. Ein tschechoslowakischer Staatsbürger konnte nicht auf seine Staatsbürgerschaft verzichten; möglich war nur entweder eine Entlassung aus dem Staatsverband oder die Aberkennung der Staatsbürgerschaft. Über den Antrag auf Entlassung entschieden die Bezirksnationalausschüsse (zweitniedrigste Verwaltungsstufe), für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft galten noch die alten Bestimmungen der Staatsangehörigkeitsgesetze von 1949 und 1958; zuständig waren die Innenministerien der Teilrepubliken. Nach den Novemberereignissen 1989 wurde das Staatsbürgerschaftsrecht in seinen Grundzügen beibehalten und zunächst nur soweit verändert, als die zwischenzeitlich durch Gesetzesmassnahme Nr. 124/1969 Sb nach dem Einmarsch der Warschauer-Pakt Staaten wegen der grossen Flüchtlingswelle eingeführte Möglichkeit der Zwangsausbürgerung durch das Gesetz Nr. 92/1990 Sb wieder aufgehoben wurde. Am 1. Januar 1993 trat gleichzeitig mit der Entstehung eines souveränen tschechischen Staates auch ein neues Gesetz über den Erwerb und Verlust der tschechischen Staatsbürgerschaft in Kraft, das die vorhergehenden Bestimmungen der Slowakischen Sozialistischen Republik und der Tschechischen Sozialistischen Republik mit Geltung für die Tschechische Republik aufhob. Das geltende Gesetz über den Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik geht nach wie vor vom Grundsatz des ius sanguinis aus. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen, die eine Kontinuität der Staatsbürgerschaft für die Bürger der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) gewährleisten sollen. Tschechische Staatsbürger im Sinne des neuen Gesetzes werden nicht nur Staatsbürger der früheren Tschechoslowakei, die gleichzeitig die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik hatten, sondern durch Option auch die Staatsbürger der CSFR, die zum 31. Dezember 1992 weder die tschechische noch die slowakische Staatsbürgerschaft besassen. Gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik Nr. 40/1993 Sb (in der Fassung der Gesetze Nr. 272/1993 Sb, Nr. 140/1995 Sb und Nr. 139/1996 Sb; Staatsbürgerschaftsgesetz) kann eine natürliche Person, die am 31. Dezember 1992 die Staatsbürgerschaft der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik hatte, jedoch weder die Staatsbürgerschaft der Tschechischen noch die der Slowakischen Republik besass, die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik durch Erklärung annehmen. Im Ausland ist diese Erklärung vor der diplomatischen Vertretung der Tschechischen Republik abzugeben (§ 6 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz). Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der tschechischen und slowakischen Behörden geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit der früheren Tschechischen Sozialistischen Republik und der Slowakischen Sozialistischen Republik (CSSR) abgesprochen wird. Die Staatsbürger der 5 -- 5 of 8 -damaligen Teilrepubliken waren gleichzeitig Staatsbürger der damals kommunistischen Tschechoslowakei (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O, S. 2). Beim Übergang der CSSR zur Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) blieb die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit bestehen, d. h. aus Bürgern der CSSR wurden automatisch Bürger der CSFR. Folglich besass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 1992 die Staatsangehörigkeit der CSFR und kann nach § 6 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz durch (einfache) Erklärung die Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik annehmen. Der durch die Entstehung der Tschechischen Republik (1.1.1993) - welche ein Nachfolgerstaat der CSFR ist - ausgelöste Schwebezustand bei der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist somit rein formeller Natur, zumal dieser Staatsangehöriger der ehemaligen Tschechoslowakei beziehungsweise der CSFR war. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge einer neu erworbenen Staatsangehörigkeit gemäss Art. 1 C Ziff. 3 FK keinen freiwilligen Erwerb voraussetzt, wenn dem Flüchtling im Rahmen einer Staatennachfolge und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht von einem neu gebildeten Staat kraft Gesetzes und ohne Mitwirkung des Betroffenen dessen Staatsangehörigkeit verliehen wird (vgl. VPB 63.8). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik nach § 6 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz zwar nicht automatisch, aber neben einer entsprechenden Erklärung des Betroffenen lediglich den Nachweis der Staatsangehörigkeit der CSFR bis zum 31. Dezember 1992 voraussetzt und diese bei allen Staatsangehörigen der ehemaligen CSSR bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten ist, liegt beim Beschwerdeführer keine Staatenlosigkeit im materiellen Sinne vor. Dass seine bisherigen Schritte für die Annahme der tschechischen Staatsangehörigkeit erfolglos waren, spricht angesichts seines mangelnden Willens, diese zu erwerben, nicht von vornherein gegen die objektiv bestehende Möglichkeit, diese zu erlangen. Gegen die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass er gemäss Auskunft der Konsularabteilung der tschechischen Botschaft in Bern vom 14. Mai 1999 Wohnsitz in Prag (…) verzeichnete. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es handle sich dabei lediglich um ein Zustelldomizil, vermag nicht zu überzeugen, zumal die amtliche Erfassung einer Adresse den Aufenthalt des Betroffenen im entsprechenden Hoheitsgebiet voraussetzt. Es ist aber unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Tschechien eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätte, falls die Behörden dieses Landes ihn als staatenlos betrachten würden, zumal auch die tschechische Republik bestrebt ist, die Einwanderung von Ausländern zu kontrollieren und dabei gegenüber Staatenlosen unter Berücksichtigung allfälliger Fürsorgerisiken eine restriktive Zulassungspraxis betreibt. d. In Tschechien ist die generelle Situation über den Zeitraum der letzten Jahre derart demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform, stabil und dauerhaft geworden, dass eine grundlegende Verbesserung der Verhältnisse angenommen wird, welche die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK bei tschechischen Staatsangehörigen grundsätzlich rechtfertigt (vgl. VPB 60.31 E. 5a). Dies gilt auch für Staatsangehörige der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die durch eine entsprechende Erklärung die Staatsangehörigkeit der tschechischen Republik annehmen können. Überdies ist die Registrierung eines Wohnsitzes in Prag ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer auf das Hoheitsgebiet 6 -- 6 of 8 -eines der Nachfolgestaaten seines ehemaligen Verfolgerstaates begeben und sich somit unter dessen Schutz gestellt hat. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer selbst bewiesen, dass ihm dort keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Damit erweisen sich die von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK beziehungsweise Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls als erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente und als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einem anderen Entscheid führen. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.93 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. November 1999 i.S. S. S. Tschechische Republik, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 3 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 910 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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