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Entscheid

CH_VB_028_JAAC-59-92--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission de recours du Département fédéral de l'economie 03.03.1994 JAAC 59.92

3. März 1994Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Zuständigkeit)

2.

(Gesetzliche Grundlagen, anwendbares Recht)

3.

Ein Einzelkontingent (Kontingent) ist die Verkehrsmilchmenge, die ein Produzent ab einem Betrieb im Laufe eines Milchjahres (1. Mai 30. April) zum garantierten Preis abliefern kann (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes; Milchkontingentierung-Talverordnung 89 [MKTV 89], AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049).

3.1

Gibt ein Produzent Land ab, das der Landübernehmer weiterhin landwirtschaftlich, aber nicht mehr zur Verkehrsmilchproduktion nutzt, so kürzt der Milchverband das Kontingent des Landabgebers je abgegebene Hektare um mindestens 50% des Kontingentes je Hektare massgebliche 2

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Nutzfläche, das ihm am 1. Mai vor der Landabgabe zustand (Art. 18 Abs. 2 Bst. c MKTV 89). Weist ein Landabgeber nach, dass sein Kontingent bei einer Landübernahme und einem ihr folgenden Gesuchsverfahren nicht erhöht werden konnte, so wird sein Kontingent nicht gekürzt, sofern die abgegebene Fläche nicht grösser ist als jene, welche er ohne Kontingent übernommen hat (Art. 18 Abs. 3 MKTV 89).

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nachgewiesen, dass sein Kontingent bei der Landübernahme und einem ihr nachfolgenden Gesuchsverfahren nicht erhöht worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar der Milchverband dem Rekurrenten bezüglich der Übernahme der beiden Maiensässe keine Kontingentserhöhung gewährt hatte, jedoch mit Verfügung vom 20. Juli 1988 im Rahmen eines Gesuchsverfahrens betreffend Sanierung nach Art. 8 der Milchkontingentierung-Talverordnung 87 (AS 1987 664) eine Erhöhung des Kontingentes im Umfang von... kg vornahm, bei der auch die massgebliche Nutzfläche der beiden Maiensässe berücksichtigt wurde. Dass mit dem Wortlaut der Verordnung «bei einer Landübernahme und einem ihr folgenden Gesuchsverfahren» (Art. 18 Abs. 3 MKTV 89) auch das Gesuchsverfahren anlässlich einer der Landübernahme zeitlich nachfolgenden Sanierung gemeint ist, ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber gewählten direkten Zusammenhang zwischen Milchkontingent und bewirtschafteter Betriebsfläche. Die Zuteilung des Kontingents basiert auf der Fiktion, dass die zugeteilte Kontingentsmenge auf die gesamte bewirtschaftete Betriebsfläche des Milchproduzenten verteilt wird (vgl. dazu Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S. 143). Für die Erhöhung vom 20. Juli 1988 berechnete der Milchverband das neue Kontingent in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Anhang 1a der Milchkontingentierung-Talverordnung

87.

In die Formel gemäss Anhang 1a der Verordnung wurde die massgebliche Nutzfläche des Betriebes eingesetzt, zu der auch die Fläche der beiden Maiensässe gehörte. Mit diesem Einbezug der massgeblichen Nutzfläche der beiden Maiensässe in die Berechnung der Erhöhung wurden diese im Zeitpunkt der Zuteilung zu kontingentstragender Betriebsfläche. Deshalb ist das Kontingent bei Abtretung dieser Fläche auch entsprechend zu kürzen. Aus diesem Grund ist vorliegend eine Kürzung des Milchkontingentes in Anwendung der 50%-Regel grundsätzlich gerechtfertigt. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde teilweise gut) 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.92 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 3. März 1994 in Sachen L. gegen Regionale Rekurskommission Nr. 5; 93/8B-008 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 825 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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