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Entscheid

CH_VB_023_JAAC-69-89--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière d'alcool 22.02.2005 JAAC 69.89

22. Februar 2005Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(…) 2.a. Die vorliegend strittige Erhebung einer Monopolgebühr stützt sich auf Art. 23bis Abs. 2bisAlkG. Diese Bestimmung trat per 1. Februar 2004 in Kraft. Mit ihr sollte dem steigenden Konsum von so genannten Alcopops durch Jugendliche und Kinder entgegengetreten werden. Alcopops sind alkoholhaltige Süssgetränke, in denen der Alkohol geschmacklich durch die Süsse überdeckt wird. Erstes Zielpublikum sind deshalb Jugendliche und insbesondere junge Frauen, die häufig den Geschmack von Wein und Bier nicht schätzen. Nachdem der Konsum dieser Produkte massiv angestiegen war, sollten Alcopops einer um 300% erhöhten Sondersteuer unterstellt werden, da verschiedene wissenschaftliche Studien gezeigt hatten, dass eine Besteuerung alkoholischer Getränke insbesondere bei Jugendlichen das wirksamste Mittel zur Bremsung des Konsums darstellt (Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 2003 in BBl 2003 II 2170 ff.). b. Strittig ist vorliegend die Auslegung von Art. 23bis Abs. 2bisAlkG. Zum einen sind sich die Beschwerdeführerin und die EAV uneinig darüber, ob dem Adjektiv «süsse» (gebrannte Wasser) eine eigenständige Bedeutung zukomme. Umstritten ist weiter die Definition des Begriffs «konsumfertig gemischt». c. Ursache einer Verletzung von Bundesrecht können die falsche Ermittlung des massgeblichen Rechts, die unzutreffende Auslegung oder die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes auf einen bestimmten Sachverhalt sein. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus einer umfassenden Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Auslegung des Rechtssatzes. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten dabei die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen also die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode (BGE 128 I 291 E. 2.4, BGE 128 II 62 E. 4). Das Bundesgericht folgt dabei einem pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 130 III

82 E. 4, BGE 127 III 322 E. 2b). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 128 I 40 E. 3b, BGE 125 II 117 E. 3a). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 129 II 118 E. 3.1). Gegen den klaren, d. h. 4 -- 4 of 7 -eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut lässt das Bundesgericht eine Auslegung zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 128 V 7 E. 3a). 3.a. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird die Steuer um 300 Prozent erhöht für «süsse gebrannte Wasser […], die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter […] enthalten». Der Umstand, dass der Gesetzestext das Adjektiv «süss» ausdrücklich erwähnt, lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass diesem Begriff eine eigenständige Bedeutung zukommt und damit eine charakteristische Eigenschaft der dieser Bestimmung unterstehenden Produkte umschrieben werden soll. Sofern 50 Gramm Zucker pro Liter stets bewirken würden, dass ein Getränk als süss empfunden wird, hätte man sich darauf beschränken können, den minimalen Zuckergehalt festzulegen. Dass der Begriff «süss» nicht objektiv definiert werden kann, sondern subjektiv verschieden wahrgenommen wird, macht diesen als Definitionskriterium nicht ungeeignet. So ist zum Beispiel auch der in Art. 28 Abs. 1 AlkG verwendete Begriff der gebrannten Wasser «zu Trink- und Genusszwecken» letztlich nicht allein objektiv verifizierbar, können doch die subjektiven Meinungen darüber, was noch trink- bzw. geniessbar ist, durchaus unterschiedlich sein. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut ist daher davon auszugehen, dass die Süsse eines Getränks grundsätzlich ein eigenständiges Kriterium für die Anwendung von Art. 23bis Abs. 2bisAlkG darstellt und nicht allein durch den Mindestzuckergehalt von 50 Gramm pro Liter definiert wird. b. Diese sich aufgrund des Wortlauts des Gesetzes ergebende Auslegung wird durch die Materialien bestätigt. In seiner Botschaft vom 26. Februar 2003 (BBl 2003 II 2170 ff.) führte der Bundesrat aus, dass die Spirituosenanbieter immer neue Märkte erschliessen und neue Konsumentinnen und Konsumenten finden wollten. In einem Süssgetränk sei der Alkohol fast nicht spürbar. Die besondere Gefährlichkeit der Alcopops bestehe darin, dass sie ein jugendliches Publikum ansprechen würden, das an süsse Getränke gewohnt sei und den Geschmack traditioneller alkoholischer Getränke kaum liebe (BBl 2003 II 2176). Auch in den parlamentarischen Beratungen wurde der Umstand, dass es sich bei den mit Art. 23bis Abs. 2bisAlkG anvisierten Produkten um süsse Getränke handelte, stets explizit hervorgehoben. So führte Ständerat Eugen David als Sprecher der ständerätlichen Kommission aus, bei diesen Getränken sei die Gefahr deswegen besonders gross, weil sie einen Süssgehalt aufwiesen (AB 2003 S 672). Bundesrat Kaspar Villiger verwies im Verlauf der ständerätlichen Debatte darauf, dass diese verführerischen Getränke süss seien und damit Kinder in Versuchung führen und schon früh an den Alkoholkonsum gewöhnen könnten (AB 2003 S 674). Auch Nationalrätin Lucrezia Meier-Schatz legte in ihrem Votum für die nationalrätliche Kommission dar, die Gefahr der Alcopops bestehe darin, dass diese süss seien und damit vor allem Kinder und junge Menschen ansprechen würden (AB 2003 N 1543 f.). In verschiedenen weiteren Voten wurde auf die 5 -- 5 of 7 -in der Süssigkeit dieser Getränke liegende Gefahr hingewiesen. Nationalrat Jacques-Simon Eggly meinte dazu sogar: «Mon Dieu, le danger viendrait de la douceur!» (AB 2003 N 1548). c. Die Auslegung von Art. 23bis Abs. 2bisAlkG nach dem Wortlaut wie auch nach der historischen und der teleologischen Methode führt somit zum Schluss, dass die Süsse eines Getränkes ein eigenständiges Kriterium darstellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung nicht generell Getränke mit einem bestimmten Mindestgehalt an Zucker, sondern süss schmeckende Getränke erfassen. 4.a. Eine degustative Prüfung des Produkts «Y» ergibt, dass dieses eine deutlich wahrnehmbare Bitternote aufweist, welche schon beim blossen Riechen wahrzunehmen ist. Der vorherrschende geschmackliche Eindruck ist sodann nicht Süsse, sondern Bitterkeit, auch wenn diese nicht ganz so ausgeprägt ist wie bei vielen anderen Aperitifgetränken. Trotz des hohen Zuckergehaltes von 232,2g/l kann «Y» höchstens als schwach süss bezeichnet werden. Dies deckt sich denn auch mit der Beurteilung durch das CAF in seinem Untersuchungsbericht vom 31. März 2004. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass «Y» wie ein Süssgetränk unverdünnt in grösseren Mengen getrunken wird. b. Somit kann «Y» nicht der Regelung von Art. 23bis Abs. 2bisAlkG unterstellt werden, fehlt doch eine für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung massgebende Voraussetzung. Damit erübrigt sich auch die Beurteilung der Frage, ob das Produkt als «konsumfertig gemischt» zu qualifizieren ist. Ganz allgemein ist zudem festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 23bis Abs. 2bisAlkG nicht Produkte wie «Y» anvisierte. Erfasst werden sollten einzig die so genannten Alcopops in den bekannten, aber auch in künftigen neuen Erscheinungsformen. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass in vereinzelten Fällen allenfalls Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Alcopops und anderen Getränken entstehen könnten, ist doch offensichtlich, dass «Y» keines der für Alcopops charakteristischen Merkmale erfüllt. So entspricht seine gesamte Aufmachung nicht einem Alcopop, sondern will augenscheinlich ein ganz anderes Käufersegment als Jugendliche ansprechen. Ebenso ist der Preis von Fr. 14.50 pro Flasche (ohne erhöhte Monopolgebühr) für jugendliche Konsumenten mit ihrem ausgeprägten Preisbewusstsein kaum attraktiv. Schliesslich sprechen auch der Umstand, dass «Y» schon seit Jahrzehnten auf dem Markt erhältlich ist, die Art und Weise seines Vertriebs sowie die fehlende Werbung auf Konsumentenebene gegen eine Qualifikation von «Y» als Alcopop (vgl. dazu den Entscheid der ALKRK vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115).

82 E. 4, BGE 127 III 322 E. 2b). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden (BGE 128 I 40 E. 3b, BGE 125 II 117 E. 3a). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 129 II 118 E. 3.1). Gegen den klaren, d. h. 4 -- 4 of 7 -eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut lässt das Bundesgericht eine Auslegung zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 128 V 7 E. 3a). 3.a. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird die Steuer um 300 Prozent erhöht für «süsse gebrannte Wasser […], die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter […] enthalten». Der Umstand, dass der Gesetzestext das Adjektiv «süss» ausdrücklich erwähnt, lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass diesem Begriff eine eigenständige Bedeutung zukommt und damit eine charakteristische Eigenschaft der dieser Bestimmung unterstehenden Produkte umschrieben werden soll. Sofern 50 Gramm Zucker pro Liter stets bewirken würden, dass ein Getränk als süss empfunden wird, hätte man sich darauf beschränken können, den minimalen Zuckergehalt festzulegen. Dass der Begriff «süss» nicht objektiv definiert werden kann, sondern subjektiv verschieden wahrgenommen wird, macht diesen als Definitionskriterium nicht ungeeignet. So ist zum Beispiel auch der in Art. 28 Abs. 1 AlkG verwendete Begriff der gebrannten Wasser «zu Trink- und Genusszwecken» letztlich nicht allein objektiv verifizierbar, können doch die subjektiven Meinungen darüber, was noch trink- bzw. geniessbar ist, durchaus unterschiedlich sein. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut ist daher davon auszugehen, dass die Süsse eines Getränks grundsätzlich ein eigenständiges Kriterium für die Anwendung von Art. 23bis Abs. 2bisAlkG darstellt und nicht allein durch den Mindestzuckergehalt von 50 Gramm pro Liter definiert wird. b. Diese sich aufgrund des Wortlauts des Gesetzes ergebende Auslegung wird durch die Materialien bestätigt. In seiner Botschaft vom 26. Februar 2003 (BBl 2003 II 2170 ff.) führte der Bundesrat aus, dass die Spirituosenanbieter immer neue Märkte erschliessen und neue Konsumentinnen und Konsumenten finden wollten. In einem Süssgetränk sei der Alkohol fast nicht spürbar. Die besondere Gefährlichkeit der Alcopops bestehe darin, dass sie ein jugendliches Publikum ansprechen würden, das an süsse Getränke gewohnt sei und den Geschmack traditioneller alkoholischer Getränke kaum liebe (BBl 2003 II 2176). Auch in den parlamentarischen Beratungen wurde der Umstand, dass es sich bei den mit Art. 23bis Abs. 2bisAlkG anvisierten Produkten um süsse Getränke handelte, stets explizit hervorgehoben. So führte Ständerat Eugen David als Sprecher der ständerätlichen Kommission aus, bei diesen Getränken sei die Gefahr deswegen besonders gross, weil sie einen Süssgehalt aufwiesen (AB 2003 S 672). Bundesrat Kaspar Villiger verwies im Verlauf der ständerätlichen Debatte darauf, dass diese verführerischen Getränke süss seien und damit Kinder in Versuchung führen und schon früh an den Alkoholkonsum gewöhnen könnten (AB 2003 S 674). Auch Nationalrätin Lucrezia Meier-Schatz legte in ihrem Votum für die nationalrätliche Kommission dar, die Gefahr der Alcopops bestehe darin, dass diese süss seien und damit vor allem Kinder und junge Menschen ansprechen würden (AB 2003 N 1543 f.). In verschiedenen weiteren Voten wurde auf die 5 -- 5 of 7 -in der Süssigkeit dieser Getränke liegende Gefahr hingewiesen. Nationalrat Jacques-Simon Eggly meinte dazu sogar: «Mon Dieu, le danger viendrait de la douceur!» (AB 2003 N 1548). c. Die Auslegung von Art. 23bis Abs. 2bisAlkG nach dem Wortlaut wie auch nach der historischen und der teleologischen Methode führt somit zum Schluss, dass die Süsse eines Getränkes ein eigenständiges Kriterium darstellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung nicht generell Getränke mit einem bestimmten Mindestgehalt an Zucker, sondern süss schmeckende Getränke erfassen. 4.a. Eine degustative Prüfung des Produkts «Y» ergibt, dass dieses eine deutlich wahrnehmbare Bitternote aufweist, welche schon beim blossen Riechen wahrzunehmen ist. Der vorherrschende geschmackliche Eindruck ist sodann nicht Süsse, sondern Bitterkeit, auch wenn diese nicht ganz so ausgeprägt ist wie bei vielen anderen Aperitifgetränken. Trotz des hohen Zuckergehaltes von 232,2g/l kann «Y» höchstens als schwach süss bezeichnet werden. Dies deckt sich denn auch mit der Beurteilung durch das CAF in seinem Untersuchungsbericht vom 31. März 2004. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass «Y» wie ein Süssgetränk unverdünnt in grösseren Mengen getrunken wird. b. Somit kann «Y» nicht der Regelung von Art. 23bis Abs. 2bisAlkG unterstellt werden, fehlt doch eine für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung massgebende Voraussetzung. Damit erübrigt sich auch die Beurteilung der Frage, ob das Produkt als «konsumfertig gemischt» zu qualifizieren ist. Ganz allgemein ist zudem festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 23bis Abs. 2bisAlkG nicht Produkte wie «Y» anvisierte. Erfasst werden sollten einzig die so genannten Alcopops in den bekannten, aber auch in künftigen neuen Erscheinungsformen. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass in vereinzelten Fällen allenfalls Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Alcopops und anderen Getränken entstehen könnten, ist doch offensichtlich, dass «Y» keines der für Alcopops charakteristischen Merkmale erfüllt. So entspricht seine gesamte Aufmachung nicht einem Alcopop, sondern will augenscheinlich ein ganz anderes Käufersegment als Jugendliche ansprechen. Ebenso ist der Preis von Fr. 14.50 pro Flasche (ohne erhöhte Monopolgebühr) für jugendliche Konsumenten mit ihrem ausgeprägten Preisbewusstsein kaum attraktiv. Schliesslich sprechen auch der Umstand, dass «Y» schon seit Jahrzehnten auf dem Markt erhältlich ist, die Art und Weise seines Vertriebs sowie die fehlende Werbung auf Konsumentenebene gegen eine Qualifikation von «Y» als Alcopop (vgl. dazu den Entscheid der ALKRK vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115).

5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Entscheid der EAV vom 8. Juli 2004 aufzuheben und festzustellen, dass «Y» der um 300% erhöhten Steuer gemäss Art. 23bis Abs. 2bisAlkG nicht unterliegt. (…) 6

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.89 - Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 22. Februar 2005 i.S. X [ALKRK 2004-005] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 112 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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