Lexipedia

Entscheid

CH_VB_031_JAAC-61-9--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 30.04.1996 JAAC 61.9

30. April 1996Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Da die Rechtsmittelfrist noch läuft (Eröffnung der angefochtenen Verfügung: 20. März 1996; Ablauf unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 6. Mai 1996) stellt sich die Frage, ob und mit welcher Wirkung über die Beschwerde bereits vor deren Ablauf materiell entschieden werden kann. a. Das Bundesgericht hielt dazu fest (BGE 112 Ia 1 ff., insbes. S. 3), aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör lasse sich keine generelle Regel darüber aufstellen, ob über ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht. Diese Frage sei vielmehr mit Blick auf den Zweck des rechtlichen Gehörs und seinen allgemeinen Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten zu beantworten. Es seien durchaus Fälle denkbar, in denen ein rasches Vorgehen berechtigt sei und sogar im Interesse des Rechtsmittelklägers liege. Es sei aber immer sorgfältig zu prüfen, ob eine als abschliessend verstandene Rechtsmitteleingabe vorliege oder ob mit einer Ergänzung zu rechnen sei. Nur im letzteren Falle, also wenn die Rechtsmitteleingabe nicht als abschliessend verstanden werden kann, laufe eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist hinaus und 3 -- 3 of 6 -verletze damit das rechtliche Gehör. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bereit sei, ihren Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch fristund formgerecht eine Ergänzung zu seiner unvollständigen ersten Eingabe nachliefere. b. Die ARK hat keine Veranlassung, von dieser Praxis des Bundesgerichtes sowie deren Begründung abzuweichen. Im Asylbereich sind es vorab die Beschwerden gegen BFF-Entscheide nach Art. 13d Abs. 4 AsylG (Ablehnung eines Asylgesuchs am Flughafen und Wegweisung ins Herkunftsland) und Art. 13d Abs. 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 und 3 AsylG (Wegweisung während des Verfahrens in ein Drittland) sowie die während verfügter Ausschaffungshaft nach Art. 13b des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; Sicherstellung des Vollzugs nach erstinstanzlichem Wegweisungsentscheid) erhobenen Beschwerden, wo grundsätzlich ein rasches Vorgehen berechtigt ist und im Interesse des Betroffenen liegt. Nur bei den Flughafen- und Haftfällen ist diesfalls ein materielles Endurteil möglich. Dabei ist festzustellen, dass immer dann, wenn die Beschwerde als abschliessend zu verstehen ist und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist, im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers der Ausfällung eines materiellen Endentscheides gegenüber einem bloss summarisch begründeten, verfahrensleitenden Zwischenentscheid nach Möglichkeit der Vorrang zu geben ist - selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Endentscheid gleichermassen rasch (beim sofortigen Wegweisungsvollzug: innert

48 Stunden; vgl. Art. 47 Abs. 2 AsylG) erfolgen kann. Die ARK folgt bereits dieser Praxis (vgl. u. a. Entscheid der ARK vom 29. März 1996 i.S. A. M.: materielle Abweisung eines zairischen Asylbewerbers am Flughafen Genf-Cointrin am Tage nach seiner Beschwerdeeinreichung, welche ihrerseits am Tag der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte). Ob neben den beiden Kategorien Flughafen- und Haftfälle weitere Umstände denkbar sind, die im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise für eine umgehende materielle Entscheidung über die Beschwerde sprechen können (z.B. wenn eine Beschwerde abzuweisen ist und die Gültigkeit der Reisepapiere des Beschwerdeführers kurz vor dem Ablauf steht), kann hier offen bleiben. c. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am Tage der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung, nämlich am 20. März 1996, seine Beschwerde geschrieben. Sie wurde gleichentags (rund viereinhalb Stunden nach der Eröffnung) an die ARK per Telefax übermittelt. In dieser Eingabe bezeichnet der Beschwerdeführer sein Schreiben als Beschwerde gegen den negativen Entscheid über sein Asylgesuch. Er verlangt von der ARK die Überprüfung des Gesuches gemäss dem Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und führt aus, dass die Verweigerung seiner Aufnahme als Asylbewerber dieser Konvention widerspreche, da jeder, der verfolgt, inhaftiert oder verurteilt worden sei, ein Recht auf eine solche Aufnahme habe. Im übrigen seien die von ihm vorgelegten Dokumente wahr und echt; für die Form und die Qualität der Dokumente sei nicht er verantwortlich, sondern die schlecht funktionierende 4 -- 4 of 6 -Verwaltung Zaires und deren mangelhaft entwickelten technischen Mittel. Im übrigen ermächtige er die ARK zu Rückfragen in seinem Heimatland, sei dies beim Gericht, bei der Gendarmerie oder im Gefängnis von Makala. Mit diesen Ausführungen gibt der Beschwerdeführer auf keine Weise zu erkennen, dass er noch weitere Ausführungen machen oder weitere Beweismittel einreichen möchte. Sein Angebot, die Asylbehörden könnten in seinem Heimatland Abklärungen treffen, ist eine Beweisofferte, deren Behandlung und Würdigung Sache der ARK ist und die keine direkte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordert. Seine Eingabe ist somit unzweifelhaft als abschliessende Beschwerde zu verstehen; er hat mit Eingabe seiner Rechtsschrift das Beschwerderecht im hängigen Verfahren ausgeschöpft. Damit ist auch gesagt, dass ein Entscheid in der Sache selbst gefällt werden kann und die mit einem letztinstanzlichen Endurteil bewirkte Verkürzung der Rechtsmittelfrist nicht unzulässig ist. Eine allfällige spätere «ergänzende» Eingabe innert Rechtsmittelfrist wäre daher auf Beschwerdestufe nicht mehr zu berücksichtigen, da das Verfahren mit Fällung der Urteils rechtskräftig abgeschlossen ist. Zu prüfen wäre allenfalls, ob eine solche Eingabe ein Revisionsgesuch oder ein neues Asylgesuch darstellt. Da es sich um ein Asylverfahren am Flughafen handelt, liegt es gemäss den obigen Ausführungen (E. 3.b) bei abschliessend zu verstehenden Beschwerden regelmässig im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst schnell einen materiellen Entscheid zu erhalten, statt nur eine summarisch begründete Zwischenverfügung, die aber im Resultat den Entscheid über ein zentrales Element des Asylverfahrens (Verbleib in der Schweiz oder Rückweisung ins Herkunftsland) vorwegnimmt. Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegendenfalls bereits aufgrund einer solchen Zwischenverfügung ins Heimatland vollzogen worden ist, liegt es trotzdem in seinem Interesse, schnell ein Urteil in der Sache zu bekommen. [130] Vgl. oben Fussnote 1, S. 46. [131] Cf. ci-dessus note 2, p. 46. [132] Cfr. sopra nota 3, pag. 48. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.9 - Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 30. April 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 689 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

48 Stunden; vgl. Art. 47 Abs. 2 AsylG) erfolgen kann. Die ARK folgt bereits dieser Praxis (vgl. u. a. Entscheid der ARK vom 29. März 1996 i.S. A. M.: materielle Abweisung eines zairischen Asylbewerbers am Flughafen Genf-Cointrin am Tage nach seiner Beschwerdeeinreichung, welche ihrerseits am Tag der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte). Ob neben den beiden Kategorien Flughafen- und Haftfälle weitere Umstände denkbar sind, die im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers ausnahmsweise für eine umgehende materielle Entscheidung über die Beschwerde sprechen können (z.B. wenn eine Beschwerde abzuweisen ist und die Gültigkeit der Reisepapiere des Beschwerdeführers kurz vor dem Ablauf steht), kann hier offen bleiben. c. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am Tage der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung, nämlich am 20. März 1996, seine Beschwerde geschrieben. Sie wurde gleichentags (rund viereinhalb Stunden nach der Eröffnung) an die ARK per Telefax übermittelt. In dieser Eingabe bezeichnet der Beschwerdeführer sein Schreiben als Beschwerde gegen den negativen Entscheid über sein Asylgesuch. Er verlangt von der ARK die Überprüfung des Gesuches gemäss dem Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und führt aus, dass die Verweigerung seiner Aufnahme als Asylbewerber dieser Konvention widerspreche, da jeder, der verfolgt, inhaftiert oder verurteilt worden sei, ein Recht auf eine solche Aufnahme habe. Im übrigen seien die von ihm vorgelegten Dokumente wahr und echt; für die Form und die Qualität der Dokumente sei nicht er verantwortlich, sondern die schlecht funktionierende 4 -- 4 of 6 -Verwaltung Zaires und deren mangelhaft entwickelten technischen Mittel. Im übrigen ermächtige er die ARK zu Rückfragen in seinem Heimatland, sei dies beim Gericht, bei der Gendarmerie oder im Gefängnis von Makala. Mit diesen Ausführungen gibt der Beschwerdeführer auf keine Weise zu erkennen, dass er noch weitere Ausführungen machen oder weitere Beweismittel einreichen möchte. Sein Angebot, die Asylbehörden könnten in seinem Heimatland Abklärungen treffen, ist eine Beweisofferte, deren Behandlung und Würdigung Sache der ARK ist und die keine direkte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordert. Seine Eingabe ist somit unzweifelhaft als abschliessende Beschwerde zu verstehen; er hat mit Eingabe seiner Rechtsschrift das Beschwerderecht im hängigen Verfahren ausgeschöpft. Damit ist auch gesagt, dass ein Entscheid in der Sache selbst gefällt werden kann und die mit einem letztinstanzlichen Endurteil bewirkte Verkürzung der Rechtsmittelfrist nicht unzulässig ist. Eine allfällige spätere «ergänzende» Eingabe innert Rechtsmittelfrist wäre daher auf Beschwerdestufe nicht mehr zu berücksichtigen, da das Verfahren mit Fällung der Urteils rechtskräftig abgeschlossen ist. Zu prüfen wäre allenfalls, ob eine solche Eingabe ein Revisionsgesuch oder ein neues Asylgesuch darstellt. Da es sich um ein Asylverfahren am Flughafen handelt, liegt es gemäss den obigen Ausführungen (E. 3.b) bei abschliessend zu verstehenden Beschwerden regelmässig im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst schnell einen materiellen Entscheid zu erhalten, statt nur eine summarisch begründete Zwischenverfügung, die aber im Resultat den Entscheid über ein zentrales Element des Asylverfahrens (Verbleib in der Schweiz oder Rückweisung ins Herkunftsland) vorwegnimmt. Auch wenn die Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegendenfalls bereits aufgrund einer solchen Zwischenverfügung ins Heimatland vollzogen worden ist, liegt es trotzdem in seinem Interesse, schnell ein Urteil in der Sache zu bekommen. [130] Vgl. oben Fussnote 1, S. 46. [131] Cf. ci-dessus note 2, p. 46. [132] Cfr. sopra nota 3, pag. 48. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 61.9 - Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 30. April 1996 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1997 Année Anno Band 61 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 689 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 6 of 6 --