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Entscheid

CH_VB_022_JAAC-66-101--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission de recours du Tribunal fédéral 05.02.2002 JAAC 66.101

5. Februar 2002Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

5.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei anlässlich der Hausdurchsuchung nicht über die Möglichkeit, gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR Einsprache zu erheben und die Akten versiegeln zu lassen, hingewiesen worden, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass ihrem Direktor ein Durchsuchungsbefehl und das Formular «Rechtsmittelbelehrung» ausgehändigt worden ist. Laut dem von ihrem Direktor unterzeichneten Beschlagnahmeprotokoll hat dieser anlässlich der Beschlagnahme ausdrücklich auf die Möglichkeit verzichtet, gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR gegen die Durchsuchung der Papiere Einsprache zu erheben. Soweit die Beschwerdeführerin deshalb nun die damals nicht verlangte Siegelung ihrer Akten nachholen will, ist darauf nicht einzutreten, da ein solcher Antrag verspätet ist. 6.a. Gegenstände und Vermögenswerte, die gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR als Beweismittel von Bedeutung sein können (Bst. a) oder voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Bst. b), können gemäss Art. 47 VStrR beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden, unbekümmert darum, ob dieser auch Eigentümer des betreffenden Vermögenswertes oder Gegenstandes ist (BGE 120 IV 164 E. 1c). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Kontosperre und die Beschlagnahme ihrer sämtlichen Geschäftsakten verletze ihr Eigentumsrecht, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. b. Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie für die Beschlagnahme ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht; dabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter 4 -- 4 of 7 -Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Strafuntersuchung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. c. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es fehle ihr gegenüber an einem konkreten Tatverdacht, ist die Rüge unbegründet. Zunächst verkennt sie, dass der Tatverdacht entweder dem Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes oder gegenüber einem Dritten bestehen muss (BGE 124 IV 313 E. 4). Die Anklagekammer hat in ihrem Urteil vom 25. Januar 2002 in Sachen A. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung dargelegt, dass insbesondere gegenüber A. ein hinreichender Anfangsverdacht besteht. Es kann auf dieses Urteil verwiesen werden, welches dem Direktor der Beschwerdeführerin, der die vorliegende Beschwerde unterzeichnet hat und auch anlässlich der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme A. vertrat, bereits zugestellt wurde. Auf dieses Urteil kann auch verwiesen werden, soweit die Beschwerdeführerin - zu Unrecht - rügt, die untersuchenden Beamten seien nicht zuständig für die Anordnung einer Kontosperre. d. Nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdegegnerin sind in den Geschäftsräumlichkeiten von A. eine ganze Anzahl weiterer Gesellschaften domiziliert. Auch die Beschwerdeführerin bezeichnet A. als «Zustelladresse». Sie bestreitet auch nicht, dass ihr Direktor Z. ebenfalls für A. tätig ist und auch andere an dieser Adresse domizilierte Gesellschaften vertritt. Aus den Gegenbemerkungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass sie ohne die Computer von A., die ebenfalls beschlagnahmt wurden, ihre Geschäftstätigkeit nicht wieder aufnehmen könne. Eine erste Durchsicht der Akten von A. - die mangels erhobener Einsprache gegen die Durchsuchung zulässig war - ergab sodann, dass Z. über ihr Konto bei der X.-Bank verfügen kann. Schliesslich ist auch der Beschuldigte D. Direktor der Beschwerdeführerin; er hat denn auch ihre Gegenbemerkungen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Z. hat zudem grosse Geldbeträge an Gesellschaften überwiesen, die ihre Geschäfte ebenfalls in den Räumlichkeiten von A. abwickeln. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es werde untersucht, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als vorgeschobene Gesellschaft für die Verschleierung der Tätigkeit von A., C. oder D. gehandelt habe. An der Adresse der von A. gemieteten Räumlichkeiten sind nach den bisherigen Erkenntnissen eine ganze Anzahl weiterer Gesellschaften domiziliert, deren Geschäfte an dieser gemeinsam benutzten Adresse ebenfalls durch Z. geführt werden. Zudem wickeln diese Gesellschaften offensichtlich ihre wirtschaftlichen Aktivitäten gemeinsam über die dort beschlagnahmte Computeranlage ab. Auch die Geschäfte der Beschwerdeführerin und diejenige des beschuldigten A. werden offensichtlich von denselben Personen in denselben Geschäftsräumen geführt. Auf Grund dieser engen räumlichen und insbesondere auch persönlichen Verbindungen zwischen den zwei Gesellschaften ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zu Beschuldigten, insbesondere zu A. Geschäftsbeziehungen unterhält. Dass die bei der Hausdurchsuchung bei A. aufgefundenen Akten und Gegenstände der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen geeignet 5 -- 5 of 7 -sein können, in Bezug auf die zu untersuchenden Geschäftsvorgänge der Beschuldigten als Beweismittel zu dienen, liegt auf der Hand. Dies wird durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. e. Dass das gesperrte Konto und allfällige weitere Konten der beschuldigten Personen und Firmen bzw. die entsprechenden Unterlagen geeignet sein können, in Bezug auf die zu untersuchenden Geschäftsvorgänge als Beweismittel zu dienen, liegt auf der Hand. Inwieweit die gesperrten Vermögenswerte aus den in Frage stehenden strafbaren Handlungen stammen und deshalb der Einziehung unterliegen, ist Gegenstand der weiteren Untersuchung. Insbesondere können die Vermögenswerte gegebenenfalls zur Deckung des allfälligen Abgabenausfalls verwendet werden (vgl. BGE 120 IV 365). f. Angesichts des durch die Beschuldigten mutmasslich hinterzogenen Abgabebetrages von mehreren Millionen Franken erweist sich die angefochtene Beschlagnahme auch als verhältnismässig.

7.

(…)

8.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. 6

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.101 - Urteil der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Februar 2002 i.S. X. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 378 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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