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Entscheid

CH_VB_031_JAAC-65-75--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 22.12.2000 JAAC 65.75

22. Dezember 2000Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Am 27. November 1995 habe er schriftlich ein Gesuch um Akteneinsicht und um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gestellt. Nach Abschluss der Untersuchungen habe die Vorinstanz am 7. Februar 1996 dem Beschwerdeführer zwar die Akten zugestellt, allerdings ohne Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Die Akten seien am 12. Februar 1996, erst nach dem Entscheid vom 9. Februar 1996, beim Beschwerdeführer eingetroffen. Daher habe dieser keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gehabt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr geheilt werden könne. Dieser Auffassung hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 1996 entgegen, dem Beschwerdeführer sei nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 noch vor dem am 9. Februar 1996 ergangenen und am 13. Februar zugestellten Entscheid die Akteneinsicht gewährt worden, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Im Weiteren sei mit der Gewährung der Akteneinsicht nicht zwingend die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme verbunden, da nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels bestehe. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erschienen und vor dem Endentscheid eingingen, könnten im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, obwohl zwischen Erhalt der Akten und dem BFF-Entscheid beinahe eine Woche vergangen sei. Unbestritten ist, dass das BFF während des Untersuchungsverfahrens in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht abweisen durfte. Ebenso steht fest, dass die Vorinstanz nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens ihrer Pflicht nach Gewährung der Akteneinsicht mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 1996 nachgekommen ist. 3 -- 3 of 5 -Die Angaben der Parteien über den Zeitpunkt des Erhalts der Akten gehen auseinander. Da die Akten dem Beschwerdeführer ohne Rückschein zugestellt wurden, ist nachträglich nicht mehr feststellbar, wann genau der Beschwerdeführer diese erhalten hat. Jedenfalls liegen zwischen der Zustellung der Akten und dem Zeitpunkt des Entscheides und dessen Zustellung und Eröffnung nur wenige Tage. Der Beschwerdeführer hatte kaum Gelegenheit, eine gehörige Stellungnahme abzugeben. Allerdings trifft die Behörde keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine solche einzuräumen, da diese zwar die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung derselben beschlägt, und dem Betroffenen somit in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. VPB 59.53 E. 3b). Die Vorinstanz hat daher mit dem nur wenige Tage nach Gewährung der Akteneinsicht erfolgten Entscheid und der damit verbundenen faktischen Erschwerung einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verletzt. Allerdings ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass die Vorgehensweise des BFF - wenn sie auch keine Rechtsverletzung darstellt - unter dem Aspekt der Verfahrensfairness nicht vollauf zu befriedigen vermag. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im November 1995 sein Akteneinsichtsgesuch deponiert hatte und dieses damals vom BFF «bis zum Abschluss der Untersuchung» zurückgestellt werden durfte (vgl. Art. 27 Abs. 3 in fine VwVG), entfiel dieses Hindernis nach der Anhörung vom 10. Januar 1996, da nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr durchgeführt wurden. Es ist deshalb nicht einsehbar, warum das BFF danach noch rund einen Monat zuwartete und erst unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Entscheidung die beantragte Akteneinsicht gewährte. Auch wenn kein Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu den Anhörungsprotokollen besteht, so steht andererseits auch nichts entgegen, eine allfällige, noch rechtzeitig vor der Entscheidfällung eingehende Eingabe zu den Akten zu nehmen und zu berücksichtigen (vgl. Art. 32 VwVG). Die Behörde ist mit anderen Worten nicht verpflichtet, mit der Entscheidfällung zuzuwarten, es ist aber auch kein legitimes Interesse der Behörde erkennbar, eine Eingabe durch entsprechendes «Timing» der Akteneinsicht faktisch zu verhindern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass dies nicht allein eine Frage der Fairness des Verfahrens, sondern auch der Verfahrensökonomie ist, kann es doch auch aus der Warte der Asylbehörden durchaus erwünscht sein, dass allfällige Protokollbeanstandungen oder Ergänzungen zum Sachverhalt nicht erst in einem Beschwerdeverfahren erhoben werden, sondern noch ins erstinstanzliche Verfahren einfliessen. Diese Feststellungen haben aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen, jedoch ist darauf bei der Frage der Kostenregelung zurückzukommen. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.75 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. Dezember 2000 i.S. H.E., Türkei, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 8 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 005 291 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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