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Entscheid

CH_VB_031_JAAC-62-14--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 08.08.1997 JAAC 62.14

8. August 1997Deutsch4 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Der Gesuchsteller macht im wesentlichen geltend, die ARK habe in ihrem Beschwerdeentscheid übersehen, dass der Gesuchsteller nicht nur vor den Kriegshandlungen in seiner Heimat sowie vor den Behelligungen seitens der LTTE geflohen sei, sondern auch, weil die srilankische Armee ihn wegen seines bei der LTTE kämpfenden jüngeren Bruders gesucht habe. Damit ruft er den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG an. Dieser Revisionsgrund wird indessen offensichtlich verspätet vorgebracht. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Bezogen auf den hier geltend gemachten Revisionsgrund hat diese Frist vom Zeitpunkt an zu laufen begonnen, in welchem der Gesuchsteller vom angeblichen Verfahrensmangel hat Kenntnis nehmen können, d. h. vom Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Urteils. Dass, wie sinngemäss vorgebracht wird, erst der jetzt beigezogene Rechtsvertreter des angeblichen Verfahrensmangels gewahr wurde, ist dabei unerheblich. Es kann nicht darauf ankommen, wann dem Betroffenen «das Licht aufgeht über die rechtliche Natur eines an sich bekannten Sachverhaltes» (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 157 mit Hinweis auf Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen [MBVR] 1975 Nr. 8). Nach dem Gesagten fällt beim Revisionsgrund der Verfahrensmängel der - für den Beginn der relativen Revisionsfrist massgebende - Zeitpunkt der «Entdeckung» mit dem Datum der Eröffnung des angefochtenen Beschwerdeentscheides zusammen (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 3. Januar 1995 i. S. A. u. a.). Andernfalls hätten es unterlegene Beschwerdeführer in der Hand, während der absoluten zehnjährigen Frist jederzeit durch nochmalige Lektüre des angefochtenen Entscheides oder durch jeweils neu beigezogene Rechtsvertreter weitere angebliche Verfahrensmängel zu «entdecken». Dies wäre mit der Rechtssicherheit unvereinbar. 2 -- 2 of 4 -Zum selben Schluss führt auch ein Vergleich mit der Regelung des (gemäss Art. 12 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31 hilfsweise anwendbaren) Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110), welches in den Art. 136 ff. gegenüber den in Art. 66 VwVG «sachwidrigerweise ineinander verschachtelten Prozesserscheinungen» (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 260) die Revisionsgründe der neuen Tatsachen von denjenigen der Verfahrensmängel unterscheidet und dementsprechend eine differenzierte Fristenregelung kennt (für Verfahrensmängel: Beginn der Frist ab Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides; Art. 141 Abs. 1 Bst. a OG). Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsteller gemäss Rückschein am 23. Januar 1997 eröffnet; die 90tägige Revisionsfrist ist demnach bereits am 8. Mai 1997 abgelaufen. 3 -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.14 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. August 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 003 815 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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