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Entscheid

CH_VB_999_JAAC-58-10--

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) autres autorités 08.01.1992 JAAC 58.10

8. Januar 1992Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin ist Beamtin im Checkamt der KPD. Für Fragen betreffend das Arbeitsverhältnis sind das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) und die zugehörige Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 (BO [1], SR 172.221.101) anwendbar. Gemäss Verfügung vom 24. Juli 1991 wurde das Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 55 BtG aufgelöst. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Umstände, welche zur Kündigung geführt haben, als wichtige Gründe gemäss Art. 55 Abs. 2 BtG zu bezeichnen sind, bei deren Vorhandensein der Wahlbehörde nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

2.

Anfang Januar 1991 meldete sich die Beschwerdeführerin von sich aus beim Sozialdienst der KPD und ersuchte um Unterstützung bei der Bekämpfung ihrer Drogensucht. Obwohl die Initiative grundsätzlich von ihr ausgegangen war, liess sie sich in der Folge nicht wirksam beraten und helfen. Sie beharrte darauf, den Entzug selber vorzunehmen. Sie war zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Stadium, wo die Konzentrationsfähigkeit und damit die Qualität ihrer Arbeit gegen Mittag merklich nachliessen. Sie war gereizt und aggressiv. Nach der Mittagspause, wenn sie ihrem Körper den nötigen Stoff hatte verabreichen können, besserten sich Frequenz und Güte der Arbeitleistung wiederum. Aus einschlägigen Erfahrungen mit Drogenabhängigen war der Vorinstanz klar, dass es nur eine Frage der Zeit sein würde, bis die Beschwerdeführerin ihren Drogenkonsum nicht mehr mit dem Arbeitserwerb würde finanzieren können. Zudem bestand die virtuelle Gefahr, dass sie am Arbeitsplatz mit Drogenhandel beginnen und Mitarbeiterinnen «anfixen» könnte. Diese Gründe für die Auflösung des Dienstverhältnisses sind in einem Bericht der Personalabteilung der KPD vom 15. Juli 1991 zuhanden des Direktors festgehalten.

3.

Vorerst jedoch schloss die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin am 16. Januar 1991 die bereits erwähnte Vereinbarung ab. Spätestens seit diesem Zeitpunkt wusste die Beschwerdeführerin, dass sie als Drogensüchtige für ihre Arbeitgeberin nicht mehr tragbar war. Gleichzeitig wurde sie damit auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht, die jeder weitere Drogenkonsum mit sich bringen würde. Ihr wurde klar gesagt, dass nicht ungenügende Arbeitsleistung primär Grund für die Kündigung sein würde, sondern ihr Drogenkonsum.

4.

Alle diese negativen Umstände - die Drogensucht an sich, die nachlassende Arbeitsqualität, die in absehbarer Zeit in zunehmendem Masse zu wünschen übriggelassen hätte, die Gefahr der Beeinflussung am Arbeitsplatz, die mangelnde Kooperation hinsichtlich Behandlung der Abhängigkeit, die Nichteinhaltung der Vereinbarung - genügen auch aus objektiver Sicht den Anforderungen, welche das Gesetz an das Vorhandensein wichtiger Gründe stellt (vgl. Jud Elmar Mario, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975, S. 168 ff; vgl. BGE 99 Ib 136). Es ist nicht so, dass die zu entlassende Person ungenügende 3 -- 3 of 5 -Leistungen erbringen muss, damit ihr gekündigt werden kann. Andere wichtige Gründe genügen ebenso. Die KPD war somit berechtigt, das Dienstverhältnis aufzulösen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

In der Regel hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1. VwVG). Gemäss Praxis der GD PTT werden in Personalangelegenheiten normalerweise jedoch keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Praxis ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden. 4

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.10 - Entscheid der Generaldirektion PTT vom 8. Januar 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 979 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 58.10 - Entscheid der Generaldirektion PTT vom 8. Januar 1992 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 1994 Année Anno Band 58 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 001 979 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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