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Entscheid

CH_VB_031_JAAC-62-9--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 30.04.1997 JAAC 62.9

30. April 1997Deutsch13 min

Source admin.ch

Erwägungen

112.

Ia 97, 113 Ia 5; Bundesamt für Justiz, Gutachten vom 30. April 1990, a. a. O.; T. Cottier, Urteilsanmerkung zu BGE 112 Ia 97, recht 1996/4, S. 138). Auch diese Liberalisierung wurde von der Lehre begrüsst, welche bereits zuvor verlangt hatte, an den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses seien zumindest im Falle der Einsichtnahme in über die eigene Person erstellte Akten keine hohen Anforderungen zu stellen (Bundesamt für Justiz, Gutachten vom 22. Januar 1981, VPB 48.34, S. 227 [die Gutachter empfehlen im interessierenden Kontext «eine weitherzige Praxis zu Anfragen auf Akteneinsicht, soweit dies jedenfalls mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar» sei]; Bundesamt für Justiz, Gutachten vom 30. April 1990, a. a. O., S. 30; Dubach, a. a. O., S. 86; Huber, a. a. O., S. 49 f.). b. In diesem Zusammenhang ist zudem auf das am 1. Juli 1993 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) hinzuweisen: Mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren findet es auf Rechtspflegeverfahren keine Anwendung, solange diese hängig sind; nach Verfahrensabschluss ist das Datenschutzgesetz hingegen grundsätzlich uneingeschränkt anwendbar (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG; vgl. Marc Buntschu, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, 5 -- 5 of 8 -Basel 1995, N. 40 ff. und N. 53 ff. zu Art. 2). Das Datenschutzgesetz fixiert in Art. 8 ein allgemeines Auskunftsrecht einer Person hinsichtlich der über sie gespeicherten Daten. Dieser Anspruch geht zunächst weiter als ein eigentliches Akteneinsichtsrecht, indem ersteres nicht nur die Mitteilung über den Inhalt eines Dokuments umfasst, sondern auch über den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens sowie über die an der Sammlung beteiligten Personen und die Empfänger der Daten (Art. 8 Abs. 2 DSG); demgegenüber sieht Art. 8 DSG hingegen nur die Mitteilung über die Kategorien der bearbeiteten Daten und nicht direkte Einsicht in dieselben vor, welcher Unterschied allerdings faktisch durch die Regelung marginalisiert wird, dass die Mitteilung grundsätzlich schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erfolgen hat (Art. 8 Abs. 5 DSG, Art. 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Datenschutzgesetz [VDSG], SR 235.11; zum Ganzen: Rhinow, a. a. O., S. 93). Im vorliegend interessierenden Bereich der Einsicht in Akten ausserhalb - beziehungsweise nach Abschluss eines Verfahrens weisen das Auskunftsrecht des Datenschutzes und das Akteneinsichtsrecht im engeren Sinn nach dem Gesagten einen gemeinsamen Anwendungsbereich auf; in der Lehre wird mit überzeugender Begründung die Meinung vertreten, die beiden Ansprüche stünden diesbezüglich nicht in einem Einschränkungs-, sondern in einem Ergänzungsverhältnis, und der Betroffene könne im jeweiligen Einzelfall beide Rechte unabhängig voneinander und sogar kumulativ geltend machen (vgl. Dubach, a. a. O., S. 215 ff., insbes. S. 226 f. und S. 233, mit vielen weiteren Hinweisen; Alexander Dubach, Kommentar zum Datenschutzgesetz, a. a. O., N. 55 zu Art. 8). Dabei würde der demnach faktisch zum gleichen Ergebnis führende Weg über das Datenschutzrecht dem Betroffenen den offensichtlichen Vorteil bieten, dass die Auskunfterteilung und Einsichtgabe hinsichtlich eigener personenbezogener Akten (zur Abgrenzung dieser Personendaten gemäss Art. 3 Bst. a DSG von sogenannten Sachdaten: vgl. Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, a. a. O., S. 215 f.) anders als beim Akteneinsichtsrecht im eigentlichen Sinne an keinerlei Nachweis eines - wie auch immer gearteten - Interesses des Gesuchstellers gebunden wäre (vgl. Dubach, a. a. O., S. 225 f.). c. Nach diesen Ausführungen schliesst sich die Asylrekurskommission der in E. 2.a zitierten Lehre und Praxis an: An den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Einsicht in Personendaten nach abgeschlossenem - beziehungsweise ausserhalb eines - Verfahren sind demnach keine hohen Anforderungen zu stellen. d. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er Einsicht in seine ihm abhanden gekommenen Akten verlangt, um die Prozessaussichten eines allfälligen Wiedererwägungsverfahrens abzuklären beziehungsweise abklären zu lassen (Eingaben vom 4. und 18. September 1995). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht diese Begründung nach den vorstehenden Ausführungen in jedem Falle aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme zu dokumentieren. 6 -- 6 of 8 -Das BFF hat dem Rekurrenten die Einsicht in die Akten seines abgeschlossenen Asylverfahrens nach dem Gesagten zu Unrecht verweigert. Die vorliegende Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Akten dem BFF zur Einsichtgewährung zuzustellen. [13] Vgl. oben Fussnote 1, S. 19. [14] Cf. ci-dessus note 2, p. 20. [15] Cfr. sopra nota 3, pag. 20. 7 -- 7 of 8 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.9 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 30. April 1997 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1998 Année Anno Band 62 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 103 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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