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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-57-28--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 31.07.1992 JAAC 57.28

31. Juli 1992Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Das BFF verfügte vorliegend die Abweisung des Asylgesuchs gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG. Bei Art. 6 AsylG handelt es sich um einen sogenannten Asylausschlussgrund (vgl. auch Art. 8 und 8a AsylG), welcher «noch keine verbindliche Negierung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft» zur Folge hat (vgl. BBl 1977 III 128). Bei Verweigerung des Asyls gestützt auf einen Asylausschlussgrund muss an sich regelmässig die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. «Darauf kann höchstens verzichtet werden, wenn Art. 6 AsylG zur Anwendung kommt, die Ausreise in den Drittstaat möglich ist und ausgeschlossen werden kann, dass für den Gesuchsteller dort irgendwelche Gefahr besteht» (Kahn Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 165, Anm. 65). Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Frage der Asylrelevanz und der Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Asylgründe könne offengelassen werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Diese Schlussfolgerung ist offensichtlich falsch. Wenn die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht prüft, kann sie sich auch nicht verbindlich über dessen Flüchtlingseigenschaft äussern. Sie hätte allenfalls das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 AsylG ohne Prüfung der Asylrelevanz abweisen können. Indem sie dem Beschwerdeführer gemäss Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft ohne materielle Prüfung nicht zuerkennt, verletzt sie Bundesrecht. In der Vernehmlassung vom 29. April 1992 äussert sie sich rudimentär zur Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 AsylG und den Beschluss des Bundesrates vom 25. November 1991, wonach Rumänien zu einem «safe country» erklärt wurde. Diese nachträgliche Prüfung vermag indessen die festgestellte Rechtsverletzung nicht zu heilen, zumal die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist.

4.

Das BFF hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG mit der Begründung abgelehnt, als ungarischstämmigem Rumänen würde ihm in Ungarn ohne weiteres Bleibe- und Aufenthaltsrecht 3

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gewährt. Entsprechend hat sie sich lediglich zur Wegweisung beziehungsweise dem Vollzug derselben nach Ungarn, nicht jedoch nach Rumänien geäussert. Die Vorinstanz verkennt, dass es nicht nur darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten in Ungarn Aufnahme finden könnte, sondern ob er auch enge Beziehungen zu nahen Angehörigen oder anderen Personen hat, die in Ungarn leben (vgl. Kälin, a.a.O., S. 167). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe, irgendwelche Angehörigen oder Verwandte oder andere Kontaktpersonen in Ungarn zu haben. Er habe weder zu ungarischen Behörden noch zu Personen in Ungarn irgendwelche Beziehungen. Sein Geburts- und Wohnort liege etwa

500.

km von der ungarischen Grenze entfernt. Seine Aufenthalte in Ungarn hätten sich auf die Durchreise nach Österreich und der Tschechoslowakei beschränkt und nie eine Woche überschritten. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass er im vorinstanzlichen Verfahren nie nach allfälligen Beziehungen zu Personen in Ungarn befragt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, zumal sie auch vom BFF in seiner Vernehmlassung nicht bestritten werden. Das BFF hat daher durch eine unrichtige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG sowie eine falsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhaltes auch diesbezüglich Bundesrecht verletzt. Indem die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 29. April 1992 gestützt auf den «safe country-Beschluss» des Bundesrates und die grundlegend veränderte Situation in Rumänien im Verlaufe des Jahres 1991 eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien als rechtmässig und zumutbar erklärt, und dabei die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, in Ungarn kein Bleibe- und Aufenthaltsrecht zu erhalten, offenlässt, stellt sie denn auch selbst ihre Verfügung vom 15. März 1991 in Frage.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF mit seiner Verfügung vom 15. März 1991 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das BFF in seiner Vernehmlassung in Abänderung der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AsylG zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zur Wegweisung nach Rumänien äussert. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Präzisierung der ursprünglichen Begründung, sondern um eine vollkommen neue rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, die im Ergebnis mit der angefochtenen Verfügung nicht vereinbar ist. Unter diesen Umständen hätte das BFF die ursprüngliche Verfügung formell in Wiedererwägung ziehen müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens zu überweisen. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.28 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31. Juli 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 745 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF mit seiner Verfügung vom 15. März 1991 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 AsylG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das BFF in seiner Vernehmlassung in Abänderung der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AsylG zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zur Wegweisung nach Rumänien äussert. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Präzisierung der ursprünglichen Begründung, sondern um eine vollkommen neue rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, die im Ergebnis mit der angefochtenen Verfügung nicht vereinbar ist. Unter diesen Umständen hätte das BFF die ursprüngliche Verfügung formell in Wiedererwägung ziehen müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens zu überweisen. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 57.28 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31. Juli 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1993 Année Anno Band 57 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 745 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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