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Entscheid

CH_VB_031_JAAC-63-12--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 12.11.1997 JAAC 63.12

12. November 1997Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

60.37

E. 1c). Für die Vorinstanz ergibt sich somit nur dann eine Verpflichtung zur materiellen Behandlung (Eintreten) eines Gesuchs um Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung, die Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens war, wenn der Gesuchsteller eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung im Sinne einer Anpassung an nachträglich ingetretene Veränderungen der Sachlage verlangt und solche auch objektiv vorliegen.[17] b. Unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung macht der Beschwerdeführer keine Vorbringen geltend, die sich auf einen ihn betreffenden, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 31. Januar 1997 wesentlich veränderten Sachverhalt beziehen. Die Ausgabe der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Zeitung «Oezgür Politika», mit der er seine Verfolgung belegen will, ist zwar vom 5. März 1997 datiert, nimmt aber auf einen Sachverhalt Bezug, der sich vor dem Eintritt der Rechtskraft (mit dem Urteil der ARK vom 7. April 1997) der vorerwähnten Verfügung ereignet haben soll. Auf den ersten Blick ergibt sich folglich für die Vorinstanz keine Verpflichtung zur materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs. Leitgedanke dieser Betrachtungsweise ist das Gebot der Rechtssicherheit. Dieses soll sicherstellen, dass das Vertrauen und das öffentliche Interesse an der Geltung eines einmal gefassten - und in Rechtskraft erwachsenen - Entscheides der Behörde gewahrt wird, und bewirken, dass ein Gesuchsteller diesen Entscheid nicht nach seinem Belieben immer wieder von neuem überprüfen lassen kann, mithin unter Umgehung der Rechtsmittelfristen. Damit steht dieser Grundsatz auch im Dienste eines ungestörten Ganges der Justiz. Auf der anderen Seite hat ein Betroffener und indirekt die Allgemeinheit auch ein Interesse daran, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht oder nicht mehr vereinbar ist, abänderbar ist. Das Bundesgericht hält zur Frage der Widerruflichkeit von Verfügungen (bei welcher es um eine dem vorliegenden Fall analoge Problematik geht) fest, dass «(...) aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden (ist), ob das Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Bestand der Verfügung das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (...)» (BGE 106 Ib 255 f.); bei Vorliegen überwiegender - privater oder öffentlicher - Interessen muss somit das Interesse am Bestand einer einmal gefällten Entscheidung weichen. In einem Grundsatzurteil vom 16. Mai 3 -- 3 of 6 -1995 hat die ARK in bezug auf das Revisionsverfahren entschieden, dass Vorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Revisionsführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. VPB 60.38). In Anbetracht des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Verbindung mit Art. 45 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31) und von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist die analoge Anwendung dieses Grundsatzes auf das Wiedererwägungsverfahren geboten. Eine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis führt jedoch nicht dazu, dass die schweizerischen Asylbehörden in jedem Fall verpflichtet wären, von sich aus vor dem effektiven Vollzug einer Wegweisung (erneut) zu prüfen, ob allenfalls das Gebot des Non-refoulement verletzt würde, nachdem der Wegzuweisende bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen hat; insoweit hat der Grundsatz der Rechtssicherheit durchaus Vorrang. Eine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis setzt vielmehr voraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung des Landesrechts tatsächlich tangiert würde. Um ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eines sich nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung veränderten Sachverhalts zu rechtfertigen, genügt es daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-refoulement-Bestimmungen lediglich behauptet. Diesbezüglich muss er vielmehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Art. 12a Abs. 2 AsylG) vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK in Verbindung mit Art. 45 AsylG oder Art. 3 EMRK verletzt würden. c. In der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Ausgabe der Zeitung «Oezgür Politika» ist der Beschwerdeführer auf der ersten und letzten Seite abgebildet, und sein Name ist im Text erwähnt; auf der letzten Seite ist ein ausführlicher Artikel zu seinen Schilderungen festgehalten. Ungeachtet der Frage nach dem tatsächlichen Verhältnis des Beschwerdeführers zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) erwecken die Ausführungen in der genannten Zeitung den Eindruck, dass Angehörige der deutschen Polizei den Beschwerdeführer zur Aussage über Aktivitäten der PKK bewegen wollten. Wie es damit tatsächlich steht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu klären. Hingegen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den türkischen Behörden, welche die Aktivitäten der PKK in Europa beobachten, der fragliche Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer bekannt ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei der Einreise oder spätestens bei seiner Wohnsitznahme an einem beliebigen Ort in der Türkei mit Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden rechnen müsste. Ob beim Beschwerdeführer wegen des eingereichten Zeitungsartikels tatsächlich ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht, ist nicht im vorliegenden 4 -- 4 of 6 -Verfahren zu prüfen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich festzustellen, dass die Vorinstanz die durch die vorerwähnte Zeitung substantiierten erheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers in ihren Schreiben vom

3. und 10. Juli 1997 in bezug auf das Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht nachvollziehbar überprüft hat. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten, es materiell zu prüfen und den Entscheid darüber in einer Verfügung zu erlassen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen einzugehen, zumal diese nicht entscheidwesentlich sind. [17] Vgl. dazu aber die Präzisierung in VPB 63.7 oben S. 52. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.12 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. November 1997, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 166 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

3. und 10. Juli 1997 in bezug auf das Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht nachvollziehbar überprüft hat. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 1997 einzutreten, es materiell zu prüfen und den Entscheid darüber in einer Verfügung zu erlassen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen einzugehen, zumal diese nicht entscheidwesentlich sind. [17] Vgl. dazu aber die Präzisierung in VPB 63.7 oben S. 52. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 63.12 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12. November 1997, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1999 Année Anno Band 63 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 004 166 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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