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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-54-27--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 15.01.1990 JAAC 54.27

15. Januar 1990Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2. Gemäss Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann die Rekurskommission nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens darstellt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Mangels einer abschliessenden gesetzlichen Ordnung steht die Gewährung von Publikationsbeiträgen, wie sie in Art. 8 Bst. e FG als Verwendungszweck für die dem Schweizerischen Nationalfonds bewilligten Kredite grundsätzlich vorgesehen ist, im pflichtgemässen Ermessen des Schweizerischen Nationalfonds. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da die vom Schweizerischen Nationalfonds erlassene Wegleitung für die Behandlung von Gesuchen um Publikationsbeiträge nur eine Verwaltungsverordnung darstellt, die nicht als solche die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung wie ein nach aussen wirksames Gesetz verbindlich regeln kann. Es ist somit zu prüfen, ob der Schweizerische Nationalfonds das ihm zustehende Ermessen missbraucht hat, indem er gestützt auf Ziff. 1 in fine der erwähnten Wegleitung auf das Gesuch «nicht eingetreten» ist, das heisst es wegen bereits erfolgter Drucklegung der beiden Werke abgewiesen hat. Dies ist klarerweise zu verneinen. Es liegt auf der Hand, dass der Schweizerische Nationalfonds mit seinen beschränkten Mitteln haushälterisch umgehen und sie zielgerecht, nämlich zur Forschungsförderung, einsetzen muss (Art. 1 FG). Damit steht die Praxis des Schweizerischen Nationalfonds, nur für ungedruckte wissenschaftliche Werke Publikationsbeiträge zu bewilligen, durchaus im Einklang. Sie ermöglicht es ihm, inhaltliche oder sprachliche 2 -- 2 of 4 -Verbesserungen der ihm vorgelegten Manuskripte zu veranlassen und auf die finanziellen und verlegerisch-technischen Aspekte einer Publikation einzuwirken, so auf die Festlegung des Verkaufspreises und auf die Höhe der Auflage. Solche Schritte liegen auch im Interesse des Gesuchstellers an der Publikation einer wissenschaftlich und sprachlich einwandfreien Arbeit und an der Vermeidung unnötiger Kosten. Damit wird entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Freiheit der Forschung in keiner Weise tangiert, da es jedem Forscher offen steht, für seine noch nicht veröffentlichte Arbeit einen Publikationsbeitrag zu verlangen. Schliesslich lässt sich der Ausschluss der bereits gedruckten Arbeiten von der Beitragsgewährung auch damit rechtfertigen, dass diese Arbeiten ohne finanzielle Unterstützung seitens des Nationalfonds gedruckt werden konnten und ihr Autor daher weniger staatliche Förderung braucht als derjenige, der im Hinblick auf die hohen Kosten eine Drucklegung ohne staatlichen Zuschuss scheut.

2. Gemäss Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann die Rekurskommission nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens darstellt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Mangels einer abschliessenden gesetzlichen Ordnung steht die Gewährung von Publikationsbeiträgen, wie sie in Art. 8 Bst. e FG als Verwendungszweck für die dem Schweizerischen Nationalfonds bewilligten Kredite grundsätzlich vorgesehen ist, im pflichtgemässen Ermessen des Schweizerischen Nationalfonds. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da die vom Schweizerischen Nationalfonds erlassene Wegleitung für die Behandlung von Gesuchen um Publikationsbeiträge nur eine Verwaltungsverordnung darstellt, die nicht als solche die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung wie ein nach aussen wirksames Gesetz verbindlich regeln kann. Es ist somit zu prüfen, ob der Schweizerische Nationalfonds das ihm zustehende Ermessen missbraucht hat, indem er gestützt auf Ziff. 1 in fine der erwähnten Wegleitung auf das Gesuch «nicht eingetreten» ist, das heisst es wegen bereits erfolgter Drucklegung der beiden Werke abgewiesen hat. Dies ist klarerweise zu verneinen. Es liegt auf der Hand, dass der Schweizerische Nationalfonds mit seinen beschränkten Mitteln haushälterisch umgehen und sie zielgerecht, nämlich zur Forschungsförderung, einsetzen muss (Art. 1 FG). Damit steht die Praxis des Schweizerischen Nationalfonds, nur für ungedruckte wissenschaftliche Werke Publikationsbeiträge zu bewilligen, durchaus im Einklang. Sie ermöglicht es ihm, inhaltliche oder sprachliche 2 -- 2 of 4 -Verbesserungen der ihm vorgelegten Manuskripte zu veranlassen und auf die finanziellen und verlegerisch-technischen Aspekte einer Publikation einzuwirken, so auf die Festlegung des Verkaufspreises und auf die Höhe der Auflage. Solche Schritte liegen auch im Interesse des Gesuchstellers an der Publikation einer wissenschaftlich und sprachlich einwandfreien Arbeit und an der Vermeidung unnötiger Kosten. Damit wird entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Freiheit der Forschung in keiner Weise tangiert, da es jedem Forscher offen steht, für seine noch nicht veröffentlichte Arbeit einen Publikationsbeitrag zu verlangen. Schliesslich lässt sich der Ausschluss der bereits gedruckten Arbeiten von der Beitragsgewährung auch damit rechtfertigen, dass diese Arbeiten ohne finanzielle Unterstützung seitens des Nationalfonds gedruckt werden konnten und ihr Autor daher weniger staatliche Förderung braucht als derjenige, der im Hinblick auf die hohen Kosten eine Drucklegung ohne staatlichen Zuschuss scheut.

3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Schweizerische Nationalfonds durch den Erlass der angefochtenen Verfügung sein Ermessen weder überschritten noch missbraucht hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. … 3

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 54.27 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 15. Januar 1990 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1990 Année Anno Band 54 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 175 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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