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Entscheid

CH_VB_028_JAAC-60-40--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission de recours du Département fédéral de l'economie 24.11.1995 JAAC 60.40

24. November 1995Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Zuständigkeit)

2.

(Streitgegenstand)

3. Mit Schreiben vom 1. November 1994 hatte der Beschwerdeführer beim Bundesamt «Rekurs betreffend Entscheid zur Bücherexpertenprüfung 1994» erhoben und zur Begründung ausgeführt, er erachte es als unmöglich, im Fach «Fallstudie» eine unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeit abgeliefert zu haben. Mit dieser Eingabe hatte der Beschwerdeführer erkenntlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er die Änderung der Verfügung der Prüfungskommission vom 25. Oktober 1994 anstrebte. Insofern stellte das Schreiben vom 1. November 1994 eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesamt hatte vorliegend zwei Möglichkeiten, das Verfahren ordnungsgemäss fortzuführen: Wäre das Bundesamt der Ansicht gewesen, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt, hätte es das in den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vorgesehene Verbesserungsverfahren einleiten und dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Frist von drei Tagen (BGE 112 Ib 634 E. 2c) - zur Verbesserung einräumen müssen. Ging das Bundesamt jedoch davon aus, dass die eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügte, hatte es die Möglichkeit, aufgrund der besonderen Umstände, die jeweils bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide vorliegen, dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 53 VwVG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. In casu entschied sich das Bundesamt offenbar grundsätzlich für die zweite der beiden genannten Möglichkeiten, indem es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1994 eine 14tägige Frist zur Ergänzung der Beschwerde einräumte. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beanstanden, dass das Bundesamt dabei zwischen «vorsorglicher» und «definitiver» Beschwerde unterschied. Für diese Unterscheidung besteht im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren keine Grundlage. Der gesetzlich vorgesehene Verfahrensablauf lässt einzig den Schluss zu, dass eine Beschwerde entweder den gesetzlichen Anforderungen genügt, was bedeutet, dass sie an die Hand zu nehmen ist, oder ihnen nicht genügt, dann ist auf sie nach unterlassener Verbesserung durch den Beschwerdeführer nicht einzutreten (Art. 52 VwVG). Deshalb ist die vom Bundesamt gewählte Vorgehensweise, eine Beschwerde, die den gesetzlichen Anforderungen genügt, zuerst als «vorsorgliche» Beschwerde entgegenzunehmen und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (Art. 53 VwVG) anzusetzen, dann aber infolge unbenutzten Fristablaufes nicht auf die Beschwerde einzutreten, rechtlich nicht haltbar. Der Nichteintretensentscheid vom 14. Februar 1995 erweist sich als rechtsfehlerhaft. 3 -- 3 of 5 -(Die Rekurskommission heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Streitsache zur Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das Bundesamt zurück) 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.40 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 24. November 1995 in Sachen A. gegen Treuhandkammer und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 95/4K-011 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 068 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. Mit Schreiben vom 1. November 1994 hatte der Beschwerdeführer beim Bundesamt «Rekurs betreffend Entscheid zur Bücherexpertenprüfung 1994» erhoben und zur Begründung ausgeführt, er erachte es als unmöglich, im Fach «Fallstudie» eine unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeit abgeliefert zu haben. Mit dieser Eingabe hatte der Beschwerdeführer erkenntlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er die Änderung der Verfügung der Prüfungskommission vom 25. Oktober 1994 anstrebte. Insofern stellte das Schreiben vom 1. November 1994 eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesamt hatte vorliegend zwei Möglichkeiten, das Verfahren ordnungsgemäss fortzuführen: Wäre das Bundesamt der Ansicht gewesen, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt, hätte es das in den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vorgesehene Verbesserungsverfahren einleiten und dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Frist von drei Tagen (BGE 112 Ib 634 E. 2c) - zur Verbesserung einräumen müssen. Ging das Bundesamt jedoch davon aus, dass die eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügte, hatte es die Möglichkeit, aufgrund der besonderen Umstände, die jeweils bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide vorliegen, dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 53 VwVG eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. In casu entschied sich das Bundesamt offenbar grundsätzlich für die zweite der beiden genannten Möglichkeiten, indem es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1994 eine 14tägige Frist zur Ergänzung der Beschwerde einräumte. Verfahrensrechtlich ist jedoch zu beanstanden, dass das Bundesamt dabei zwischen «vorsorglicher» und «definitiver» Beschwerde unterschied. Für diese Unterscheidung besteht im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren keine Grundlage. Der gesetzlich vorgesehene Verfahrensablauf lässt einzig den Schluss zu, dass eine Beschwerde entweder den gesetzlichen Anforderungen genügt, was bedeutet, dass sie an die Hand zu nehmen ist, oder ihnen nicht genügt, dann ist auf sie nach unterlassener Verbesserung durch den Beschwerdeführer nicht einzutreten (Art. 52 VwVG). Deshalb ist die vom Bundesamt gewählte Vorgehensweise, eine Beschwerde, die den gesetzlichen Anforderungen genügt, zuerst als «vorsorgliche» Beschwerde entgegenzunehmen und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (Art. 53 VwVG) anzusetzen, dann aber infolge unbenutzten Fristablaufes nicht auf die Beschwerde einzutreten, rechtlich nicht haltbar. Der Nichteintretensentscheid vom 14. Februar 1995 erweist sich als rechtsfehlerhaft. 3 -- 3 of 5 -(Die Rekurskommission heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Streitsache zur Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das Bundesamt zurück) 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 60.40 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 24. November 1995 in Sachen A. gegen Treuhandkammer und Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit; 95/4K-011 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1996 Année Anno Band 60 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 068 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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