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Entscheid

CH_VB_022_JAAC-64-52--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission de recours du Tribunal fédéral 06.10.1999 JAAC 64.52

6. Oktober 1999Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat nur zu entscheiden, ob die Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob sich die Beschuldigten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, kann hier nicht geprüft werden (vgl. BGE 106 IV 417 E. 3). Dies betrifft auch die grundsätzliche Frage, ob die beschuldigte Stiftung - auf Grund ihrer tatsächlichen Verwaltung (Art. 50 DBG) - in der Schweiz steuerpflichtig sei und ob sie sich durch die Nichtdeklaration entsprechender Vermögen und Einkünfte strafbar gemacht habe; dies ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Untersuchungsorgane der Gesuchstellerin zu entscheiden. 3.a. Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wie für die Durchsuchung von Papieren ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht (BGE 106 IV 413 E. 4 mit Hinweis); dabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. b. In ihrem (nicht publizierten) Urteil vom 11. November 1998 hat die Anklagekammer erkannt, es bestehe der hinreichende Verdacht W. Z. und die Stif-tung FA hätten sowohl Steuerwiderhandlungen begangen als auch bei Steuerwiderhandlungen Dritter mitgewirkt. Die Gesuchsgegnerinnen bringen nichts vor, das diesen Verdacht beseitigen würde. Die Gesuchstellerin hat sich daher zu Recht darauf beschränkt, in dieser Hinsicht auf das erwähnte Urteil zu verweisen. Die beschuldigte Stiftung bestreitet diesen ihr gegenüber bestehenden Verdacht einzig mit dem Hinweis auf ihre nicht gegebene Steuerpflicht in der Schweiz, die hier nicht zu prüfen ist. c. Die Beschuldigte bringt lediglich vor, gegen die an der Stiftung wirtschaftlich Berechtigten bestehe kein solcher Anfangsverdacht. Dieser Umstand steht einer Durchsuchung der versiegelten Papiere jedoch nicht entgegen (dazu unten). 4 -- 4 of 7 -Auch die gesuchsgegnerische Bank macht geltend, eine Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer der Stiftung komme auf Grund von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) nicht in Frage, solange in keiner Weise dargelegt sei, dass sich das Steuerstrafverfahren auf diese Dritten beziehe. 4.a. Papiere dürfen durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Zwangsmassnahme ist daher nicht auf Papiere beschränkt, die für das Untersuchungsverfahren erheblich sind, da dies eine genaue vorgängige Prüfung jedes einzelnen Schriftstücks verlangen würde. Es ist oft unvermeidlich, dass auch Papiere beschlagnahmt und dann durchsucht werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung bedeutungslos erweisen (BGE 108 IV 75). Der Umstand, dass sich unter den beschlagnahmten Papieren auch solche befinden könnten, die sich im Nachhinein als für die Untersuchung unerheblich erweisen, steht deshalb der Beschlagnahme nicht entgegen und berührt insbesondere nicht deren Rechtmässigkeit, sondern liegt vielmehr in der Natur dieser Zwangsmassnahme. Durch die Beschlagnahme bzw. die Prüfung der beschlagnahmten Papiere können der untersuchenden Behörde durchaus auch andere, nicht die Strafuntersuchung betreffende und damit an sich unter das Bankgeheimnis fallende Umstände bekannt werden. Ein solcher Nachteil gehört zur Natur der Sache und ist daher unvermeidlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl der untersuchende Beamte als auch die übrigen Organe der Strafjustiz dem Amtsgeheimnis unterliegen, welches nicht weniger weit geht als die entsprechenden Pflichten der Bank (vgl. BGE 119 IV 175 E. 3). Daher sind jene verlangten Unterlagen zu beschlagnahmen und herauszugeben, bei denen ein Zusammenhang mit den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. b. Die durch die Bank X. der Gesuchstellerin versiegelt eingereichten Bankdokumente betreffen gemäss Übermittlungsschreiben vom 12. August 1999 die «einverlangten Bankunterlagen». Verlangt wurden ausschliesslich Unterlagen, die die (beschuldigte) Stiftung FA betreffen. Die Gesuchsgegnerinnen stellen zu Recht nicht in Frage, dass sich damit unter den beschlagnahmten Papieren vermutlich auch solche befinden, die geeignet sein könnten, hinsichtlich der in Frage stehenden Steuerwiderhandlungen der Stiftung als Beweismittel zu dienen. Es liegt denn auch auf der Hand, dass dies der Fall ist. c. Das Bankgeheimnis gehört nicht zu den Geheimnissen, die bei einer Durchsuchung gemäss Art. 50 VStrR zu wahren sind, denn das Verwaltungsstrafrecht verleiht den Banken kein besonderes Geheimhaltungsrecht (BGE vom 5.3.1987 i.S. ESTV gegen S. und weitere Beteiligte, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 56 490 E. la). Der Informationspflicht der Bank kann indessen unter Umständen die gebotene Rücksichtnahme auf die Rechte Dritter oder von Bankkunden, die in einem Strafverfahren nicht beschuldigt sind, entgegenstehen (vgl. ASA 49 572 E. 2b; vgl. auch BGE 104 IV 132 E. 3c). Die beschuldigte Stiftung verkennt, dass es im hier in Frage stehenden Verwaltungsstrafverfahren keineswegs nur um die Frage ihrer Steuerpflicht in der Schweiz geht. Im Mittelpunkt steht vielmehr die ihr zur Last 5 -- 5 of 7 -gelegte (eigene) Steuerwiderhandlung sowie ihre Mitwirkung an Steuerwiderhandlungen Dritter. Dass zu diesem Zweck auch die Beschuldigte betreffende Bankunterlagen über die wirtschaftlich Berechtigten an den Heften, Konten oder Depots der beschuldigen Gesuchsgegnerin mindestens zum Teil geeignet sein können, als Beweismittel zu dienen, kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass im Bereich der direkten Bundessteuer zahlreiche Dokumente im Hinblick auf die Steuerveranlagung eine gewisse Bedeutung haben können; schon aus diesem Grund ist der Kreis der Dokumente, die für die entsprechenden Strafuntersuchungen von Bedeutung sein können, sehr weit zu ziehen. d. Sowohl die Organe der Bank, bei der die Herausgabe der Dokumente verlangt wurde, als auch die betroffene Stiftung können der Durchsuchung der entsiegelten Papiere beiwohnen. Anlässlich der Entsiegelung sind diejenigen Papiere auszuscheiden und den Inhabern unverzüglich zurückzugeben, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung inhaltlich oder zeitlich offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen, d.h. keinen Bezug zu den hier in Frage stehenden und zu untersuchenden Steuerwiderhandlungen haben. Erst die Entsiegelung und zumindest summarische Sichtung wird im vorliegenden Fall erlauben zu entscheiden, inwieweit dies unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze der Fall ist. Sollten sich nach durchgeführter Entsiegelung und Sichtung der Papiere unter den Parteien Differenzen darüber ergeben, welche konkreten Schriftstücke der endgültigen Beschlagnahme unterliegen, hätte die Gesuchstellerin unverzüglich eine neue (beschwerdefähige) Beschlagnahmeverfügung zu erlassen. Dadurch ist ausreichend gewährleistet, dass keine Beschlagnahme von Papieren erfolgt, die durch den Untersuchungszweck nicht gedeckt wäre. e. Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der Akten erweist sich unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig.

5.

Das Gesuch ist aus diesen Gründen gutzuheissen, soweit es durch die teilweise Einwilligung der beschuldigten Stiftung - die auch gegenüber der gesuchsgegnerischen Bank gilt - nicht gegenstandslos geworden ist. Page d’accueil du Tribunal fédéral 6

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.52 - Entscheid der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Oktober 1999 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen Bank X und Stiftung FA In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 775 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.52 - Entscheid der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Oktober 1999 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen Bank X und Stiftung FA In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 775 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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