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Entscheid

CH_VB_031_JAAC-58-32--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 28.04.1993 JAAC 58.32

28. April 1993Deutsch19 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 11 Abs. 2 AsylG können Verfügungen des BFF betreffend Verweigerung des Asyls und Wegweisung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission angefochten werden, welche endgültig entscheidet (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 VOARK). Die Beschwerdeführer sind legitimiert. Entgegen der Meinung, die der Beschwerdedienst des EJPD in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 1992 vertrat, kann im vorliegenden Fall allein aus dem Fehlen einer Wohnadresse der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden. Zur Durchführung eines Asylverfahrens ist die Anwesenheit in der Schweiz nicht unbedingt erforderlich (vgl. Art. 12b Abs. 4, Art. 13b und Art. 19 AsylG). Das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens entfällt daher nicht schon dadurch, dass die Beschwerdeführer ausser Landes sind. Voraussetzung ist allerdings, 4 -- 4 of 9 -dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest nach den Umständen klar erkennbar ist. Hierzu kann es genügen, dass die Beschwerdeführer im Vertretungsfall über die Adresse des Rechtsvertreters erreichbar sind, damit gegebenenfalls die nötigen Abklärungen über das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses vorgenommen werden können. Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Fortbestand ihres Interesses an der Weiterführung dadurch bekundet, dass sie nicht nur einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragten und dort Rechtsdomizil verzeigt haben, sondern auch in ihren Stellungnahmen vom 19. März 1992 und vom 11. Februar 1993 auf Nachfrage der Beschwerdeinstanz ausdrücklich erklärten, sie hielten an der Beschwerde fest und hätten weiterhin ein Interesse am Verfahren. Anzumerken ist allerdings, dass Beschwerdeführer, welche sich in der Schweiz aufhalten, sich nach Art. 12b Abs. 4 AsylG den Behörden zur Verfügung halten müssen. Ob dies bedeutet, dass auf Rechtsmittel von Personen, welche sich an einem unbekannten Ort in der Schweiz aufhalten, in jedem Fall wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht einzutreten bzw. das Rechtsmittel als gegenstandslos abzuschreiben ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da sich die Beschwerdeführer in einem Drittstaat aufhalten. In diesem Fall werden sich aber bei einer Fortsetzung des Verfahrens die Gesuchsteller gegebenenfalls der Schweizer Vertretung im Ausland zur Verfügung halten müssen, soweit ihre Befragung notwendig wird und die instruierende Behörde nicht die Wiedereinreise gestattet. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2.a. Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird auf das Asylgesuch oder eine Beschwerde nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende aus einem Staat kommt, in welchem nach Feststellung des Schweizerischen Bundesrates Sicherheit vor Verfolgung besteht, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung. Der Bundesrat erklärte am 18. März 1991 Indien zu einem «safe country». b. Bei einem «safe country»-Beschluss des Bundesrates handelt es sich lediglich um eine widerlegbare Vermutung, dass im betreffenden Staat Sicherheit vor Verfolgung besteht. Die Vermutung kann folglich in jedem einzelnen Anwendungsfall durch Gegenindizien umgestossen werden. c. Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung fest, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Sie argumentiert in ihrer Begründung im wesentlichen mit bestehenden innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten. Die Beschwerdeführer rügen, diese Argumentation sei unhaltbar, da sie eine gründliche materielle Prüfung des Asylgesuchs voraussetzen würde. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, da allfällige innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten nur beachtlich wären, wenn Indien nicht generell als verfolgungssicherer Staat einzustufen ist. Unter diesen Umständen sei entweder das Urteilsdispositiv falsch, weil in Tat und Wahrheit auf das Gesuch eingetreten worden sei, oder die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, 5 -- 5 of 9 -damit sie prüfe, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers wirklich eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe, was eine Frage der Flüchtlingseigenschaft und nicht eine des Eintretens sei. 3.a. Der Beschwerdeführer führt zur Vorgeschichte seiner Ausreise aus Indien aus, dass er mehrmals (zwischen dem 24. Januar 1986 und dem 28. Januar 1986, vom 14. August 1988 bis am 28. Februar 1989) wegen politischer Propaganda als aktives Mitglied des AISSF verhaftet worden sei. Die letzte Verhaftung habe im Dezember 1990 für neun Tage nach einem Kondolenzbesuch bei der Witwe des Generalsekretärs des AISSF stattgefunden. Er sei dabei während drei Stunden geschlagen worden. Nachdem seine Familie in Erfahrung gebracht hatte, wo er sich befunden habe und sich bei der Polizei bekannte Persönlichkeiten für ihn eingesetzt hätten, sei er nach zwei Wochen freigekommen. Somit bestanden in concreto durchaus ernstzunehmende Hinweise auf eine individuelle Verfolgung. Diese Hinweise werden durch die Bemerkungen des Hilfswerksvertreters im kantonalen Anhörungsprotokoll verstärkt («... le requérant dont les activités politiques et la sincérité méritent une attention particulière. Je requiers donc une audition complémentaire.»). Das BFF vertritt indessen die Auffassung, unbesehen solcher Hinweise müsse auf das Gesuch nicht eingetreten werden, da ohnehin in anderen Teilen Indiens Schutz vor allfälliger Verfolgung bestehe. b. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative ist zwar Voraussetzung für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der Verweis auf mögliche Fluchtalternativen innerhalb des Heimatstaates, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid hauptsächlich stützt, genügt jedoch nicht, um einen «Hinweis auf Verfolgung» im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG auszuschliessen. Das Gesetz fordert ausdrücklich nicht das Glaubhaftmachen einer Verfolgung, um die sich aus dem «safe country»-Beschluss ergebende Vermutung zu widerlegen. Dies kann nur bedeuten, dass die Beweisanforderungen des Art. 16 Abs. 2 AsylG tief anzusetzen sind und immer dann auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn entsprechende «glaubwürdige Hinweise auf Verfolgung» vorliegen (Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M., 1990, S. 265) beziehungsweise «Hinweise auf Verfolgung, die bei einer prima-facie-Beurteilung nicht als offensichtlich haltlos beurteilt werden müssen» (Gattiker Mario, Ist die Schweiz ein sicheres Asylland?, in: ASYL 1991/3, S. 2 ff., insb. S. 5). Eine innerstaatliche Fluchtalternative, das heisst die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr nur in bestimmten Teilen des Herkunftslandes aktuell ist, kann nicht pauschal oder bloss im Rahmen einer solchen prima facie-Prüfung beantwortet werden, sondern setzt eine genaue Prüfung der individuellen Umstände voraus. Das Argument der innerstaatlichen Fluchtalternative kann nur in ganz spezifischen Verfolgungssituationen zum Zuge kommen (Kälin, a.a.O., S. 73), wenn der Zentralstaat den Betroffenen eigentlich nicht verfolgen will, aber zu schwach ist, um ihn am Ort der Verfolgung etwa gegen Übergriffe Privater oder gegen Amtsmissbrauch örtlicher Behörden wirksam zu schützen. Insbesondere im Fall von Sikh-Autonomisten in Indien trifft diese Voraussetzung nicht generell zu. 6 -- 6 of 9 -Im übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 AsylG, dass verfolgungssichere Staaten, nicht verfolgungssichere Regionen gemeint sind (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 4; in ähnlichem Sinne auch Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, Bern/ Stuttgart, 1991, S. 299). Zum gleichen Ergebnis gelangt man aus der gesetzessystematischen Interpretation des Begriffs «Verfolgung», der in Art. 16 Abs. 2 nichts anderes bedeuten kann als in Art. 13. Aus den Materialien zur Entstehung dieser beiden mit dem Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) eingeführten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass in beiden Artikeln vom gleichen weiten Begriff der Verfolgung auszugehen ist, welcher nicht nur die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevanten ernsthaften Nachteile umfasst, sondern auch andere Befürchtungen, welche allenfalls nur unter den Aspekten von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 14a des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell von Bedeutung sind (also insbesondere menschenrechtswidrige Behandlung, private Verfolgung, Bürgerkriegsgefahr). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der heutige Abs. 2 von Art. 16 AsylG in der bundesrätlichen Vorlage zum AVB (BBl 1990 II 573 ff.) noch als Abs. 2 von Art. 13 (Definition des Begriffes «Asylgesuch») vorgesehen war in folgendem Wortlaut: «Kommt der Ausländer aus einem Staat, in dem nach den Feststellungen des Bundesrates Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geahndet werden, liegt kein Asylgesuch vor.» Die Botschaft führte zu dieser Bestimmung folgendes aus (BBl 1990 II 625 f.): «Dadurch soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, für bestimmte Herkunftsländer von Asylbewerbern festzustellen, dass dort sowohl eine Verfolgung nach Art. 3 des Gesetzes als auch eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden und demnach objektiv gesehen kein Asylgesuch vorliegen kann, weil der betreffende Staat Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ahndet.» Daraus ergibt sich, dass in beiden Absätzen des ursprünglichen Art. 13 AVB in der negativen Umschreibung der gleiche - weite - Verfolgungsbegriff angesprochen war: Nach Abs. 1 liegt kein Asylgesuch vor, weil der Gesuchsteller keine Verfolgung - im weiten Sinne - geltend macht, mit der Folge, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wird; nach Abs. 2 entsteht die gleiche Folge, wenn das Vorhandensein einer Verfolgung - im gleichen weiten Sinne - nach der objektiven, vom Bundesrat festgestellten Situation im betreffenden Land ausgeschlossen werden kann. Im Verlauf der parlamentarischen Beratung wurde Abs. 2 von Art. 13 aus gesetzessystematischen Gründen in Art. 16 umplaziert, wobei indessen keinerlei Änderung bezüglich des weiten Verfolgungsbegriffs bezweckt wurde. Die einzige materielle Änderung erfuhr die Bestimmung beim Transfer in Art. 16 insofern, als nunmehr die bundesrätliche Bestimmung eines Landes als «sicher» zu einer im Einzelfall widerlegbaren Vermutung gemacht wurde. Bundesrat Koller hat denn auch nach der Umformulierung und Neuplazierung der Bestimmung in der Beratung im Nationalrat am 5. Juni 1990 inhaltlich auf die alte Version Bezug genommen, indem er von Ländern sprach, wo nach Beurteilung des Bundesrates «Menschenrechte nicht verletzt werden bzw. deren Verletzungen in rechtsstaatlichen Verfahren geahndet werden», 7 -- 7 of 9 -wobei er sich «auf eine sorgfältige Beurteilung der Menschenrechtslage in einem solchen Staat» stütze. Der Begriff «Menschenrechtslage» kommt in der parlamentarischen Debatte zur «safe country»-Regel auch in verschiedenen anderen Voten vor. Die Prüfung einer allfälligen inländischen Fluchtalternative beschlägt folglich nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine Verfolgung vorliegen kann, sondern es geht um die Frage, ob allenfalls nach den Umständen in bestimmten Teilen des Landes Schutz vor Verfolgung besteht. Dies bedingt eine materielle Prüfung des Asylgesuchs, was voraussetzt, dass zunächst auf das Gesuch eingetreten wird. Ein Nichteintretensentscheid mangels Anhaltspunkten für Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG kann deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf Fluchtalternativen im Herkunftsland begründet werden. Im gleichen Sinne hat bereits das EJPD im Beschwerdeentscheid vom 19. März 1992 in Sachen S.D. entschieden (abgedruckt in: ASYL 1992/ 2+3, S. 45). Die entsprechende Rüge in der Beschwerde vom 16. Dezember 1991 erweist sich damit als begründet. c. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuches zu überweisen.

4. Die Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes des EJPD vom 7. Januar 1992, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigerte, bzw. die vorsorgliche Wegweisung verfügte, erscheint unter den gegebenen Umständen nachträglich als problematisch. Indessen stellt sich die Frage einer Wiederaufhebung dieser Zwischenverfügung nicht mehr, da das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und das Verfahren in erster Instanz wieder geöffnet wird. Es bleibt somit vom BFF zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die Wiedereinreise zu gestatten sei, falls sich die notwendigen weiteren Abklärungen nicht durch Vermittlung einer Schweizer Vertretung im Ausland bewerkstelligen lassen. Ob die Beschwerdeführer inzwischen allenfalls Schutz in einem Drittstaat gefunden haben, ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist vom BFF im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen. [4] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317). [5] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de principe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’Ordonnance du 18 décembre 1991 concernant la Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317). [6] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’Ordinanza del

4. Die Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes des EJPD vom 7. Januar 1992, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigerte, bzw. die vorsorgliche Wegweisung verfügte, erscheint unter den gegebenen Umständen nachträglich als problematisch. Indessen stellt sich die Frage einer Wiederaufhebung dieser Zwischenverfügung nicht mehr, da das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und das Verfahren in erster Instanz wieder geöffnet wird. Es bleibt somit vom BFF zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die Wiedereinreise zu gestatten sei, falls sich die notwendigen weiteren Abklärungen nicht durch Vermittlung einer Schweizer Vertretung im Ausland bewerkstelligen lassen. Ob die Beschwerdeführer inzwischen allenfalls Schutz in einem Drittstaat gefunden haben, ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist vom BFF im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen. [4] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK, SR 142.317). [5] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de principe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’Ordonnance du 18 décembre 1991 concernant la Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA, RS 142.317). [6] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica di principio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’Ordinanza del

18 dicembre 1991 concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia d’asilo (OCRA, RS 142.317). 8

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.32 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 28. April 1993 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 126 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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