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Entscheid

CH_VB_020_JAAC-68-118--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière de responsabilité de l'Etat 21.05.2004 JAAC 68.118

21. Mai 2004Deutsch27 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Rechtsgrundlage einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Bundes ist Art. 3 Abs. 1 VG, wonach der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. a. Vorweg gilt es vorliegend die Frage zu prüfen, ob und allenfalls inwiefern es dem Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität verwehrt ist, seine Ansprüche auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes abzustützen. Denn bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Das Verantwortlichkeitsgesetz steht entsprechend im Verhältnis des übrigen Haftpflichtrechts auf dem Boden der exklusiven Gesetzeskonkurrenz. Das heisst, dass bei Zusammentreffen mehrerer Haftungsgründe in der Person eines Haftpflichtigen die Spezialgesetzgebung nicht bloss vorgeht, sondern das Verantwortlichkeitsgesetz ausschliesst, dieses also subsidiär gilt (BGE 115 II 243). b. Als spezialgesetzliche Haftungsbestimmung ist vorliegend Art. 122 in Verbindung mit Art. 176 BStP heranzuziehen. Nach Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Als «andere Nachteile» im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war - was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist - und wenn die Kosten unmittelbar 5 -- 5 of 11 -durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Die Entschädigung kann neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 17. Juni 2003 [8G.60/2003], E. 1). Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Art. 176 BStP hält seinerseits fest, dass im Falle der Freisprechung das Bundesstrafgericht über die Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten gemäss den Grundsätzen des Art. 122 Abs. 1 BStP zu entscheiden hat. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem EFD ausdrücklich darauf verzichtet hat, aus dem Verhalten der Militärjustizbehörden Schadenersatzansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz abzuleiten, können die entsprechenden Bestimmungen (Art. 117 und Art. 151) des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP, SR 322.1) demgegenüber ausser Betracht bleiben. In seinem Urteil vom 29. Oktober 1999 hat das Bundesstrafgericht X. eine Genugtuungssumme von 10’000.- CHF zu Lasten der Bundesgerichtskasse zugesprochen, und zwar einerseits wegen der erlittenen Untersuchungshaft und andererseits deswegen, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe - die sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen haben - Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in den Medien bildeten und dadurch eine eigentliche öffentliche Anprangerung erfolgte. Damit wurde dem Antrag des damaligen Verteidigers von X. entsprochen, der in der Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht die Zusprechung einer Genugtuung für das gesamte Untersuchungs- und Strafverfahren, insbesondere 24 Tage Untersuchungshaft, beantragt hatte. Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) und berücksichtigte als Bemessungsfaktoren, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem die Art und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen. Die X. zugesprochene Summe war Ausgleich für die widerrechtliche Verletzung von dessen Persönlichkeit durch das Untersuchungs- und Strafverfahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 122 BStP kann eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch die Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesondere einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt, denn dieser wird unter solchen Umständen nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas «hängen bleibt», moralisch geschädigt (Urteil des Bundesgerichts 1P.91/2003 vom 8. September 2003, E. 2.3 mit Hinweisen). Dass das Bundesstrafgericht mit dem Befund über das von X. im Bundesstrafverfahren gestellte Genugtuungsbegehren hinaus auch verbindlich über allfällige Schadenersatzansprüche wegen amtspflichtwidrigen Vorgehens (implizit) entschieden hätte, trifft nicht zu. Eine solche Betrachtungsweise trüge dem Umstand nicht Rechnung, dass es für X. im Strafprozess in erster Linie darum ging, sich gegen die strafrechtliche Anklage und das seitens der Eidgenossenschaft ihm gegenüber 6 -- 6 of 11 -gestellte Schadenersatzbegehren zur Wehr zu setzen. Vor allem jedoch ist zu beachten, dass unter einer ungerechtfertigten Haft entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 122 BStP jene Fälle zu verstehen sind, in denen die Haft unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvorschriften angeordnet wurde, diese sich aber im Nachhinein tatsächlich als ungerechtfertigt erweist (BGE 117 IV 218 E. 4b). In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde mit Recht darauf hingewiesen, dass gerade nicht Schadenersatz verlangt werde wegen Untersuchungshandlungen, die sich im Nachhinein (wegen Freispruchs) als ungerechtfertigt erwiesen, sondern der Vorwurf des Beschwerdeführers dahin gehe, dass der frühere Bundesanwalt Amtspflichtverletzungen begangen habe, die weder durch den Untersuchungszweck geboten gewesen seien, noch sonst irgendwie rechtfertigend begründbar wären, mithin also rechtswidrig gewesen seien. Insofern hat das Verantwortlichkeitsgesetz gemäss Rechtsprechung nicht als gegenüber der Haftungsnorm von Art. 122 BStP subsidiär zurückzutreten. Denn während sich das BStP mit Ansprüchen aus Schäden, die aus ungerechtfertigten Tathandlungen resultieren, auseinandersetzt, haftet die Eidgenossenschaft nach dem Verantwortlichkeitsgesetz bei Schäden, die ihren Ursprung in widerrechtlichen Handlungen finden (BGE 117 IV 218 E. 4c mit weiteren Hinweisen). Der Hinweis in der Vernehmlassung des EFD auf ein unveröffentlichtes Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 9. September 2003 (8G.122/2002) vermag an dieser veröffentlichten Rechtsprechung nichts zu ändern. Ein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 VG liegt demnach nicht vor. Entsprechend wird in der nachfolgenden Erwägung die Begründetheit der vom Beschwerdeführer gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz geltend gemachten Ansprüche zu prüfen sein.

3.

Im Bereich der Staatshaftung gilt eine Schadenszufügung dann als widerrechtlich, wenn die amtliche Tätigkeit des Beamten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen (BGE 118 Ib 476 E. 2b, BGE 116 Ib 195 E. 2a, BGE 107 Ib

164 E. 3a). Soweit es um eine Verletzung absoluter Rechte geht, ergibt sich die Rechtswidrigkeit grundsätzlich auch ohne dass eine Ordnungswidrigkeit oder Amts- oder Dienstpflichtverletzung vorliegt. Geht es wie im vorliegenden Fall um reine Vermögensschäden, ist die Frage der Amtspflichtverletzung dagegen zentral (BGE 123 II 582 E. 4d/cc). a. Zur Begründung seiner Schadenersatzforderung wirft der Beschwerdeführer dem früheren Bundesanwalt Amtspflichtverletzungen vor, die weder durch den Untersuchungszweck geboten gewesen seien, noch sonst irgendwie rechtfertigend begründbar wären, mithin also rechtswidrig gewesen seien. Da es insofern weder um Rechtsakte noch um formelle Verfügungen, sondern um reine Tathandlungen geht, ist einerseits Art. 12 VG, der die Überprüfung rechtskräftiger Verfügungen in einem Verantwortlichkeitsverfahren ausschliesst, im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Andererseits ist nicht wie bei Rechtsakten, die sich später als unrichtig erweisen, eine wesentliche (qualifizierte) Verletzung einer Amtspflicht erforderlich (BGE 123 II 582 E. 4d/dd). Eine (einfache) Amtspflichtverletzung ist dann anzunehmen, wenn im Rahmen der Ausübung 7 -- 7 of 11 -einer staatlichen Tätigkeit die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001., S. 235). b. Wird das dem damaligen Bundesanwalt vom Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten anhand der von den Parteien eingereichten Unterlagen näher in Betracht gezogen, so lässt sich eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung nicht erstellen. aa. Mit Bezug auf die Medienkonferenz vom x.x.1996 ist dabei vorweg festzuhalten, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 102quater BStP zur Begründung einer Unrechtmässigkeit an der Sache vorbei geht. Rechtliche Grundlage für die Informationstätigkeit der Öffentlichkeit durch die - im Jahre 1996 noch der Bundesverwaltung angegliederten Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellt nicht das BStP, sondern das (alte) Bundesgesetz vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (VwOG, AS 1979 114; ersetzt auf den 1. Oktober 1997 durch das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG], SR 172.010) dar. Art. 8 VwOG führte diesbezüglich aus, der Bundesrat habe dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit über die Arbeit der Bundesverwaltung durch einen Informationsdienst dauernd orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und dadurch keine wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Dass die Information der Öffentlichkeit mitunter eine heikle Gratwanderung darstellt zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Information und jenem der Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeit hat sich auch im vorliegenden Fall gezeigt. Im Vorgehen des damaligen Bundesanwaltes kann bei objektiver Betrachtungsweise und aus der Sicht des damaligen Standes der Untersuchung indes weder mit Bezug auf den Zeitpunkt noch hinsichtlich der Durchführung der Medienkonferenz eine Verletzung seiner Amtspflicht erblickt werden. Das grosse Öffentlichkeitsinteresse liess eine Information mittels Medienkonferenz im damaligen Zeitpunkt als unausweichlich erscheinen. Es gab überdies Druck aus den Reihen der Bundesverwaltung. So kritisierte der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Militärdepartements (EMD) die Informationspolitik seines neu übernommenen Departements und jene der BA als gelinde gesagt verhalten. Auch soll die Pressekonferenz schliesslich auf Anweisung und damit mit Bewilligung des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) stattgefunden haben (vgl. Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2004, S. 2). In seinem Urteil vom 29. Oktober 1999 hält das Bundesstrafgericht bei der Strafzumessung für A. zwar fest, insbesondere die Medienkonferenz vom x.x.1996 und deren Verarbeitung habe zu einer gravierenden Vorverurteilung A. mit einer Quasi-Strafwirkung geführt. Dessen ungeachtet erhält man bei einer Visionierung der Kassette mit der Medienkonferenz nicht den Eindruck, der Bundesanwalt habe völlig unsachlich und voreingenommen orientiert. Er hat über den bisherigen Verlauf der Ermittlungen im Sinne eines Zwischenstandes informiert und am Schluss der Konferenz ausdrücklich erklärt, es liege ihm fern, mit diesen vorläufigen Erkenntnissen eine Vorverurteilung der Beschuldigten auszusprechen. Auch im Rahmen der Publizität, die sich vor und nach der Medienkonferenz entwickelte, kann dem Bundesanwalt keine Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. So wurde der Name der 8 -- 8 of 11 -Firma X. und Partner AG aufgrund von Recherchen der Medien und nicht aufgrund von Informationen des EMD oder der BA schon am x.x.1996 in der «Sonntagszeitung» erwähnt. Die Firma X. und Partner selbst wandte sich am Tage darauf, d. h. drei Wochen vor der Medienkonferenz, mit einer Pressemitteilung an die Medien. Auch das Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom x.x.1996, mit dem die Haftentlassung von X. auf den x.x.1996 angeordnet wurde, machte die Firma X. und Partner ebenfalls noch vor der Medienkonferenz selber publik. In diesem Urteil wurde u. a. festgehalten, dass X. bereits anlässlich seiner ersten Befragung zugegeben habe, dem Hauptbeschuldigten A. ungefähr 60’000.- CHF bezahlt zu haben, und es wurde das Erfordernis des genügenden Tatverdachts des Bestechens nach Art. 288 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bejaht. Zu erwähnen sind auch die Interviews und die Pressekonferenzen, die X. vor der Medienkonferenz vom x.x.1996 veranstaltete und die jeweils an den Folgetagen Niederschlag in teils gross aufgemachten und mit Fotos von X. versehenen Presseberichten fanden. Daraus ergibt sich, dass die Strafsache des Beschwerdeführers nicht durch die Ausführungen des Bundesanwaltes anlässlich der Medienkonferenz vom x.x.1996 «in die Welt gesetzt» bzw. «aufgebauscht» wurde. bb. Der Beschwerdeführer kritisierte an der öffentlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 überdies in besonderem Masse die Aussagen des damaligen Bundesanwaltes im Anschluss an die offizielle Medienkonferenz gegenüber einzelnen Journalisten und beantragte die Edierung einer Kassette mit verschiedenen nationalen Tagesschausendungen beim Bundesstrafgericht. Gleichzeitig stellt er selber an der öffentlichen Verhandlung jedoch fest, der Bundesanwalt habe auch in diesen zusätzlichen Verlautbarungen weder den Namen des Beschwerdeführers noch den Begriff eines Teilgeständnisses erwähnt. Schon in der Beschwerde selber war diesen zusätzlichen Verlautbarungen keine zentrale Bedeutung beigemessen worden. Die Rekurskommission verzichtet deshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung darauf, diesen Beweisantrag abzunehmen, da er aus denselben Gründen wie bereits hievor in Bezug auf die Medienkonferenz (E. 3b/aa) ausgeführt, nicht geeignet erscheint, den Nachweis einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung zu erbringen. Verantwortlich für das grosse Interesse der Medien und der Öffentlichkeit am Beschwerdeführer war weniger die Informationsveranstaltung vom x.x.1996, als die zahlreichen Presseberichte in den Tagen davor. An dieser Auffassung vermöchten auch weitere im Anschluss an die Pressekonferenz geäusserte Bemerkungen des Bundesanwaltes nichts zu ändern, zumal dieser nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin in allgemeiner Form gehalten waren und nicht direkt auf seine Person bezogen werden konnten. cc. Speziell einzugehen ist schliesslich noch auf die in der Eingabe vom 8. August 2003 enthaltene Aussage, verheerend für X. und seine Firma sei die im Vorfeld seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durch den Bundesanwalt verbreitete Falschmeldung gewesen, er habe ein Teilgeständnis abgelegt. Diese Verlautbarung habe sowohl für die Familie als auch die Freunde, Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden von X. einen gewaltigen Schock bedeutet und eine erhebliche Verunsicherung ausgelöst, die nicht ohne Folgen geblieben sei. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich «unübliche Zahlungen» an A. anerkannt hat. So wird in 9 -- 9 of 11 -der am x.x.1996 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichten Haftbeschwerde auf S. 4 einerseits ausgeführt, X. habe in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesanwalt, die am x.x.1996 stattgefunden habe, die ihm vorgehaltenen Zahlungen eingeräumt und andererseits ausdrücklich erwähnt, dass die Zahlungen unüblich seien oder - wie die BA unterstelle «sinngemäss Bestechungsgelder» seien. Bei diesen Aussagen handelt es sich zwar eher um Eingeständnisse oder Zugeständnisse als um ein Teilgeständnis im strafprozessualen Sinn, doch hat der Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung ohnehin ausdrücklich bestätigt, dass nicht der Bundesanwalt gegenüber den Medien oder der Anklagekammer des Bundesgerichts von einem Teilgeständnis X. gesprochen hat. Auch in diesem Zusammenhang ist jedenfalls eine Amtspflichtverletzung weder ersichtlich noch dargetan. c. Fehlt es demnach an einer haftpflichtbegründenden Amtspflichtverletzung und damit an einer Rechtswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG, so ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen und kann die Frage offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Staatshaftungsansprüche verwirkt wären.

164 E. 3a). Soweit es um eine Verletzung absoluter Rechte geht, ergibt sich die Rechtswidrigkeit grundsätzlich auch ohne dass eine Ordnungswidrigkeit oder Amts- oder Dienstpflichtverletzung vorliegt. Geht es wie im vorliegenden Fall um reine Vermögensschäden, ist die Frage der Amtspflichtverletzung dagegen zentral (BGE 123 II 582 E. 4d/cc). a. Zur Begründung seiner Schadenersatzforderung wirft der Beschwerdeführer dem früheren Bundesanwalt Amtspflichtverletzungen vor, die weder durch den Untersuchungszweck geboten gewesen seien, noch sonst irgendwie rechtfertigend begründbar wären, mithin also rechtswidrig gewesen seien. Da es insofern weder um Rechtsakte noch um formelle Verfügungen, sondern um reine Tathandlungen geht, ist einerseits Art. 12 VG, der die Überprüfung rechtskräftiger Verfügungen in einem Verantwortlichkeitsverfahren ausschliesst, im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Andererseits ist nicht wie bei Rechtsakten, die sich später als unrichtig erweisen, eine wesentliche (qualifizierte) Verletzung einer Amtspflicht erforderlich (BGE 123 II 582 E. 4d/dd). Eine (einfache) Amtspflichtverletzung ist dann anzunehmen, wenn im Rahmen der Ausübung 7 -- 7 of 11 -einer staatlichen Tätigkeit die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird (Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001., S. 235). b. Wird das dem damaligen Bundesanwalt vom Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten anhand der von den Parteien eingereichten Unterlagen näher in Betracht gezogen, so lässt sich eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung nicht erstellen. aa. Mit Bezug auf die Medienkonferenz vom x.x.1996 ist dabei vorweg festzuhalten, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 102quater BStP zur Begründung einer Unrechtmässigkeit an der Sache vorbei geht. Rechtliche Grundlage für die Informationstätigkeit der Öffentlichkeit durch die - im Jahre 1996 noch der Bundesverwaltung angegliederten Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellt nicht das BStP, sondern das (alte) Bundesgesetz vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (VwOG, AS 1979 114; ersetzt auf den 1. Oktober 1997 durch das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG], SR 172.010) dar. Art. 8 VwOG führte diesbezüglich aus, der Bundesrat habe dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit über die Arbeit der Bundesverwaltung durch einen Informationsdienst dauernd orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und dadurch keine wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Dass die Information der Öffentlichkeit mitunter eine heikle Gratwanderung darstellt zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Information und jenem der Betroffenen am Schutz ihrer Persönlichkeit hat sich auch im vorliegenden Fall gezeigt. Im Vorgehen des damaligen Bundesanwaltes kann bei objektiver Betrachtungsweise und aus der Sicht des damaligen Standes der Untersuchung indes weder mit Bezug auf den Zeitpunkt noch hinsichtlich der Durchführung der Medienkonferenz eine Verletzung seiner Amtspflicht erblickt werden. Das grosse Öffentlichkeitsinteresse liess eine Information mittels Medienkonferenz im damaligen Zeitpunkt als unausweichlich erscheinen. Es gab überdies Druck aus den Reihen der Bundesverwaltung. So kritisierte der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Militärdepartements (EMD) die Informationspolitik seines neu übernommenen Departements und jene der BA als gelinde gesagt verhalten. Auch soll die Pressekonferenz schliesslich auf Anweisung und damit mit Bewilligung des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) stattgefunden haben (vgl. Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 16. Januar 2004, S. 2). In seinem Urteil vom 29. Oktober 1999 hält das Bundesstrafgericht bei der Strafzumessung für A. zwar fest, insbesondere die Medienkonferenz vom x.x.1996 und deren Verarbeitung habe zu einer gravierenden Vorverurteilung A. mit einer Quasi-Strafwirkung geführt. Dessen ungeachtet erhält man bei einer Visionierung der Kassette mit der Medienkonferenz nicht den Eindruck, der Bundesanwalt habe völlig unsachlich und voreingenommen orientiert. Er hat über den bisherigen Verlauf der Ermittlungen im Sinne eines Zwischenstandes informiert und am Schluss der Konferenz ausdrücklich erklärt, es liege ihm fern, mit diesen vorläufigen Erkenntnissen eine Vorverurteilung der Beschuldigten auszusprechen. Auch im Rahmen der Publizität, die sich vor und nach der Medienkonferenz entwickelte, kann dem Bundesanwalt keine Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden. So wurde der Name der 8 -- 8 of 11 -Firma X. und Partner AG aufgrund von Recherchen der Medien und nicht aufgrund von Informationen des EMD oder der BA schon am x.x.1996 in der «Sonntagszeitung» erwähnt. Die Firma X. und Partner selbst wandte sich am Tage darauf, d. h. drei Wochen vor der Medienkonferenz, mit einer Pressemitteilung an die Medien. Auch das Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom x.x.1996, mit dem die Haftentlassung von X. auf den x.x.1996 angeordnet wurde, machte die Firma X. und Partner ebenfalls noch vor der Medienkonferenz selber publik. In diesem Urteil wurde u. a. festgehalten, dass X. bereits anlässlich seiner ersten Befragung zugegeben habe, dem Hauptbeschuldigten A. ungefähr 60’000.- CHF bezahlt zu haben, und es wurde das Erfordernis des genügenden Tatverdachts des Bestechens nach Art. 288 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bejaht. Zu erwähnen sind auch die Interviews und die Pressekonferenzen, die X. vor der Medienkonferenz vom x.x.1996 veranstaltete und die jeweils an den Folgetagen Niederschlag in teils gross aufgemachten und mit Fotos von X. versehenen Presseberichten fanden. Daraus ergibt sich, dass die Strafsache des Beschwerdeführers nicht durch die Ausführungen des Bundesanwaltes anlässlich der Medienkonferenz vom x.x.1996 «in die Welt gesetzt» bzw. «aufgebauscht» wurde. bb. Der Beschwerdeführer kritisierte an der öffentlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 überdies in besonderem Masse die Aussagen des damaligen Bundesanwaltes im Anschluss an die offizielle Medienkonferenz gegenüber einzelnen Journalisten und beantragte die Edierung einer Kassette mit verschiedenen nationalen Tagesschausendungen beim Bundesstrafgericht. Gleichzeitig stellt er selber an der öffentlichen Verhandlung jedoch fest, der Bundesanwalt habe auch in diesen zusätzlichen Verlautbarungen weder den Namen des Beschwerdeführers noch den Begriff eines Teilgeständnisses erwähnt. Schon in der Beschwerde selber war diesen zusätzlichen Verlautbarungen keine zentrale Bedeutung beigemessen worden. Die Rekurskommission verzichtet deshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung darauf, diesen Beweisantrag abzunehmen, da er aus denselben Gründen wie bereits hievor in Bezug auf die Medienkonferenz (E. 3b/aa) ausgeführt, nicht geeignet erscheint, den Nachweis einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung zu erbringen. Verantwortlich für das grosse Interesse der Medien und der Öffentlichkeit am Beschwerdeführer war weniger die Informationsveranstaltung vom x.x.1996, als die zahlreichen Presseberichte in den Tagen davor. An dieser Auffassung vermöchten auch weitere im Anschluss an die Pressekonferenz geäusserte Bemerkungen des Bundesanwaltes nichts zu ändern, zumal dieser nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin in allgemeiner Form gehalten waren und nicht direkt auf seine Person bezogen werden konnten. cc. Speziell einzugehen ist schliesslich noch auf die in der Eingabe vom 8. August 2003 enthaltene Aussage, verheerend für X. und seine Firma sei die im Vorfeld seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft durch den Bundesanwalt verbreitete Falschmeldung gewesen, er habe ein Teilgeständnis abgelegt. Diese Verlautbarung habe sowohl für die Familie als auch die Freunde, Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden von X. einen gewaltigen Schock bedeutet und eine erhebliche Verunsicherung ausgelöst, die nicht ohne Folgen geblieben sei. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich «unübliche Zahlungen» an A. anerkannt hat. So wird in 9 -- 9 of 11 -der am x.x.1996 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichten Haftbeschwerde auf S. 4 einerseits ausgeführt, X. habe in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesanwalt, die am x.x.1996 stattgefunden habe, die ihm vorgehaltenen Zahlungen eingeräumt und andererseits ausdrücklich erwähnt, dass die Zahlungen unüblich seien oder - wie die BA unterstelle «sinngemäss Bestechungsgelder» seien. Bei diesen Aussagen handelt es sich zwar eher um Eingeständnisse oder Zugeständnisse als um ein Teilgeständnis im strafprozessualen Sinn, doch hat der Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung ohnehin ausdrücklich bestätigt, dass nicht der Bundesanwalt gegenüber den Medien oder der Anklagekammer des Bundesgerichts von einem Teilgeständnis X. gesprochen hat. Auch in diesem Zusammenhang ist jedenfalls eine Amtspflichtverletzung weder ersichtlich noch dargetan. c. Fehlt es demnach an einer haftpflichtbegründenden Amtspflichtverletzung und damit an einer Rechtswidrigkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG, so ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen und kann die Frage offen gelassen werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Staatshaftungsansprüche verwirkt wären.

4. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens (Spruch- und Schreibgebühren) zu tragen, wobei diese auf 7’000.- CHF festgelegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021; Art. 8 Abs. 5 VwKV). 10 -- 10 of 11 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.118 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Staatshaftung vom 21. Mai 2004 [HRK 2003-007] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 248 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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