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Entscheid

CH_VB_031_JAAC-59-49--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 25.03.1994 JAAC 59.49

25. März 1994Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Mit Beschwerde an die ARK kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 11 Abs. 3 Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31). Das Bundesamt ist auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 22. Februar 1991 nicht eingetreten. Mit der Beschwerde kann im Rahmen der gesetzlichen Rügegründe nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 101). Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die 2 -- 2 of 5 -Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Eine neue Verfügung an Stelle der aufgehobenen hätte gegebenenfalls die Vorinstanz zu treffen (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 231).

3.

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben (Art. 12 AsylG, Art. 48, 50 ff. VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4.

Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG kann der Bundesrat Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch. Stammt der Gesuchsteller aus einem solchen Staat, wird auf sein Gesuch oder seine Beschwerde nicht eingetreten, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung. Am 25. November 1991 bezeichnete der Schweizerische Bundesrat Angola als verfolgungssicheres Land (sogenanntes «safe-country»).

5. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 10. März 1992 auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht ein, da sich den Aussagen der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen liessen, welche die Vermutung des Art. 16 Abs. 2 AsylG umstossen würden. Im Rahmen seiner periodischen Überprüfung kam der Schweizerische Bundesrat am 25. November 1992 auf seinen Beschluss vom 25. November 1991 zurück und erklärte, Angola könne nicht mehr als «safe-country» bezeichnet werden. Damit ist offensichtlich, dass die Berufung des Bundesamtes auf Art. 16 Abs. 2 AsylG für Asylgesuchsteller aus Angola nicht mehr gegeben ist. Mit der Einlegung eines Rechtsmittels wird die Streitsache grundsätzlich an die nächst höhere Instanz übergeleitet (sogenannter Devolutiveffekt). Damit wird die Beschwerdeinstanz zuständig, sich mit der Sache zu beschäftigen. Gleichzeitig verliert die Vorinstanz die Berechtigung, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechtspflegeinstanz auseinanderzusetzen. Ausnahme hievon bildet Art. 58 VwVG, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Die Praxis geht indes noch einen Schritt weiter und lässt auch eine spätere Aufhebung der Verfügung durch die Vorinstanz zu (vgl. Gygi, a. a. O., S. 189, mit Hinweisen auf die Praxis), somit bis vor Ergehen des Entscheids der Rechtsmittelinstanz. Die Vorinstanz hat nach dem Bundesratsbeschluss vom 25. November 1992 betreffend Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung [Nichteintreten auf Asylgesuch] von der dargelegten Möglichkeit der Wiedererwägung keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Grundlage der seinerzeitigen Nichteintretensverfügung des Bundesamtes hinfällig geworden ist. Damit hat die Vorinstanz ihre Verfügung zu Unrecht nicht in Wiedererwägung gezogen. Die angefochtene Verfügung und deren Abänderung vom 2. September 1992 ist daher aufzuheben. Da die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine undurchführbare Wegweisung 3 -- 3 of 5 -erst ab angezeigter Rechtskraft des Asylentscheids beginnt (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 2. September 1992), bestimmt sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführer weiterhin nach Art. 19 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist, da offensichtlich begründet, im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10 und 25 Abs. 3 der V vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission [VOARK], SR 142.317). 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.49 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. März 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 678 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 10. März 1992 auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht ein, da sich den Aussagen der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen liessen, welche die Vermutung des Art. 16 Abs. 2 AsylG umstossen würden. Im Rahmen seiner periodischen Überprüfung kam der Schweizerische Bundesrat am 25. November 1992 auf seinen Beschluss vom 25. November 1991 zurück und erklärte, Angola könne nicht mehr als «safe-country» bezeichnet werden. Damit ist offensichtlich, dass die Berufung des Bundesamtes auf Art. 16 Abs. 2 AsylG für Asylgesuchsteller aus Angola nicht mehr gegeben ist. Mit der Einlegung eines Rechtsmittels wird die Streitsache grundsätzlich an die nächst höhere Instanz übergeleitet (sogenannter Devolutiveffekt). Damit wird die Beschwerdeinstanz zuständig, sich mit der Sache zu beschäftigen. Gleichzeitig verliert die Vorinstanz die Berechtigung, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechtspflegeinstanz auseinanderzusetzen. Ausnahme hievon bildet Art. 58 VwVG, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Die Praxis geht indes noch einen Schritt weiter und lässt auch eine spätere Aufhebung der Verfügung durch die Vorinstanz zu (vgl. Gygi, a. a. O., S. 189, mit Hinweisen auf die Praxis), somit bis vor Ergehen des Entscheids der Rechtsmittelinstanz. Die Vorinstanz hat nach dem Bundesratsbeschluss vom 25. November 1992 betreffend Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung [Nichteintreten auf Asylgesuch] von der dargelegten Möglichkeit der Wiedererwägung keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Grundlage der seinerzeitigen Nichteintretensverfügung des Bundesamtes hinfällig geworden ist. Damit hat die Vorinstanz ihre Verfügung zu Unrecht nicht in Wiedererwägung gezogen. Die angefochtene Verfügung und deren Abänderung vom 2. September 1992 ist daher aufzuheben. Da die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine undurchführbare Wegweisung 3 -- 3 of 5 -erst ab angezeigter Rechtskraft des Asylentscheids beginnt (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 2. September 1992), bestimmt sich das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführer weiterhin nach Art. 19 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist, da offensichtlich begründet, im einzelrichterlichen Verfahren gutzuheissen (Art. 10 und 25 Abs. 3 der V vom 18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission [VOARK], SR 142.317). 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 59.49 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. März 1994 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1995 Année Anno Band 59 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 002 678 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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