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Entscheid

CH_VB_025_JAAC-68-170--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 17.06.2004 JAAC 68.170

17. Juni 2004Deutsch31 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 121 V 362 E. 1b, BGE 116 V 246 E. 1a mit Hinweisen). Dabei finden grundsätzlich jene Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1, BGE 124 V 225 E. 1). Das ATSG, welches im Übrigen die massgeblichen Vorschriften über die Höhereinreihungen nach Art. 92 Abs. 3 UVG nicht abänderte, hat auf die vorliegende Streitsache keinen Einfluss (vgl. auch BGE 129 V 167 E. 1).

3.

Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Die verfügte Höhereinreihung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30). Die VUV sieht ihrerseits vor, dass ein Betrieb, falls der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider handelt, in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden kann. In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 67 VUV) getroffen (Art. 66 Abs. 1 VUV). Die Prämienerhöhung wird nach Art. 113 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das 5 -- 5 of 13 -Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV). Art. 113 Abs. 2 UVV sieht weiterhin vor, dass der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem mindestens um 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Bei der Prüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist somit danach zu fragen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt (nachfolgend E. 4) und - falls dies bejaht wird - ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist (nachfolgend E. 5). 4.a. Laut Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gemäss Art. 83 Abs. 1 UVG erlässt der Bundesrat nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Die VUV stützt sich auf diese Bestimmungen; daneben finden auch die Verordnung vom 29. März 2000 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141) sowie die Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung, SR 832.312.15) hier ihre gesetzliche Grundlage (vgl. Ingress der BauAV und der Kranverordnung). Zusätzlich bleiben gemäss Art. 107 Bst. b VUV die Verordnungen über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG von 1911, BS 8 281) erlassen worden sind, vorläufig in Kraft; darunter fallen insbesondere die Verordnung vom 13. September 1963 über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten (SR 832.311.11; revidiert per 1. Januar 2003) oder auch die Verordnung vom 28. April 1971 über die Unfallverhütung bei der maschinellen Bearbeitung und Behandlung von Holz und andern organischen Werkstoffen (SR 832.313.12). b. In ihrer Verfügung vom 13. November 2002 verweist die SUVA auf die wiederholt festgestellten Verletzungen von Vorschriften der Arbeitssicherheit auf den Baustellen der Beschwerdeführerin. Es ist somit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht einzig auf die bei der Baustelle I. festgestellten Verletzungen abzustellen. Die festgestellten Verletzungen umfassen gemäss den Akten: - (Verfügung vom 13. November 2002) Ungenügende Planung bzw. Durchführung der Bau- und Gerüstarbeiten im Hinblick auf ein möglichst geringes Unfallrisiko; fach-, sicherheits- und arbeitswidrige Erstellung der Gerüste; sicherheitswidriger Zustand der Gerüstbestandteile, namentlich der Gerüstbretter; unsichere bzw. nicht behinderungsfreie Zugänge zu den Arbeitsplätzen; fach- und sicherheitswidrige Verankerung der Gerüste; fachund sicherheitswidriger Seitenschutz; teilweise viel zu grosser Abstand zwischen Gerüst und Fassade; ungenügende Sicherung der Dachränder 6 -- 6 of 13 -gegen Absturz; fach- und vorschriftswidrige Spenglergänge; mangelhafte Montage der giebelseitigen Schutzeinrichtungen ohne genügende Festigkeit; ungenügende Stärke der Abdeckungen der Deckenöffnungen. - (Ermahnung vom 5. April 2001) Ungenügende Planung und Ausführung der Arbeiten zur Minimierung der Unfallgefahr; nicht gewährleistete Notfallorganisation sowie «erste Hilfe»; Ausführung von Hochbauarbeiten mit Absturzhöhen von über 10 m ohne Fassadengerüst; unvollständiger bzw. sicherheitswidriger Seitenschutz an Balkonen (ungenügende Aussteifung, zu schmale Geländerholme, fehlende Bordbretter); fehlender Seitenschutz an den Sturzseiten der Terrasse; sicherheitswidriges Maurerbockgerüst; ungenügende Sicherung der Verkehrswege (fehlende Hand- und Treppenläufe, ungesicherte Treppenöffnung, Gleit- und Stolpergefahren, ungenügende Ordnung); ungenügende Sicherung von hervorstehenden Armierungseisen; erneute Bedienung eines Turmdrehkrans durch eine Person ohne gültigen Kranfahrausweis; Lagerung von Baumaterial im Drehbereich des Kranunterwagens. Allein die in der Verfügung vom 13. November 2002 aufgelisteten Mängel, in der zudem ausdrücklich auf das Schreiben vom 5. April 2001 verwiesen wird, verstossen gegen zahlreiche Sicherheitsbestimmungen. Darunter fallen insbesondere die Vorschriften über - die risikogerechte Planung von Baustellen (Art. 3 BauAV), - die Sicherheit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen (Art. 8 und 9 BauAV), - Seitenschutzvorrichtungen bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m (Art. 14 und 15 BauAV), - die Sicherung von Bodenöffnungen (Art. 16 BauAV), - Fassadengerüste bei Abstürzhöhen von mehr als 3 m (Art. 17 BauAV), - den Schutz vor Stürzen bei Arbeiten auf Dächern (Art. 26 ff. BauAV), - die Trag- und Widerstandsfähigkeit von Gerüsten (Art. 35 BauAV), - und die Anforderungen an das Bedienungspersonal von Kranen (Art. 5 Kranverordnung). Daneben verweist die SUVA in ihrer Verfügung ebenfalls ausdrücklich auf die zahlreichen vorgängigen Missachtungen von Arbeitssicherheitsvorschriften, die aus den verschiedenen Mahnschreiben hervorgehen. Die darin beschriebenen Verletzungen von massgebenden Sicherheitsnormen sind ebenso offensichtlich, wie die eben aufgeführten Mängel. 7 -- 7 of 13 -Die SUVA hat ihre Baustellenkontrollen mit Fotos dokumentiert, die die bemängelten Sachverhalte illustrieren, insbesondere auch betreffend die Baustelle I. in B. c. Weder in ihrer Einsprache noch in der Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die von der SUVA gemachten konkreten Vorhaltungen. Sie anerkennt im Gegenteil mit dem Hinweis darauf, dass sie die Beanstandungen jeweils sofort berücksichtigt habe, implizite auch deren Existenz. d. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sich die SUVA in ihrer Verfügung nicht auf die im Einsprache- und Beschwerdeverfahren angeführten und zum Beweis für die Verletzung von Vorschriften beigezogenen Baustellen berufen habe. Dies trifft, wie dem Wortlaut der Verfügung vom 13. November 2002 zu entnehmen ist, offensichtlich nicht zu, da sich die SUVA texto auf die zahlreichen Abmahnungen beruft. Zudem sei darauf hingewiesen, dass bereits mit den auf der Baustelle I. festgestellten Mängeln der Beweis für die Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften klar und eindeutig erbracht ist.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde. Zu bemerken ist eingangs, dass die Möglichkeit, eine Strafversetzung im Prämientarif zu verfügen, unabhängig ist vom Schweregrad der festgestellten Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit - es genügt, dass ein Betrieb solche Vorschriften missachtet, um eine Höhereinreihung zu verfügen. Immerhin müssen dabei aber die generellen Grundsätze des Verwaltungshandelns beachtet werden, insbesondere das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie das Willkürverbot (vgl. BGE 116 V 255 E. 4b in fine). a. Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, wonach der Versicherer diese unverzüglich verfügt. In casu hat die SUVA als Versicherer der Beschwerdeführerin die Prämienerhöhung verfügt. Gleichzeitig ist die SUVA jedoch auch gemäss Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV (in Verbindung mit Art. 85 UVG) zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in Betrieben des Baugewerbes und Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen. Somit ist die doppelte Zuständigkeit der SUVA in casu gegeben und die angefochtene Verfügung unter diesem Aspekt nicht zu bemängeln. b.aa. Laut Art. 113 Abs. 2 UVV ist ein Betrieb, der den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwider handelt, in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz zu versetzen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 UVV wird dem Durchführungsorgan, das die Höhe und den zeitlichen Rahmen der Strafversetzung anordnet (Art. 66 Abs. 2 VUV), ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt («in der Regel»). Es handelt sich um das Festlegen eines Strafmasses, in dem immer auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind. Die Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission umfasst auch die Ermessenskontrolle (Art. 49 Bst. c 8 -- 8 of 13 -VwVG); so hat sie zu beurteilen, ob das Ermessen der Verwaltung richtig und zweckmässig ausgeübt wurde (s. André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.74 ff. und 259 ff.). Bei dieser Prüfung hat die Rekurskommission allerdings nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz zu setzen, d. h. sie hat den der Verwaltung zustehenden Ermessensbereich zu beachten (BGE 127 II 238 E. 3b S. 242 f., BGE 116 V 307 E. 2, BGE 116 Ib 353 E. 2b). Das Bundesgericht hat im Übrigen festgehalten, dass die Prämienerhöhung insoweit nicht von der Schwere der Verletzung der Vorschriften abhängt, als dass bereits jede Zuwiderhandlung die minimale Erhöhung von 20% nach sich zieht (BGE 116 V 255 E. 4b). bb. In casu wurde die Beschwerdeführerin in der Klasse 41A von der Stufe 22 (Netto-Prämiensatz von 6,21%) in die Stufe 24 (Netto-Prämiensatz von 7,48%) versetzt. Die Prämienerhöhung beträgt somit rund 20,45%. Sie wurde zudem in casu für ein Jahr verfügt (ab 1. Januar 2003). Die Rekurskommission erachtet diese Massnahme sowohl in Bezug auf die Prämienhöhe wie auch in Bezug auf die zeitliche Dauer als durchaus zulässig. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin nicht vorbringen, dass sie zu streng behandelt worden wäre, wäre doch eine höhere Einreihung durchaus möglich. Angesichts der zahlreichen und schwer wiegenden Missstände auf den Baustellen der Beschwerdeführerin kann die verfügte Höhereinreihung nicht kritisiert werden. Aufgrund des Ermessensspielraums der Behörde besteht für die Rekurskommission kein Anlass, korrigierend einzugreifen.

6. Auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen. a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie trotz der Verletzungen von Sicherheitsvorschriften nie grössere Schadenfälle zu verzeichnen hatte. Dazu ist festzuhalten, dass eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG eben eine Massnahme mit Strafcharakter darstellt und unabhängig ist vom individuellen Kosten-/Prämienverhältnis eines Betriebs. Es ist zu betonen, dass es sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Fragen handelt: Bei der «normalen» Einreihung nach Art. 92 Abs. 2 UVG können die Risikoverhältnisse die Prämie eines Betriebs massgeblich beeinflussen - bei der Höhereinreihung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist hingegen entscheidend, ob ein Betrieb die Vorschriften der Arbeitssicherheit eingehalten hat oder nicht, auch wenn sich dies (noch) nicht in seinen Kosten bemerkbar macht. Der Widersinn, den die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, entsteht dadurch, dass sie diese zwei Fragen vermischt, wo sie zu trennen sind. Gleichzeitig ist sie aber auch darauf aufmerksam zu machen, dass ein Betrieb, der wiederholt gegen die Vorschriften zur Arbeitssicherheit verstösst bzw. seine Mitarbeitenden nicht anhält, diese Vorschriften konsequent einzuhalten, grundsätzlich ein erhebliches Risiko darstellt. Auch hat das EVG bereits entschieden, dass es nicht nötig sei, dass sich ein Unfall ereignet (und so gleichsam für Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit der Tatbeweis erbracht wird), um eine Höhereinreihung nach Art. 92 Abs. 3 UVG 9 -- 9 of 13 -zu rechtfertigen - wie oben bereits ausgeführt, reicht die Feststellung, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden (s. oben E. 5; BGE 116 V 255 E. 4c in fine). b. Die Beschwerdeführerin erachtet die Prämienerhöhung als ungerechtfertigt, weil sie die festgestellten Mängel jeweils sofort behoben habe und mithin den Aufforderungen der SUVA nachgekommen sei. Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in zahlreichen Fällen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften verstossen hat und offensichtlich auch noch - selbst nach der verfügten Prämienerhöhung - durch die SUVA weitere Missachtungen festgestellt worden sind. Sie ist darauf zu verweisen, dass sie als Arbeitgeberin die Verantwortung zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschrift trägt (Art. 82 UVG), deren Kenntnis ihr anzurechnen und zu deren Umsetzung sie ohne weiteres verpflichtet ist. Sie kann sich somit nicht darauf berufen, dass sich ihre Aufgabe im Bereich der Arbeitssicherheit darauf beschränkt, die einmal von der SUVA festgestellten Mängel zu beheben. c. Die Beschwerdeführerin bringt weiterhin vor, dass sich die Prämienerhöhung nicht rechtfertige, weil sie praktisch keine Baugerüstarbeiten ausgeführt habe und sich für die Zukunft auch verpflichte, keine solchen Arbeiten mehr durchzuführen. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die aufgedeckten Sicherheitsverstösse nicht einzig auf den Gerüstbau beschränken. Bereits von daher ist der vorgebrachte Einwand nicht zu hören. Wenn sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit diesem Argument auf den Standpunkt stellen will, dass damit die Möglichkeit, dass sie weiterhin Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt, gleichsam aus dem Weg geräumt sei, so ist sie auf das Schreiben der SUVA vom 8. Mai 2003 zu verweisen. Darin bemängelt die SUVA nach einem Besuch auf der Baustelle W. in G. (vom 7. Mai 2003) namentlich die Planung und Installation der Baustelle, die sicherheitswidrigen Verkehrswege, eine den Regeln der Technik nicht entsprechende Elektro-Kabelrolle sowie den sicherheitswidrigen Gebrauch einer Kreissäge. Wie also bereits die in der Vergangenheit festgestellten und bis zum Verfügungsdatum massgebenden Verletzungen von Sicherheitsvorschriften ergeben haben, zeigt auch dieses Schreiben, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss im Zusammenhang mit dem Gerüstbau Sicherheitsvorschriften missachtet hat und weiterhin missachtet. Andererseits ist aber auch darauf zu verweisen, dass sich die Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG gestützt auf die in der Vergangenheit erhobenen Missachtungen von Sicherheitsvorschriften rechtfertigt und nicht, weil sich auch in der Zukunft noch weitere Risiken ergeben könnten. Verletzt ein Betrieb die Sicherheitsvorschriften, so wird er für dieses Verhalten mit einer Prämienerhöhung sanktioniert. Künftige Verletzungen von Sicherheitsvorschriften können weitere Prämienerhöhungen rechtfertigen. d. Die Beschwerdeführerin findet es unzulässig, dass sie eine Prämienerhöhung tragen muss, obschon gemäss dem Einspracheentscheid auch eine Mitverantwortung der Bauleitung für die Fehler anerkannt werde. 10 -- 10 of 13 -Gemäss Art. 82 UVG trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften. Laut Art. 1 VUV gelten die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Gemäss Art. 3 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 582 ff.; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 324 ff.). Dass der Arbeitgeber seine Verantwortung im Bereich der Einhaltung von Arbeitssicherheitsvorschriften nicht einfach auf Dritte abwälzen kann, wird auch beispielsweise in Art. 7 Abs. 2 VUV zum Ausdruck gebracht, der festhält, dass die Übertragung von Aufgaben (im Bereich der Arbeitssicherheit) an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen entbindet. Verwiesen sei zudem auf Art. 9 VUV zur Frage der Zusammenwirkung mehrerer Arbeitgeber auf einem Arbeitsplatz. Die Pflichten des Arbeitgebers sind überdies, neben dem UVG und dem Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz [ArG], SR 822.11), auch im Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) verankert, insbesondere in Art. 328 Abs. 2 OR. Zur Information sei schliesslich auf die SUVA-Publikation «Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes?» (1. Aufl. April 1985, 11. Aufl. März 2004; Bestellnummer SBA 140.d[15]) verwiesen. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür verantwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat nicht nur derjenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeitgeber hat erkennbare Mängel, welche für seine Leute eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht nur derjenige zu sorgen hat, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, sondern jeder Arbeitgeber von Untergebenen, die erkennbar gefährdet sind. Ein Hinweis auf die Gefahr anstelle der Durchsetzung von Sicherheitsmassnahmen genügt nicht (BGE 109 IV 15 Regeste). Diesen Entscheid fällte das Bundesgericht im Bereich des Strafrechts unter Bezugnahme auf die massgeblichen Bestimmungen der VUV. Es ist im vorliegenden Fall einerseits nicht ersichtlich, inwiefern die von der SUVA aufgezeigten Mängel nicht direkt durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten auf den 11 -- 11 of 13 -Baustellen verursacht wurden. Andererseits wird durch die SUVA im Einspracheentscheid bloss angeführt, dass ein «Mitverschulden» der Bauleitung nicht abzustreiten sei. Allerdings ändert ein Mitverschulden eines Dritten an der vorschriftswidrigen Situation auf der Baustelle nichts an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin, für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsmassnahmen besorgt zu sein. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht direkt die Gefahr verursacht hätte, würde ihr Hinweis an die Bauleitung, dass Gefahren bestehen, nicht genügen, um die Beschwerdeführerin zu entlasten. e. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, dass sich ihre Risikoverhältnisse verändert hätten, weil sie keine Gerüstarbeiten mehr durchführe. Insofern rechtfertige sich keine Prämienerhöhung bzw. diese müsste gleichsam durch das verminderte Risiko «kompensiert» werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich veränderte Risikoverhältnisse unter Umständen auch auf die Einreihung auswirken können. Allerdings ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Erhöhung der Prämie aufgrund einer Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften. In diesem Sinne hat die SUVA keine Verfügung über die Einreihung in die Stufen und Klassen des Prämientarifs gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG erlassen. Die Rekurskommission kann somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf dieses Argument eingehen (vgl. dazu auch die E. 1, wo anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt wird, dass die SUVA mit der vorliegenden Massnahme als Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit handelt).

6. Auf die einzelnen Einwände der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen. a. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie trotz der Verletzungen von Sicherheitsvorschriften nie grössere Schadenfälle zu verzeichnen hatte. Dazu ist festzuhalten, dass eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG eben eine Massnahme mit Strafcharakter darstellt und unabhängig ist vom individuellen Kosten-/Prämienverhältnis eines Betriebs. Es ist zu betonen, dass es sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Fragen handelt: Bei der «normalen» Einreihung nach Art. 92 Abs. 2 UVG können die Risikoverhältnisse die Prämie eines Betriebs massgeblich beeinflussen - bei der Höhereinreihung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist hingegen entscheidend, ob ein Betrieb die Vorschriften der Arbeitssicherheit eingehalten hat oder nicht, auch wenn sich dies (noch) nicht in seinen Kosten bemerkbar macht. Der Widersinn, den die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, entsteht dadurch, dass sie diese zwei Fragen vermischt, wo sie zu trennen sind. Gleichzeitig ist sie aber auch darauf aufmerksam zu machen, dass ein Betrieb, der wiederholt gegen die Vorschriften zur Arbeitssicherheit verstösst bzw. seine Mitarbeitenden nicht anhält, diese Vorschriften konsequent einzuhalten, grundsätzlich ein erhebliches Risiko darstellt. Auch hat das EVG bereits entschieden, dass es nicht nötig sei, dass sich ein Unfall ereignet (und so gleichsam für Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit der Tatbeweis erbracht wird), um eine Höhereinreihung nach Art. 92 Abs. 3 UVG 9 -- 9 of 13 -zu rechtfertigen - wie oben bereits ausgeführt, reicht die Feststellung, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden (s. oben E. 5; BGE 116 V 255 E. 4c in fine). b. Die Beschwerdeführerin erachtet die Prämienerhöhung als ungerechtfertigt, weil sie die festgestellten Mängel jeweils sofort behoben habe und mithin den Aufforderungen der SUVA nachgekommen sei. Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in zahlreichen Fällen gegen Arbeitssicherheitsvorschriften verstossen hat und offensichtlich auch noch - selbst nach der verfügten Prämienerhöhung - durch die SUVA weitere Missachtungen festgestellt worden sind. Sie ist darauf zu verweisen, dass sie als Arbeitgeberin die Verantwortung zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschrift trägt (Art. 82 UVG), deren Kenntnis ihr anzurechnen und zu deren Umsetzung sie ohne weiteres verpflichtet ist. Sie kann sich somit nicht darauf berufen, dass sich ihre Aufgabe im Bereich der Arbeitssicherheit darauf beschränkt, die einmal von der SUVA festgestellten Mängel zu beheben. c. Die Beschwerdeführerin bringt weiterhin vor, dass sich die Prämienerhöhung nicht rechtfertige, weil sie praktisch keine Baugerüstarbeiten ausgeführt habe und sich für die Zukunft auch verpflichte, keine solchen Arbeiten mehr durchzuführen. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich die aufgedeckten Sicherheitsverstösse nicht einzig auf den Gerüstbau beschränken. Bereits von daher ist der vorgebrachte Einwand nicht zu hören. Wenn sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit diesem Argument auf den Standpunkt stellen will, dass damit die Möglichkeit, dass sie weiterhin Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt, gleichsam aus dem Weg geräumt sei, so ist sie auf das Schreiben der SUVA vom 8. Mai 2003 zu verweisen. Darin bemängelt die SUVA nach einem Besuch auf der Baustelle W. in G. (vom 7. Mai 2003) namentlich die Planung und Installation der Baustelle, die sicherheitswidrigen Verkehrswege, eine den Regeln der Technik nicht entsprechende Elektro-Kabelrolle sowie den sicherheitswidrigen Gebrauch einer Kreissäge. Wie also bereits die in der Vergangenheit festgestellten und bis zum Verfügungsdatum massgebenden Verletzungen von Sicherheitsvorschriften ergeben haben, zeigt auch dieses Schreiben, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss im Zusammenhang mit dem Gerüstbau Sicherheitsvorschriften missachtet hat und weiterhin missachtet. Andererseits ist aber auch darauf zu verweisen, dass sich die Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG gestützt auf die in der Vergangenheit erhobenen Missachtungen von Sicherheitsvorschriften rechtfertigt und nicht, weil sich auch in der Zukunft noch weitere Risiken ergeben könnten. Verletzt ein Betrieb die Sicherheitsvorschriften, so wird er für dieses Verhalten mit einer Prämienerhöhung sanktioniert. Künftige Verletzungen von Sicherheitsvorschriften können weitere Prämienerhöhungen rechtfertigen. d. Die Beschwerdeführerin findet es unzulässig, dass sie eine Prämienerhöhung tragen muss, obschon gemäss dem Einspracheentscheid auch eine Mitverantwortung der Bauleitung für die Fehler anerkannt werde. 10 -- 10 of 13 -Gemäss Art. 82 UVG trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften. Laut Art. 1 VUV gelten die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Gemäss Art. 3 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 582 ff.; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 324 ff.). Dass der Arbeitgeber seine Verantwortung im Bereich der Einhaltung von Arbeitssicherheitsvorschriften nicht einfach auf Dritte abwälzen kann, wird auch beispielsweise in Art. 7 Abs. 2 VUV zum Ausdruck gebracht, der festhält, dass die Übertragung von Aufgaben (im Bereich der Arbeitssicherheit) an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen entbindet. Verwiesen sei zudem auf Art. 9 VUV zur Frage der Zusammenwirkung mehrerer Arbeitgeber auf einem Arbeitsplatz. Die Pflichten des Arbeitgebers sind überdies, neben dem UVG und dem Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz [ArG], SR 822.11), auch im Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) verankert, insbesondere in Art. 328 Abs. 2 OR. Zur Information sei schliesslich auf die SUVA-Publikation «Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes?» (1. Aufl. April 1985, 11. Aufl. März 2004; Bestellnummer SBA 140.d[15]) verwiesen. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür verantwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat nicht nur derjenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu sein, sondern jeder Arbeitgeber hat erkennbare Mängel, welche für seine Leute eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen (BGE 109 IV 15 E. 2a). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht nur derjenige zu sorgen hat, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, sondern jeder Arbeitgeber von Untergebenen, die erkennbar gefährdet sind. Ein Hinweis auf die Gefahr anstelle der Durchsetzung von Sicherheitsmassnahmen genügt nicht (BGE 109 IV 15 Regeste). Diesen Entscheid fällte das Bundesgericht im Bereich des Strafrechts unter Bezugnahme auf die massgeblichen Bestimmungen der VUV. Es ist im vorliegenden Fall einerseits nicht ersichtlich, inwiefern die von der SUVA aufgezeigten Mängel nicht direkt durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten auf den 11 -- 11 of 13 -Baustellen verursacht wurden. Andererseits wird durch die SUVA im Einspracheentscheid bloss angeführt, dass ein «Mitverschulden» der Bauleitung nicht abzustreiten sei. Allerdings ändert ein Mitverschulden eines Dritten an der vorschriftswidrigen Situation auf der Baustelle nichts an der Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin, für die Einhaltung der Arbeitssicherheitsmassnahmen besorgt zu sein. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht direkt die Gefahr verursacht hätte, würde ihr Hinweis an die Bauleitung, dass Gefahren bestehen, nicht genügen, um die Beschwerdeführerin zu entlasten. e. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, dass sich ihre Risikoverhältnisse verändert hätten, weil sie keine Gerüstarbeiten mehr durchführe. Insofern rechtfertige sich keine Prämienerhöhung bzw. diese müsste gleichsam durch das verminderte Risiko «kompensiert» werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich veränderte Risikoverhältnisse unter Umständen auch auf die Einreihung auswirken können. Allerdings ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Erhöhung der Prämie aufgrund einer Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften. In diesem Sinne hat die SUVA keine Verfügung über die Einreihung in die Stufen und Klassen des Prämientarifs gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG erlassen. Die Rekurskommission kann somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf dieses Argument eingehen (vgl. dazu auch die E. 1, wo anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt wird, dass die SUVA mit der vorliegenden Massnahme als Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit handelt).

7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. [15] Die Publikation kann anhand der Bestellnummer auf den Seiten der SUVA http://www.suva.ch/ eingesehen werden. 12

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.170 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 17. Juni 2004 i.S. X. AG gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [REKU 556/03] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 422 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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