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Entscheid

CH_VB_031_JAAC-69-31--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) Commission suisse de recours en matière d'asile 10.05.2004 JAAC 69.31

10. Mai 2004Deutsch8 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an das BFF zwecks Durchführung einer neuen Anhörung. Zur Begründung macht sie geltend, dem Beistand des minderjährigen Beschwerdeführers sei die Vorladung zur kantonalen Befragung nicht notifiziert, sondern fälschlicherweise direkt dem Minderjährigen zugestellt worden. Damit liege eine Verfahrensverletzung vor, die gemäss Rechtsprechung der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 2 = VPB 64.5) durch die Kommission nicht geheilt werden könne. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben und der Beschwerdeführer sei - unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen - erneut anzuhören. a. Gemäss Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ernennt der Kanton, dem eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person zugewiesen wird, für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde des Kantons oder der Gemeinde leitet gemäss Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) bei minderjährigen asylsuchenden Personen, die nicht 2 -- 2 of 5 -von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet werden und deren gesetzliche Vertretung sich nicht in der Schweiz befindet, nach dem Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG vormundschaftliche Massnahmen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ein. Im vorliegenden Verfahren bezeichnete die zuständige Stelle am 16. September 2002 Herrn W.T. als Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers und teilte diese Ernennung umgehend der kantonalen Behörde mit. Im Entscheid EMARK 1999 Nr. 2 = VPB 64.5, auf welchen sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezieht, stellte die ARK fest, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergebe sich die Pflicht, einem minderjährigen Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person beizuordnen, erfordere indessen nicht unbedingt die Anwesenheit dieser Person bei der Anhörung. Das Unterlassen einer Vorladung an diese Person könne allerdings das rechtliche Gehör verletzen. b. Die Weisung an einen Asylsuchenden, zu einer Anhörung zu seinen Asylgründen zu erscheinen, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar und ist als solche schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Art. 11 Abs. 3 VwVG sieht vor, dass die Behörden ihre Mitteilungen an eine Prozesspartei oder an den Rechtsvertreter zu richten haben, sofern ein solcher ernannt worden ist (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 5 = VPB 66.79). Diese Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach nur für gewillkürte Vertreter gilt, muss von ihrem Rechtssinn her für gesetzliche Vertretungen ebenfalls Anwendung finden, da dort die Vertretenen nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und gerade deshalb der Begleitung und Unterstützung durch eine Vertrauensperson bedürfen (vgl. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1). Die gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 zu errichtende Beistandschaft stellt eine derartige gesetzliche Vertretung dar (vgl. den Randtitel von Art. 392 ZGB). Daraus erhellt, dass Vorladungen zu Befragungen an gesetzlich vertretene Asylsuchende dem Vertreter zu eröffnen sind. c. Die Eröffnung von Verfügungen hat, wie erwähnt, grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). Weitergehende Anforderungen ergeben sich weder aus dem VwVG noch aus dem AsylG. Insbesondere braucht die Verfügung nicht mit eingeschriebenem Brief zugestellt zu werden; dies kann vielmehr auch mit einfachem Brief erfolgen, wobei der Beweis der Zustellung der Behörde obliegt (vgl. J. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 89 f.). Aus diesem Grund empfiehlt es sich, wichtige Anordnungen mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen. Das BFF hat die Einladung zur Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. November 2002 dessen Beistand bloss mit gewöhnlicher Post zugestellt. Gemäss Abklärungen der ARK beim Amt für Bevölkerung und Migration des zuständigen Kantons X. ist die Vorladung am 25. Oktober 2002 an den Beistand versandt worden. Dieser bestätigte gegenüber der ARK, das genannte Schreiben am 4. November 2002 erhalten zu haben. Nach dem oben Gesagten brachte das Amt dem Beistand den Anhörungstermin somit gehörig zur 3 -- 3 of 5 -Kenntnis und hat die diesbezüglichen Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende insofern eingehalten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist in diesem Punkt unbegründet. d. Die Rechtsvertreterin macht freilich geltend, die Zustellung der Vorladung an den Beistand sei zwar offenbar erfolgt, keinesfalls jedoch rechtzeitig. Eine derartige Vorladung müsse beim Beistand früh genug eintreffen, damit dieser in der Lage sei zu entscheiden, ob er an der Anhörung teilnehmen möchte oder nicht, und um allfällig notwendige Dispositionen rechtzeitig treffen zu können. Durch das Unterlassen einer rechtzeitigen Mitteilung sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Wie bereits oben ausgeführt, stellte die kantonale Behörde dem Beistand des Beschwerdeführers eine Kopie der Vorladung zur kantonalen Anhörung mit Postaufgabe vom 25. Oktober 2002 zu. Dieser bestätigte deren Empfang am 4. November 2002. Auf eine Anfrage der ARK beim Beistand, ob er seine Teilnahme an der kantonalen Anhörung für erforderlich gehalten habe und ob allenfalls terminliche Schwierigkeiten vorgelegen seien, teilte dieser mit, er habe es nicht für notwendig erachtet, an der Anhörung teilzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beistand des Beschwerdeführers als einem berufsmässigen und somit über hinreichende Erfahrung verfügenden Vertreter ohne weiteres und ohne erheblichen Zeitaufwand möglich war, die Notwendigkeit einer Teilnahme an der Befragung abzuschätzen. Ob die sehr kurzfristige Information eines Beistands oder einer Vertrauensperson in andern Fällen als ausreichend betrachtet werden könnte, namentlich wenn dieser an der Anhörung teilnehmen wollte, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls wäre in solchen Fällen eine mehr als bloss zweitägige Zeitspanne zur Vorbereitung der Befragung zweifellos wünschenswert. Vorliegend erweist sich indes auch die Rüge der nicht rechtzeitigen Zustellung der Vorladung an den Beistand als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFF zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.31 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 10. Mai 2004 i.S. B.L., Guinea, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 23 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 006 923 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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