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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-54-49--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 20.09.1989 JAAC 54.49

20. September 1989Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

… Aus der Beschwerdeschrift geht nicht restlos klar hervor, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kantonalpräsident der NA auch namens der Partei Beschwerde erhebt. Ob die Beschwerde diesbezüglich den formellen Anforderungen gemäss BB UBI genügen würde, kann indessen offen bleiben, zumal die Beschwerde von 61 weiteren Personen mitunterzeichnet worden ist und damit die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 14 Bst. a BB UBI erfüllt. …

2.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet eine ungenügende Berichterstattung über die Schweizerische Delegiertenversammlung der NA. Er rügt damit implizit eine Verletzung des Grundsatzes, wonach die Vielfalt der Ansichten zum Ausdruck zu bringen sei. Es geht dabei um das Gebot der umfassenden Information und den Grundsatz, dass den Interessen und Meinungen möglichst aller Bevölkerungskreise Rechnung getragen werden soll. Die Pflicht zu umfassender und ausgewogener Berichterstattung verfolgt wie das konzessionsrechtliche Gebot zu sachgerechter Darstellung von Ereignissen das Ziel, eine einseitige Meinungsbildung zu vermeiden und eine unabhängige Willensbildung des Publikums zu fördern. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um die Berichterstattung einer nationalen Parteiveranstaltung geht, sind grundsätzlich allen Parteien gleiche Chancen beim Zugang zu den elektronischen Medien einzuräumen. Dieser Anspruch auf angemessene Berücksichtigung und Präsenz in den elektronischen Medien ergibt sich ebenfalls aus dem konzessionsrechtlichen Gebot, die Vielfalt der Meinungen angemessen zum Ausdruck zu bringen. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie zu beachten, die auch dem Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Zu dieser Gestaltungsfreiheit gehört auch der Entscheid, über welche Ereignisse im 3 -- 3 of 6 -Rahmen einer Sendung informiert wird. Es geht hier zweifellos um eine der journalistisch anspruchs- und verantwortungsvollsten Aufgaben, zumal mit der Selektion von Informationen stets auch bereits eine gewisse Gewichtung verbunden ist. Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdeinstanz gilt die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag (vgl. Entscheid der UBI betreffend eine Sendung des TV DRS «Seismo» «Namibia - eine Begegnung», VPB 53.49), sondern sie ist insbesondere bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet eine ungenügende Berichterstattung über die Schweizerische Delegiertenversammlung der NA. Er rügt damit implizit eine Verletzung des Grundsatzes, wonach die Vielfalt der Ansichten zum Ausdruck zu bringen sei. Es geht dabei um das Gebot der umfassenden Information und den Grundsatz, dass den Interessen und Meinungen möglichst aller Bevölkerungskreise Rechnung getragen werden soll. Die Pflicht zu umfassender und ausgewogener Berichterstattung verfolgt wie das konzessionsrechtliche Gebot zu sachgerechter Darstellung von Ereignissen das Ziel, eine einseitige Meinungsbildung zu vermeiden und eine unabhängige Willensbildung des Publikums zu fördern. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um die Berichterstattung einer nationalen Parteiveranstaltung geht, sind grundsätzlich allen Parteien gleiche Chancen beim Zugang zu den elektronischen Medien einzuräumen. Dieser Anspruch auf angemessene Berücksichtigung und Präsenz in den elektronischen Medien ergibt sich ebenfalls aus dem konzessionsrechtlichen Gebot, die Vielfalt der Meinungen angemessen zum Ausdruck zu bringen. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie zu beachten, die auch dem Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner Themen, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Zu dieser Gestaltungsfreiheit gehört auch der Entscheid, über welche Ereignisse im 3 -- 3 of 6 -Rahmen einer Sendung informiert wird. Es geht hier zweifellos um eine der journalistisch anspruchs- und verantwortungsvollsten Aufgaben, zumal mit der Selektion von Informationen stets auch bereits eine gewisse Gewichtung verbunden ist. Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdeinstanz gilt die Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag (vgl. Entscheid der UBI betreffend eine Sendung des TV DRS «Seismo» «Namibia - eine Begegnung», VPB 53.49), sondern sie ist insbesondere bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen.

4. Es steht fest, dass die Schweizerische Delegiertenversammlung der NA im Rahmen der «Tagesschau» um 19.30 Uhr vom 3. Juli 1989 nur in Form einer gesprochenen Nachrichten-Kurzmeldung berücksichtigt wurde. Über den gleichentags stattfindenden Parteitag der SPS wurde mit einem ungefähr 5minütigen Beitrag und einem ungefähr einminütigen Kommentar informiert. Es stellt sich die Frage, ob durch die ungleichgewichtige Berichterstattung über die beiden Ereignisse die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten verletzt worden ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass bei der Auswahl und Gestaltung der Themen, für die «Tagesschau» dem Veranstalter durch die für dieses Sendegefäss zur Verfügung stehende Zeit von vornherein objektive Grenzen gesetzt sind; nicht jedes tagesaktuelle Thema kann gleichermassen berücksichtigt werden. Die Vielfalt auch der politischen Ereignisse erheischt eine Selektion des verfügbaren Informationsmaterials, und einen gezielten Einsatz der beschränkten personellen und technischen Mittel des Fernsehens insbesondere bei Eigenproduktionen. Unter dem Aspekt der Ausgewogenheit zu beanstanden wäre die selektive Bearbeitung des Informationsmateriales dann, wenn diese sachlich nicht vertretbar wäre und auf Dauer damit bestimmte Meinungen und Tendenzen von der Berichterstattung ausgeschlossen würden. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu: Die SRG hat in ihrer Stellungnahme einleuchtende Gründe für die Informationsauswahl dargelegt: Es ist zweifellos vertretbar, dass über den Parteitag einer grossen Partei ausführlicher berichtet wird als über die Delegiertenversammlung einer kleinen Partei; ferner hat die SRG mit guten Gründen darauf hingewiesen, dass die Haltung der SPS zur Armee-Abschaffungs-Initiative als eine der wesentlichen innenpolitischen Kontroversen des Jahres erscheint; das Ergebnis der kontroversen Debatten am SPS-Parteitag galt als wesentlich für den Verlauf der Kampagne vor der Abstimmung und als Gradmesser für ein weiteres Verbleiben der SPS im Bundesrat. Die SRG konnte zu Recht von einem erhöhten Interesse der Öffentlichkeit an diesem Parteitag ausgehen, wogegen die Beschlussfassung der NA-Delegiertenversammlung nicht von vergleichbarer Tragweite war und auch im Sinne der allgemeinen Erwartung ausfiel. 4 -- 4 of 6 -Zusammenfassend erachtet die UBI die Bedeutung und die zu erwartende Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, die einem politischen Ereignis zukommt, als durchaus taugliche und zweckmässige Selektions- und Beurteilungskriterien, um die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung informiert wird. Die angefochtene Sendung hat somit die Konzession nicht verletzt, die Beschwerde ist abzuweisen. 5 -- 5 of 6 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 54.49 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 20. September 1989 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1990 Année Anno Band 54 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 247 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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